Sammelung von FamRZ Heft von 1955 bis heute

Aktuelles

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 14.4.2021 - 1 BvR 1839/20

Lesen Sie hier die Leitsätze zum BVerfG-Beschluss v. 14.4.2021 - 1 BvR 1839/20. Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der FamRZ vorgesehen.

Reformbedarf bei § 1597a BGB, Verbot der missbräuchlichen Anerkennung von Vaterschaften und Stärkung der Rechte Transgeschlechtlicher.

Eine Vaterschaftsanerkennung erfolgt "nicht gezielt gerade zu dem Zweck", aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen zu schaffen, wenn sie auch der Vertiefung der Eltern-Kind-Beziehung dient.

- Entscheidungen Leitsätze

EuGHMR, Urteil v. 20.4.2021 – Individualbeschwerde Nr. 58718/15: S. ./. Deutschland

Lesen Sie hier die Leitsätze zum EuGHMR-Urteil v. 20.4.2021 – Individualbeschwerde Nr. 58718/15: S. ./. Deutschland. Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2021, Heft 15, m. Anm. Keuter.

Bundesregierung antwortet auf Kleine Anfrage der FDP

Das Umgangsrecht der Großeltern sei in Abhängigkeit vom Kindeswohl rechtlich verankert. Es gebe keinen Anlass für eine Änderung.

Rückgang um 8% im Vorjahresvergleich

Jedes dritte betroffene Kind ist jünger als 12 Jahre. Die Bedeutung von Überforderung, Misshandlungen und Vernachlässigung nimmt zu.

Haushalt für 2022 beschlossen

Dies stellt im Vergleich zum Regierungsentwurf des Vorjahres einen Aufwuchs von rund 200 Millionen Euro dar.

BfJ unterstützt derzeit in über 10.000 Verfahren mehr als 14.000 Antragstellende

Seit 10 Jahren ist die EuUntVO im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander Grundlage für grenzüberschreitende Unterhaltsfälle.

- Redaktionsmeldungen

Steuerreform könnte die Wirtschaft ankurbeln und Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern auf dem Arbeitsmarkt mindern. Es gäbe aber auch Verlierer.

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 5.5.2021 - XII ZB 189/20

Lesen Sie hier die Leitsätze zum BGH-Beschluss v. 5.5.2021 - XII ZB 189/20. Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2021, Heft 17, m. Anm. Kienemund.