<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><rss version="2.0" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"><channel><title>FamRZ: Aktuelle Meldungen Familienrecht</title><description>FamRZ.de - Aktuelle Meldungen aus dem Familienrecht</description><link>https://www.famrz.de/</link><language>de</language><pubDate>Thu, 10 Sep 2026 15:39:00 +0200</pubDate><generator>Contao Open Source CMS</generator><atom:link href="https://www.famrz.de/share/feed.xml" rel="self" type="application/rss+xml" /><item><title>Fristenlauf bei Grundstücksüberlassung mit durch Reallast gesicherter Leibrentenregelung</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Ein dem Erblasser im Zusammenhang mit der Übertragung eines Grundstückes gegebenes Leibrentenversprechen führt – auch, wenn es durch eine Reallast an dem übertragenen Grundstück besichert wird – nicht zur rechtlich maßgeblichen Weiternutzung des Grundstückes durch den Erblasser und hindert deshalb die Annahme einer fristauslösenden Leistung im Sinne des § 2325 III S. 2 BGB nicht.</p> <p><strong>Anm. d. Red.:</strong> Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht. Sie ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen. Vorinstanz: <em>OLG Nürnberg</em>, FamRZ 2026, 648 <span style="white-space: nowrap;">{<a title="FamRZ-digital" href="https://online.otto-schmidt.de/db/dokument?id=famrz.2026.08.i.0648.01.e" target="_blank" rel="noopener">FamRZ-digital</a> | <a class="paid" title="FamRZ bei juris" href="https://www.juris.de/perma?d=jzs-FamRZ-2026-8-032-648" target="_blank" rel="noopener">FamRZ bei juris</a>}</span>.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/entscheidungen/fristenlauf-bei-grundstücksüberlassung-mit-durch-reallast-gesicherter-leibrentenregelung.html</link><pubDate>Thu, 10 Sep 2026 15:39:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/entscheidungen/fristenlauf-bei-grundstücksüberlassung-mit-durch-reallast-gesicherter-leibrentenregelung.html</guid></item><item><title>Anspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten auf Herausgabe eines lebzeitigen Geschenks des Erblassers</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Ein im Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht schließt eine Beeinträchtigung der objektiven Erberwartung des Vertragserben durch eine Schenkung des vertragsmäßig gebundenen Erblassers nicht aus, weil eine solche Schenkung ungeachtet des Rücktrittsvorbehalts im Schutzbereich der erbvertraglich eingegangenen Bindungen liegt.</p> <p><strong>Anm. d. Red.:</strong> Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ m. Anm. <em>Maximilian Wosgien </em>und <em>Julius Pieper</em> veröffentlicht. Vorinstanz: <em>OLG Nürnberg</em>, FamRZ 2026, 809.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/entscheidungen/anspruch-des-vertragserben-gegen-den-beschenkten-auf-herausgabe-eines-lebzeitigen-geschenks-des-erblassers.html</link><pubDate>Wed, 09 Sep 2026 15:28:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/entscheidungen/anspruch-des-vertragserben-gegen-den-beschenkten-auf-herausgabe-eines-lebzeitigen-geschenks-des-erblassers.html</guid></item><item><title>Beschwer bei Auskunfterteilung</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <ol> <li>Für die Bemessung der Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten kann im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse erheblich sein. Insoweit muss der Rechtsmittelführer dem Beschwerdegericht sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über das Verfahren hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte (im Anschluss an <em>Senats</em>beschlüsse v. 12.9.2018 - XII ZB 588/17 -, FamRZ 2018, 1934 <span style="white-space: nowrap;">{<a title="FamRZ-digital" href="https://online.otto-schmidt.de/db/dokument?id=famrz.2018.24.r.15" target="_blank" rel="noopener">FamRZ-digital</a> | <a class="paid" title="FamRZ bei juris" href="https://www.juris.de/perma?d=jzs-FAMRZ-2018-24-1934-1-R-15" target="_blank" rel="noopener">FamRZ bei juris</a>}</span>, und v. 18.7.2018 - XII ZB 637/17 -, FamRZ 2018, 1762 [m. Anm. <em>Müther</em>] <span style="white-space: nowrap;">{<a title="FamRZ-digital" href="https://online.otto-schmidt.de/db/dokument?id=famrz.2018.22.r.20" target="_blank" rel="noopener">FamRZ-digital</a> | <a class="paid" title="FamRZ bei juris" href="https://www.juris.de/perma?d=jzs-FAMRZ-2018-22-1762-6-R-20" target="_blank" rel="noopener">FamRZ bei juris</a>}</span>).</li> <li>Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels und damit auch für die erforderliche Mindestbeschwer ist auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abzustellen; spätere Veränderungen können die Zulässigkeit des Rechtsmittels grundsätzlich nicht mehr entfallen lassen (im Anschluss an <em>Senats</em>urteil v. 10.12.2008 - XII ZR 108/05 -, FamRZ 2009, 495 <span style="white-space: nowrap;">{<a title="FamRZ-digital" href="https://online.otto-schmidt.de/db/dokument?id=famrz.2009.06.r.04" target="_blank" rel="noopener">FamRZ-digital</a> | <a class="paid" title="FamRZ bei juris" href="https://www.juris.de/perma?d=jzs-FAMRZ-2009-06-0495-1-R-04" target="_blank" rel="noopener">FamRZ bei juris</a>}</span>).</li> </ol>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/entscheidungen/beschwer-bei-auskunfterteilung.html</link><pubDate>Tue, 08 Sep 2026 15:17:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/entscheidungen/beschwer-bei-auskunfterteilung.html</guid></item><item><title>Elternstreit sorgerechtlicher Natur durch Uneinigkeit über Umzugsabsicht</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <ol> <li>Eine von einem Elternteil bekundete Umzugsabsicht (mit dem Kind) in einen ca. 60 km vom aktuellen Aufenthaltsort des Kindes entfernten Ort begründet einen Elternstreit sorgerechtlicher Natur, weil zwischen den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern vorliegend nicht nur über die Betreuungszeiten Uneinigkeit besteht, sondern weitere Angelegenheiten, deren Regelungen für das Kind von erheblicher Bedeutung sind (hier: der Umzug des Kindes in eine andere Stadt und die dadurch bedingte Wahl des Kindergartens), Klärungsbedürftigkeit aufweisen.</li> <li>Eine solcher Streit ist einer Entscheidung nach § 1628 BGB zugänglich, weil in Fällen beabsichtigter Neubegründung eines Lebensmittelpunkts des Kindes der in § 1628 BGB vorausgesetzte situative Bezug jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Streit der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über die Frage des Umfangs der Betreuungszeit hinausgeht, nach der Elterntrennung aber nur einmalig ein Umzug mit dem Kind beabsichtigt ist, mit dem Umzug zusammenhängende konkrete Einzelfragen, insbesondere die Ummeldung in Schule oder Kindergarten am neu zu begründenden Wohnort, zu beantworten sind und den Eltern im Übrigen eine am Wohl des Kindes orientierte Kommunikation in das Kind betreffenden Angelegenheiten möglich ist.</li> <li>Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen, insbesondere zu Beschränkungen und Auflagen, von § 1628 BGB</li> <li>Die Frage der An- oder Abmeldung des Kindes beim Einwohnermeldeamt ist mangels Vorliegens einer sorgerechtlichen Angelegenheit dem Anwendungsbereich des § 1628 S. 1 BGB entzogen. Denn die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen als eigene Pflicht, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen.</li> </ol> <p><strong>Anm. d. Red.:</strong> Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ m. Anm. <em>Fritz Osthold</em> veröffentlicht.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/entscheidungen/elternstreit-sorgerechtlicher-natur-durch-uneinigkeit-über-umzugsabsicht.html</link><pubDate>Mon, 07 Sep 2026 14:37:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/entscheidungen/elternstreit-sorgerechtlicher-natur-durch-uneinigkeit-über-umzugsabsicht.html</guid></item><item><title>Zwangsbehandlung minderjähriger Kinder</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <ol> <li>Die Entscheidung der Eltern, ihr in einer Einrichtung untergebrachtes minderjähriges Kind zu medizinischen oder therapeutischen Zwecken zwangsbehandeln zu lassen, unterliegt nicht dem gesonderten Vorbehalt einer Genehmigung durch das Familiengericht gemäß § 1631b II BGB, wenn und soweit die ärztlichen Zwangsmaßnahmen nicht den Zweck haben, das Kind in seiner Bewegungsfreiheit einzuschränken.</li> <li>Eine gleichwohl auf der Grundlage von § 1631b II BGB ausgesprochene isolierte familiengerichtliche „Genehmigung“ der Zwangsbehandlung eines minderjährigen Kindes ist nicht mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 70 III S. 1 Nr. 2 und S. 2 FamFG anfechtbar, weil dieser Entscheidung kein Kindschaftsverfahren nach § 151 Nr. 6 FamFG zugrunde liegt.</li> </ol> <p><strong>Anm. d. Red.:</strong> Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ m. Anm. <em>Sabine Lentz</em> veröffentlicht.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/entscheidungen/zwangsbehandlung-minderjähriger-kinder.html</link><pubDate>Mon, 07 Sep 2026 14:26:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/entscheidungen/zwangsbehandlung-minderjähriger-kinder.html</guid></item><item><title>Anhörung des Kindes bei Umgangsausschluss</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Kommt im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 1696 II BGB die Aufrechterhaltung eines für längere Zeit oder auf Dauer angeordneten Umgangsausschlusses nach § 1684 BGB in Betracht, darf das Beschwerdegericht wegen § 68 V Nr. 2 FamFG nicht gemäß § 68 III S. 2 FamFG von der nach § 159 I FamFG vorgeschriebenen persönlichen Anhörung des betroffenen Kindes absehen.</p> <p><strong>Anm. d. Red.:</strong> Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ m. Anm. <em>Alexander Witt</em> veröffentlicht.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/entscheidungen/anhörung-des-kindes-bei-umgangsausschluss.html</link><pubDate>Mon, 07 Sep 2026 14:23:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/entscheidungen/anhörung-des-kindes-bei-umgangsausschluss.html</guid></item><item><title>Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <ol> <li>Eine Ehe kann vor Ablauf des Trennungsjahres nur dann geschieden werden, wenn dem antragstellenden Ehegatten ihre Fortsetzung bis zum Ablauf des Trennungsjahres aus in der Person des anderen Ehegatten liegenden Gründen schon wegen des förmlichen Fortbestehens des Ehebandes unzumutbar ist (im Anschluss an <em>Senats</em>beschluss v. 5.11.1980 - IVb ZR 538/80 -, FamRZ 1981, 127).</li> <li>Für die Frage, ob einem Ehegatten die Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar ist, bedarf es einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls.</li> <li>Schwerwiegendes Fehlverhalten wie etwa körperliche oder sexuelle Gewalt gegen den Ehegatten oder einen anderen Familienangehörigen oder sexueller Missbrauch eines der Familie zugehörigen minderjährigen Kindes kann auch nach räumlicher Trennung der Ehegatten und einem Abbruch des Kontakts fortwirken und die Bindung des antragstellenden Ehegatten an die Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar machen (im Anschluss an <em>Senats</em>beschluss v. 5.11.1980 - IVb ZR 538/80 -, FamRZ 1981, 127).</li> </ol> <p><strong>Anm. d. Red.:</strong> Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ m. Anm. <em>Anatol Dutta</em> veröffentlicht.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/entscheidungen/scheidung-vor-ablauf-des-trennungsjahres-5149.html</link><pubDate>Mon, 07 Sep 2026 13:49:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/entscheidungen/scheidung-vor-ablauf-des-trennungsjahres-5149.html</guid></item><item><title>Familienrechtliche Presseschau August 2026</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Die FamRZ verfolgt für Sie die aktuelle Berichterstattung in den Medien zu familienrechtlichen Themen. Einmal im Monat veröffentlichen wir auf famrz.de einen Überblick über die interessantesten Artikel – zum Weiterlesen, Diskutieren oder Staunen.</p>         </div> <div class="ce_text block">                   <h3><a class="paid" title="Für einige ist schlimm, dass die Leihmutter die Mutterrolle ablehnt" href="https://www.zeit.de/familie/2026-08/leihmuetterkinder-leihmutterschaft-anika-koenig-medizinanthropologie-forschung" target="_blank" rel="noopener">»Für einige ist schlimm, dass die Leihmutter die Mutterrolle ablehnt«</a></h3> <p><strong>Die ZEIT | <em>Interview mit Anika König | Fragen: Henrike Hartmann</em></strong></p> <p>Sind die Leidtragenden von Leihmutterschaften die Kinder, die dadurch entstehen? Die aktuelle Debatte werde an den Leihmütterkindern vorbeigeführt, sagt die Anthropologin Anika <em>König</em>. Sie forscht seit 2013 zu Leihmutterschaft und erklärt, worunter diese Kinder wirklich leiden.</p>         </div> <div class="ce_text block">                   <h3><a class="external" title="Das Millionengeschäft mit ukrainischen Leihmüttern " href="https://www.handelsblatt.com/technik/medizin/leihmutterschaft-das-millionengeschaeft-mit-ukrainischen-leihmuettern/100243118.html" target="_blank" rel="noopener">Das Millionengeschäft mit ukrainischen Leihmüttern </a></h3> <p><strong>Handelsblatt | <em class="c-article-header__author-by">Helena Smolak</em></strong></p> <p class="article-header-description">Trotz des russischen Angriffskriegs zählen deutsche Paare weiter zu den wichtigsten Kunden ukrainischer Leihmutter-Agenturen. Der Artikel gibt Einblicke in ein komplexes System und einen umstrittenen Markt. In der FamRZ wurde zu dem Thema "Leihmutterschaft in der Ukraine und gewöhnlicher Kindesaufenthalt" im Jahr 2023 ein <a title="Leihmutterschaft in der Ukraine und gewöhnlicher Kindesaufenthalt" href="https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/leihmutterschaft-in-der-ukraine-und-gew%C3%B6hnlicher-kindesaufenthalt.html">Artikel von Prof. Dr. Natalia <em>Kvit</em>, Lwiw, und Prof. Dr. Andreas <em>Spickhoff </em>veröffentlicht</a>.</p>         </div> <div class="ce_text block">                   <h3><a class="paid" title="Der Ehevertrag ist kein Tabu mehr" href="https://www.welt.de/iconist/partnerschaft/plus6a8570fac9a2e30783dab643/ehevertrag-ein-gespraech-am-anfang-einer-liebe-kann-nicht-so-unangenehm-sein-wie-am-ende.html" target="_blank" rel="noopener">„Der Ehevertrag ist kein Tabu mehr“</a></h3> <p><strong>Welt | <em>Interview mit Elisabeth Unger | Fragen: Uwe Pütz</em></strong></p> <p>In den sozialen Medien wird das Thema Ehevertrag gerade heiß diskutiert. Auch Menschen, die sich bisher nie Gedanken darüber gemacht haben, fragen sich: Bei aller Liebe – brauche ich das nicht auch? Aus diesem Anlass spricht Uwe <em>Pütz</em> mit der Familienrechtsanwältin Elisabeth <em>Unger</em>.</p>         </div> <div class="ce_text block">                   <h3><a class="external" title="Einkaufen, schwimmen, spielen: Was Kinder ab wann alleine dürfen" href="https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/einkaufen-schwimmen-spielen-was-kinder-ab-wann-alleine-duerfen,VQpsptT" target="_blank" rel="noopener">Einkaufen, schwimmen, spielen: Was Kinder ab wann alleine dürfen</a></h3> <p><strong>BR24 | <em><span class="ArticleModuleTeaser-module-scss-module__Y44zPW__authorName">Patrizia Kramliczek</span></em></strong></p> <p class="article-header-description">Ab welchem Alter dürfen Kinder alleine einkaufen, Bus fahren oder ins Schwimmbad? Viel hängt von den Eltern und ihrer Einschätzung ab, aber es gibt auch Regeln. Im Artikel erklärt FamRZ-Schriftleiter und -Herausgeber <a title="Anatol Dutta - Vita" href="https://www.famrz.de/die-famrz/redaktion/prof-dr-anatol-dutta-m-jur-oxford.html">Anatol <em>Dutta</em></a> die Aufsichtspflicht.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/familienrechtliche-presseschau-august-2026-5148.html</link><pubDate>Mon, 07 Sep 2026 11:19:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/familienrechtliche-presseschau-august-2026-5148.html</guid></item><item><title>Erbschaft- und Schenkungsteuer erreicht neuen Höchststand</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Die Finanzverwaltungen in Deutschland haben im Jahr 2025 Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von insgesamt 21,4 Mrd. Euro festgesetzt, so Destatis. Das waren <strong>60,8 % mehr als im Vorjahr</strong> und zugleich ein neuer Höchstwert. Besonders stark stiegen die festgesetzten Steuern bei Vermögensübertragungen von mindestens 20 Mio. Euro: Hier betrug das Plus 146,8 %.</p> <p>Die festgesetzte <strong>Erbschaftsteuer</strong> erhöhte sich gegenüber 2024 um 57,1 % auf 13,3 Mrd. Euro. Damit wurde auch der bisherige Höchstwert von 9 Mrd. Euro aus dem Jahr 2021 deutlich überschritten. Bei der <strong>Schenkungsteuer</strong> stiegen die Festsetzungen um 67,3 % auf 8,1 Mrd. Euro. Seit 2019 hat die festgesetzte Schenkungsteuer damit durchgehend zugenommen.</p> <p> </p> <h2>141,1 Mrd. Euro Vermögen übertragen</h2> <p>Insgesamt wurden 2025 Vermögenswerte in Höhe von 141,1 Mrd. Euro durch Erbschaften und Schenkungen übertragen. Das waren <strong>23,1 % mehr als im Vorjahr</strong>. Darunter entfielen 51,6 Mrd. Euro auf Grundvermögen und 25,6 Mrd. Euro auf Betriebsvermögen. Besonders deutlich nahm die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften zu: Ihr Wert stieg um 128,9 % auf 16,8 Mrd. Euro.</p> <p>Auf <strong>Erbschaften und Vermächtnisse</strong> entfielen Vermögensübertragungen in Höhe von 77,9 Mrd. Euro. Durch <strong>Schenkungen</strong> wurden 63,2 Mrd. Euro übertragen, 28,7 % mehr als im Vorjahr. Dabei stieg insbesondere das geschenkte Betriebsvermögen um 27 % auf 21,2 Mrd. Euro.</p> <p>Im Rahmen der <strong>Verschonungsbedarfsprüfung</strong> nach § 28a ErbStG wurden 2025 zudem Steuern in Höhe von 3,7 Mrd. Euro erlassen. Davon entfielen 3,4 Mrd. Euro auf Schenkungen.</p> <p>Das Statistische Bundesamt weist darauf hin, dass die Statistik <strong>nicht sämtliche Vermögensübertragungen erfasst</strong>. Erbschaften und Schenkungen, die innerhalb der steuerlichen Freibeträge liegen und für die keine Steuer festgesetzt wird, sind darin in der Regel nicht enthalten.</p> <p><strong>Quelle:</strong> Statistisches Bundesamt, <a class="external" title="Pressemitteilung Nr. 306 v. 26.8.2026" href="https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/08/PD26_306_736.html" target="_blank" rel="noopener">Pressemitteilung Nr. 306 v. 26.8.2026</a></p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/mitteilungen-statistischen-bundesamtes/erbschaft-und-schenkungsteuer-erreicht-neuen-höchststand.html</link><pubDate>Mon, 07 Sep 2026 11:03:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/mitteilungen-statistischen-bundesamtes/erbschaft-und-schenkungsteuer-erreicht-neuen-höchststand.html</guid></item><item><title>Kabinett beschließt Entwurf für Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Das Bundeskabinett hat den Entwurf für ein <em>Gesetz zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung (Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz – SCQEG)</em> beschlossen. Ziel ist es, bundesweit <strong>Qualitätsstandards in der Kindertagesbetreuung</strong> einzuführen und Kinder mit besonderem Förderbedarf<strong> früher und gezielter zu unterstützen</strong>.</p> <p>Künftig soll spätestens im Alter von vier Jahren der Entwicklungsstand von Kindern in verschiedenen Bereichen erhoben werden. Erfasst werden sollen insbesondere die sprachlichen Fähigkeiten sowie die sozial-emotionale, motorische und mathematische Entwicklung. Bei festgestelltem Förderbedarf soll eine <strong>passgenaue Unterstützung</strong> erfolgen. Um den Übergang von der Kindertagesbetreuung in die Grundschule zu verbessern, sieht der Entwurf außerdem eine Rechtsgrundlage dafür vor, Ergebnisse der Entwicklungsstandserhebung und der anschließenden Förderung an die aufnehmende Schule weiterzugeben.</p> <p> </p> <h2>Zusätzliche Unterstützung für Kitas in herausfordernden Lagen</h2> <p>Kindertageseinrichtungen, die einen besonders hohen Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen betreuen, sollen zusätzliche Unterstützung erhalten. Je nach Größe der Einrichtung sind bis zu <strong>1,5 zusätzliche Personalstellen</strong> für sprachliche Bildung und Kita-Sozialarbeit vorgesehen. In jedem Bundesland sollen mindestens 10 % der Kindertageseinrichtungen von dieser Förderung profitieren.</p> <p>Daneben soll die Fachberatung gestärkt werden. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen zudem verstärkt darauf hinwirken, dass alle Kinder Zugang zu Angeboten der Kindertagesbetreuung erhalten. Vorgesehen sind hierfür unter anderem niedrigschwellige Informations- und Brückenangebote, insbesondere für Familien in herausfordernden Lebenslagen.</p> <h2> </h2> <h2>Rund 9,25 Milliarden Euro bis 2034</h2> <p>Mit dem Gesetz will der Bund seine finanzielle Beteiligung an der Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung <strong>langfristig</strong> fortsetzen. Über eine Änderung der vertikalen Umsatzsteuerverteilung sollen den Ländern bis 2034 insgesamt rund 9,25 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt werden.</p> <p>Das Gesetz soll 2027 in Kraft treten. Die einzelnen Regelungen sollen anschließend schrittweise umgesetzt werden, damit Länder, Kommunen und Träger die notwendigen Strukturen aufbauen können. Ergänzend verweist das Bundesfamilienministerium auf das <strong>Investitionsprogramm Kindertagesbetreuung</strong>: Von 2026 bis 2029 stellt der Bund hierfür zusätzliche vier Milliarden Euro für Investitionen in die Kindertagesbetreuung sowie die Hochschul- und Wissenschaftsinfrastruktur bereit.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/gesetzgebung/kabinett-beschließt-entwurf-für-startchancen-und-qualitätsentwicklungsgesetz.html</link><pubDate>Mon, 07 Sep 2026 10:53:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/gesetzgebung/kabinett-beschließt-entwurf-für-startchancen-und-qualitätsentwicklungsgesetz.html</guid></item><item><title>Der Verkauf beweglicher Sachen durch Nachlasspfleger, Betreuer und andere gesetzliche Vertreter</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>In Heft 17 der FamRZ wird der Beitrag „Der Verkauf beweglicher Sachen durch Nachlasspfleger, Betreuer und andere gesetzliche Vertreter“ von Prof. Dr. Karlheinz<em> Muscheler </em>veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben:</p>         </div> <div class="button-wrapper " >                       <div class="ce_button button button__flat--cta" >             <a href="https://datenbank.gieseking-digital.de/db/dokument?id=famrz.2026.17.i.1316.01.a" title="Artikel bei Gieseking-digital lesen"  target="_blank">                         Artikel lesen            </a>         </div>     </div> <div class="ce_text block">                   <p>Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? <a title="Ihr FamRZ-Abonnement" href="https://www.famrz.de/die-famrz/zeitschrift/famrz-digital.html" target="_blank" rel="noopener">Informieren Sie sich jetzt!</a></p> <p> </p> <h2>Schutzlücken und offene Rechtsfragen</h2> <p>Das OLG Karlsruhe unterstellte in einem Beschluss im Januar 2023 die Genehmigungsbedürftigkeit der Veräußerung eines im Nachlass befindlichen Porsches, welche der Nachlasspfleger vorgenommen hatte. Der Prüfung hätte allerdings vielmehr zunächst bedurft, ob und für welches Rechtsgeschäft überhaupt eine <strong>Genehmigungsbedürftigkeit, insbesondere nach § 1849 BGB</strong>, erforderlich gewesen ist. Innerhalb der instanzgerichtlichen Rechtsprechung herrscht insoweit <strong>Uneinigkeit</strong>. Eine höchstrichterliche Klärung der Frage steht aus, könnte aber aufgrund der Zulassung der Rechtsbeschwerde in einem Beschluss des LG Berlin II vom Januar 2026 zu erwarten sein.</p> <p>Der Beitrag beleuchtet die Ausgangslage der Entscheidung sowie die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Norment und untersucht kritisch <strong>bestehende Schutzlücken</strong> im deutschen Gesetzgeber sowie <strong>Widersprüche im System</strong>. Darüber hinaus wird ein <strong>Rechtsvergleich</strong> mit österreichischem, schweizerischem, französischem sowie US-amerikanischem Recht vorgenommen.</p>         </div> <script type="application/ld+json"> {   "@context": "https://schema.org",   "@type": "ScholarlyArticle",   "headline": "Der Verkauf beweglicher Sachen durch Nachlasspfleger, Betreuer und andere gesetzliche Vertreter",   "author": [{     "@type": "Person",     "name": "Prof. Dr. Karlheinz Muscheler"   }],   "isPartOf": {     "@type": "Periodical",     "name": "FamRZ - Zeitschrift für das gesamte Familienrecht"   },   "datePublished": "2026-9-1",   "publisher": {     "@type": "Organization",     "name": "Verlag Ernst und Werner Gieseking"   },   "description": "Der Beitrag beleuchtet die Genehmigungsbedürftigkeit beim Verkauf beweglicher Sachen, zeigt Schutzlücken und Widersprüche im deutschen Recht auf und nimmt einen Rechtsvergleich mit anderen Rechtsordnungen vor.",   "keywords": [     "Genehmigungsbedürftigkeit",     "Rechtsvergleich",     "Verkauf beweglicher Sachen",     "Nachlasspfleger",     "Familienrecht",     "Erbrecht",     "Kaufvertrag"   ],   "inLanguage": "de",   "url": "https://datenbank.gieseking-digital.de/db/dokument?id=famrz.2026.16.i.1221.01.a" } </script>]]></description><link>https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/der-verkauf-beweglicher-sachen-durch-nachlasspfleger-betreuer-und-andere-gesetzliche-vertreter.html</link><pubDate>Thu, 27 Aug 2026 10:00:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/der-verkauf-beweglicher-sachen-durch-nachlasspfleger-betreuer-und-andere-gesetzliche-vertreter.html</guid></item><item><title>Besserer Opferschutz vor häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren?</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>In Heft 17 der FamRZ wird der Beitrag „Besserer Opferschutz vor häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren? Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz“ von Vors. Richter am OLG Prof. Dr. Werner<em> Dürbeck </em>veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben:</p>         </div> <div class="button-wrapper " >                       <div class="ce_button button button__flat--cta" >             <a href="https://datenbank.gieseking-digital.de/db/dokument?id=famrz.2026.17.i.1305.01.a" title="Artikel bei Gieseking-digital lesen"  target="_blank">                         Artikel lesen            </a>         </div>     </div> <div class="ce_text block">                   <p>Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? <a title="Ihr FamRZ-Abonnement" href="https://www.famrz.de/die-famrz/zeitschrift/famrz-digital.html" target="_blank" rel="noopener">Informieren Sie sich jetzt!</a></p> <p> </p> <h2>Praxisrelevante Änderungen des Familienrechts</h2> <p>Am 22.5.2026 hat das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) seinen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz vorgestellt.</p> <p>Der vorliegende Beitrag will diesen Entwurf <strong>im Kontext weiterer laufender Vorhaben</strong> zur Modernisierung des materiellen Kindschaftsrechts und bereits abgeschlossener Gesetzesinitiativen (insbesondere des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz) <strong>vorstellen und bewerten</strong>, wobei er sich auf praxisrelevante Änderungen des Familienrechts beschränkt. So werden die für die familienrechtliche Praxis bedeutsamen <strong>Änderungen des FamFG, BGB,GVG und IntFamRVG</strong> in den Blick genommen.</p>         </div> <script type="application/ld+json"> {   "@context": "https://schema.org",   "@type": "ScholarlyArticle",   "headline": "Besserer Opferschutz vor häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren?",   "author": [{     "@type": "Person",     "name": "Vors. Richter am OLG Prof. Dr. Werner Dürbeck"   }],   "isPartOf": {     "@type": "Periodical",     "name": "FamRZ - Zeitschrift für das gesamte Familienrecht"   },   "datePublished": "2026-9-1",   "publisher": {     "@type": "Organization",     "name": "Verlag Ernst und Werner Gieseking"   },   "description": "Der Beitrag stellt den Referentenentwurf zum Gewaltschutz im familiengerichtlichen Verfahren vor und bewertet dessen praxisrelevante Änderungen im Familienrecht.",   "keywords": [     "Opferschutz",     "Verfahrenseffizienz",     "häusliche Gewalt",     "FamFG",     "Familienverfahrensrecht",     "Gewaltschutz",     "Familienrecht"   ],   "inLanguage": "de",   "url": "https://datenbank.gieseking-digital.de/db/dokument?id=famrz.2026.16.i.1221.01.a" } </script>]]></description><link>https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/besserer-opferschutz-vor-häuslicher-gewalt-im-familiengerichtlichen-verfahren.html</link><pubDate>Tue, 25 Aug 2026 14:51:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/besserer-opferschutz-vor-häuslicher-gewalt-im-familiengerichtlichen-verfahren.html</guid></item><item><title>Anspruch auf österreichisches Pflegevermächtnis als Erbsache</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Art. 4 EuErbVO ist in Verbindung mit deren Art. 1 und Art. 3 I Buchst. a EuErbVO wie folgt auszulegen: Ein gesetzliches Vermächtnis, das nach dem Tod des Erblassers, unabhängig von irgendeiner letztwilligen Verfügung desselben, bestimmten Personen, die diesem nahestanden, dafür, dass sie ihn in einem bestimmten Zeitraum vor seinem Tod gepflegt haben, jedenfalls neben dem Pflichtteil gebührt, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde, und das nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden kann, fällt unter den Begriff der Erbsache im Sinne von Art. 4 EuErbVO.</p> <p><strong>Anm. d. Red.:</strong> Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht. Vorinstanz: <em>Österr. OGH</em>, FamRZ 2025, 1485 {<a title="FamRZ-digital" href="https://datenbank.gieseking-digital.de/db/dokument?id=famrz.2025.18.i.1485.01.e">FamRZ-digital</a> | <a class="paid" title="FamRZ bei juris" href="https://www.juris.de/r3/document/jzs-FamRZ-2025-18-023-1485">FamRZ bei juris</a>}.