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Geschäftswert der Beurkundung eines Pflichtteilsverzichtsvertrages

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 11.10.2023 – IV ZB 26/22

Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Pflichtteilsverzichtsvertrages gegenüber dem Erstversterbenden von zwei Erblassern (hier: Kinder im Verhältnis zu ihren Eltern) bemisst sich nach dem Vermögen beider Erblasser (§§ 86 I und II, 102 IV i. V. mit Abs. I S. 1 und 2, 109 I GNotKG).

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