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Düsseldorfer Tabelle

Aktuellste Version, Stand 1.1.2024

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab am 11.12.2023 die ab dem 1.1.2024 geltende Fassung der Düsseldorfer Tabelle bekannt. Die Änderungen gegenüber 2023 betreffen im Wesentlichen

  • die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder,
  • den dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Eigenbedarf,
  • den Anwendungsbereich der ersten Einkommensstufe, der um 200 € von monatl. 1.900 € auf 2.100 € erweitert wurde,
  • die 15. Einkommensstufe, die um 200 € auf 11.200 € erhöht wurde.

Ansonsten blieben die Einkommenssprünge unverändert.

Zuletzt wurde die Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2023 aktualisiert. Die nächste Änderung erfolgt voraussichtlich zum 1.1.2025. Bleiben Sie auf dem Laufenden – abonnieren Sie den FamRZ-Newsletter.

Infos und Materialien zur Düsseldorfer Tabelle:

Unterhalt nach den Düsseldorfer Tabellen 2005-2022

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FamRZ-Podcast zum Unterhaltsrecht

Folge 15: "Unterhaltsrecht: Mehr als Rechnen und mehr als reformbedürftig"

Zusammen mit der Vorsitzenden OLG-Richterin Dr. Gudrun Lies-Benachib nahmen wir uns im Herbst 2023 dem Thema Unterhaltsrecht im FamRZ-Podcast an. Es wird deutlich: In der Familienrechts-Community glühen die Colts, hier wird derzeit leidenschaftlich gestritten!

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Arbeitshilfen zur Unterhaltsberechnung

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FamRZ-Artikel zum Unterhaltsrecht

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Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt seit dem 1.1.1979 die „Düsseldorfer Tabelle“ heraus. Sie dient als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Die Tabelle geht zum einen aus Koordinierungsgesprächen zwischen Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. hervor. Zum anderen ist sie Ergebnis einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten.

Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a BGB (Mindestunterhaltsverordnung). Der Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der "Düsseldorfer Tabelle" entspricht dem in der Mindestunterhaltsverordnung festgesetzten Mindestunterhalt. Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen bauen hierauf auf. Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen.