Aktuellste Version, Stand 1.1.2025
Das OLG Düsseldorf gab am 29.11.2024 die ab dem 1.1.2025 geltende Fassung der Düsseldorfer Tabelle bekannt. Die Änderungen gegenüber 2024 betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder und den Bedarf eines studierenden Kindes.
Die nächste Änderung erfolgt voraussichtlich zum 1.1.2026. Bleiben Sie auf dem Laufenden – abonnieren Sie den FamRZ-Newsletter.
Infos und Materialien zur Düsseldorfer Tabelle:
Unterhalt nach den Düsseldorfer Tabellen 2005-2024
Rufen Sie die Düsseldorfer Tabellen der letzten Jahre als PDF-Dokument ab.
FamRZ-Podcast zum Unterhaltsrecht
Folge 15: "Unterhaltsrecht: Mehr als Rechnen und mehr als reformbedürftig"
Zusammen mit der Vorsitzenden OLG-Richterin Dr. Gudrun Lies-Benachib nahmen wir uns im Herbst 2023 dem Thema Unterhaltsrecht im FamRZ-Podcast an. Es wird deutlich: In der Familienrechts-Community glühen die Colts, hier wird derzeit leidenschaftlich gestritten!
Arbeitshilfen zur Unterhaltsberechnung
Nutzen Sie die FamRZ-Arbeitshilfe 2024 zur Berechnung des Unterhalts.
FamRZ-Artikel zum Unterhaltsrecht
FamRZ-Autoren kommentieren regelmäßig die wichtigsten Entwicklungen im Unterhaltsrecht. Die interessantesten Artikel in der Übersicht.
Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt seit dem 1.1.1979 die „Düsseldorfer Tabelle“ heraus. Sie dient als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Die Tabelle geht zum einen aus Koordinierungsgesprächen zwischen Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. hervor. Zum anderen ist sie Ergebnis einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten.
Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a BGB (Mindestunterhaltsverordnung). Der Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der "Düsseldorfer Tabelle" entspricht dem in der Mindestunterhaltsverordnung festgesetzten Mindestunterhalt. Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen bauen hierauf auf. Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen.