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Düsseldorfer Tabelle

Aktuellste Version, Stand 1.1.2023

Das OLG Düsseldorf gab am 5.12.2022 die ab dem 1.1.2023 geltende Fassung der Düsseldorfer Tabelle bekannt. Die Änderungen gegenüber 2022 betreffen im Wesentlichen die

  • Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder,
  • den Bedarf eines studierenden Kindes,
  • den dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Eigenbedarf.

Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2022 unverändert. Es verbleibt bei den bisherigen 11 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten.

Zuletzt wurde die Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2022 aktualisiert. Die nächste Änderung erfolgt voraussichtlich zum 1.1.2024. Bleiben Sie auf dem Laufenden – abonnieren Sie den FamRZ-Newsletter.

Infos und Materialien zur Düsseldorfer Tabelle:

Unterhalt nach den Düsseldorfer Tabellen 2005-2022

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Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt seit dem 1.1.1979 die „Düsseldorfer Tabelle“ heraus. Sie dient als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Die Tabelle geht zum einen aus Koordinierungsgesprächen zwischen Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. hervor. Zum anderen ist sie Ergebnis einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten.

Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a BGB (Mindestunterhaltsverordnung). Der Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der "Düsseldorfer Tabelle" entspricht dem in der Mindestunterhaltsverordnung festgesetzten Mindestunterhalt. Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen bauen hierauf auf. Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen.