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Örtliche Zuständigkeit nach Inobhutnahme eines Säuglings

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 11.10.2023 – 2 AR 9/23

  1. Wird ein Säugling zehn Tage nach seiner Geburt gegen den Willen der sorgeberechtigten Mutter in Obhut genommen, hat er noch keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort begründet.
  2. Ein Bedürfnis der Fürsorge i. S. von § 152 III FamFG besteht überall dort, wo das Kind der Fürsorge durch das Familiengericht bedarf und wo dies dem Gericht amtlich bekannt wird (Anschluss OLG Stuttgart, FamRZ 2017, 237 {FamRZ-digital | }).
  3. Tritt das Bedürfnis der Fürsorge an verschiedenen Orten hervor, ist die Zuständigkeit im Rahmen einer Gesamtschau nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu bestimmen. Dabei ist in der Regel das Gericht zuständig, bei welchem die größere Sachnähe bzw. Sachkenntnis besteht (Anschluss OLG Stuttgart, FamRZ 2017, 237 {FamRZ-digital | }).

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 3, m. Anm. Uwe Grohmann.

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