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Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

- Gesetzgebung

Referentenentwurf des BMFSFJ veröffentlicht

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat Ende November einen Referentenentwurf zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) veröffentlicht. Mit der Reform sollen die Rechte der Schwangeren sowie das Beratungs- und Schutzkonzept in seiner Gesamtheit gestärkt werden. Anlass für die Gesetzesänderungen sind insbesondere die zunehmenden Fälle von „Gehsteigbelästigungen“ durch Abtreibungsgegner und -gegnerinnen, vor denen Schwangere und Fachpersonal in Beratungsstellen besser geschützt werden sollen.

 

Schwangere und Fachpersonal wirksamer schützen

In der Vorbemerkung des Entwurfs heißt es, dass ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf vor allem deshalb besteht, weil eine Schwangere, die einen Abbruch nach der Beratungsregelung straffrei vornehmen lassen will, gemäß § 218a I Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 219 II StGB gesetzlich verpflichtet ist, eine Beratungsstelle aufzusuchen.

Erlegt der Staat der Schwangeren diese Pflicht auf, so muss er dafür Sorge tragen, dass sie dieser ohne wesentliche Hindernisse nachkommen kann. Hinzu kommt eine zeitliche Komponente: Nach der geltenden Rechtslage kann ein Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung nur innerhalb der ersten zwölf Wochen seit Empfängnis straffrei vorgenommen werden. Zuvor muss die Beratung erfolgen und danach gemäß § 218a Absatz 1 Nummer 1 StGB eine zusätzliche Frist von mindestens drei Tagen eingehalten werden. Die Schwangere kann daher nicht lediglich darauf verwiesen werden, das Beratungsangebot zu einer späteren Zeit wahrzunehmen, zu der keine Belästigungen stattfinden.

Auch sei sie nicht verpflichtet, eine andere Beratungsstelle aufzusuchen, da sie das Recht habe, die Beratungsstelle frei auszuwählen. Die Länder sind nach § 8 S. 1 SchKG ausdrücklich verpflichtet, ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherzustellen. Die Ratsuchenden sollen gemäß § 3 S. 3 SchKG zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auswählen können. Letztlich besteht aufgrund der regional unterschiedlichen Abdeckung mit wohnortnahen Beratungsstellen oftmals keine Ausweichmöglichkeit für die Schwangere oder ein Ausweichen wäre bloß unter Inkaufnahme eines langen Fahrtwegs möglich.

 

Gehsteigbelästigungen sollen Ordnungswidrigkeit darstellen

Durch die geplanten Änderungen im Schwangerschaftskonfliktgesetz sollen bestimmte, nicht hinnehmbare Verhaltensweisen untersagt werden, wenn diese geeignet sind, die Inanspruchnahme der Beratung in der Beratungsstelle oder den Zugang zu Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, zu beeinträchtigen. Dies gilt nur für wahrnehmbare Verhaltensweisen in einem Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich der Beratungsstellen und Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden.

Unter diesen Voraussetzungen soll mit dem geplanten Gesetz beispielweise untersagt werden,

  • das Betreten der Einrichtungen durch Hindernisse absichtlich zu erschweren,
  • eine Schwangere gegen ihren erkennbaren Willen die eigene Meinung aufzudrängen,
  • sie erheblich unter Druck zu setzen,
  • sie mit unwahren Tatsachenbehauptungen oder verstörenden Inhalten zu konfrontieren.

Verstöße gegen diese Verbote stellen dann eine Ordnungswidrigkeit dar und werden mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro belegt.

 

Bundesstatistik wird angepasst

Das geplante Gesetz enthält außerdem Änderungen zur Bundesstatistik zu Schwangerschaftsabbrüchen. Sie dienen einem genaueren Überblick über die Versorgungssituation in den Ländern. Bisher werden die Daten zu Schwangerschaftsabbrüchen nur auf Bundes- und Länderebene ausgewertet.

Damit die Länder ihrem Versorgungsauftrag besser nachkommen können, gibt die Bundesstatistik mit Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes jährlich auch Auskunft über die regionale Verteilung der Schwangerschaftsabbrüche unterhalb der Länderebene. Zudem werden die Stellen, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, künftig jährlich auf Bundes- und Länderebene nach Größenklassen gestaffelt dargestellt, um das Bild der Versorgungslage zu verbessern.

Volltext: Referentenentwurf des BMFSFJ eines eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

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