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/entscheidungen/anspruch-auf-österreichisches-pflegevermächtnis-als-erbsache.html</link><pubDate>Tue, 18 Aug 2026 10:00:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/entscheidungen/anspruch-auf-österreichisches-pflegevermächtnis-als-erbsache.html</guid></item><item><title>Kindeswohlgefährdungen 2025: Zahl der Fälle steigt erneut</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Im Jahr 2025 stellten die Jugendämter in Deutschland bei rund 79.800 Kindern und Jugendlichen eine Kindeswohlgefährdung durch Vernachlässigung, psychische, körperliche oder sexuelle Gewalt fest. Das waren <strong>10 % beziehungsweise rund 7.000 Fälle mehr</strong> als im Vorjahr. Damit erreichte die Zahl der festgestellten Kindeswohlgefährdungen zum vierten Mal in Folge einen <strong>neuen Höchststand</strong> und hat sich seit Beginn der Erhebung im Jahr 2012 (rund 38.300 Fälle) mehr als verdoppelt. Gleichzeitig stieg die Zahl der Gefährdungseinschätzungen um 12 % auf fast 268.300 Fälle und damit ebenfalls auf einen neuen Höchststand.</p> <p> </p> <h2>Betroffene Kinder im Durchschnitt 8,5 Jahre alt</h2> <p>51 % der 2025 von einer Kindeswohlgefährdung betroffenen Kinder waren <strong>höchstens acht Jahre alt</strong>, 26 % höchstens vier Jahre. Das Durchschnittsalter lag bei 8,5 Jahren. 40 % lebten bei beiden Eltern, 37 % bei einem alleinerziehenden Elternteil, 14 % bei einem Elternteil in neuer Partnerschaft und 9 % in einem Heim, bei Verwandten oder an einem anderen Ort.</p> <p> </p> <h2>Ursprung der Kindeswohlgefährdung überwiegend im familiären Umfeld</h2> <p>In 74 % der Fälle ging die Kindeswohlgefährdung ausschließlich oder hauptsächlich <strong>von einem Elternteil</strong> aus. In weiteren Fällen ging die Gefährdung von einem Stiefelternteil oder der neuen Partnerin beziehungsweise dem neuen Partner eines Elternteils (4 %) oder einer anderen Person (5 %) aus. In 9 % der Fälle waren mehrere Personen beteiligt, ohne dass eine Hauptperson ausgemacht werden konnte. In 7 % der Fälle war unbekannt oder unklar, von wem die Kindeswohlgefährdung ausging.</p> <p> </p> <h2>Vernachlässigung und psychische Misshandlungen am häufigsten festgestellt</h2> <p>Im Vergleich zum Vorjahr nahmen 2025 <strong>alle vier Gefährdungsarten</strong> zu. Am häufigsten stellten die Jugendämter Anzeichen von <strong>Vernachlässigung (58 %)</strong> und <strong>psychischen Misshandlungen (38 %)</strong> fest. Hinweise auf körperliche Misshandlungen fanden sich in 29 % der Fälle, auf sexuelle Gewalt in 5 %. In einem Viertel der Fälle wurden Anzeichen für mehrere Gefährdungsarten festgestellt. Dieser Anteil lag 2015 noch bei 16 %.</p> <p> </p> <h2>Kontakt zum Hilfesystem und anschließende Maßnahmen</h2> <p>43 % der betroffenen Kinder und Jugendlichen nahmen zum Zeitpunkt der Gefährdungseinschätzung bereits eine Leistung der Jugendhilfe in Anspruch. In mehr als einem Viertel der Fälle (27 %) war innerhalb desselben Jahres bereits eine Meldung zu dem Kind eingegangen. Nach der Feststellung einer Kindeswohlgefährdung wurde in der überwiegenden Mehrheit der Fälle (91 %) eine <strong>Hilfe oder Schutzmaßnahme vereinbart</strong>. In 18 % der Fälle riefen die Jugendämter das Familiengericht an.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/mitteilungen-statistischen-bundesamtes/kindeswohlgefährdungen-2025-zahl-der-fälle-steigt-erneut.html</link><pubDate>Mon, 17 Aug 2026 18:08:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/mitteilungen-statistischen-bundesamtes/kindeswohlgefährdungen-2025-zahl-der-fälle-steigt-erneut.html</guid></item><item><title>Bundesregierung plant Reform der Kinder- und Jugendhilfe</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Am 12. August hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe beschlossen. Der Gesetzentwurf bildet die erste von zwei vorgesehenen Reformstufen. Mit der Reform will die Bundesregierung auf den gestiegenen Unterstützungsbedarf von Kindern, Jugendlichen und Eltern sowie auf weitere aktuelle Herausforderungen wie den bestehenden Fachkräftemangel reagieren.</p> <p> </p> <h2>Änderungen der ersten Reformstufe</h2> <p><strong>Niedrigschwellige Bildungsassistenz in Kitas und Schulen:</strong> Kinder und Jugendliche, die in Kitas und Schulen Unterstützung benötigen, sollen ohne bürokratischen Aufwand Bildungsassistenz nach dem SGB VIII erhalten können. Die Angebote werden von Jugendämtern, Kitas und Schulen gemeinsam geplant; bei individuellem Betreuungsbedarf soll die Einzelassistenz gewährleistet bleiben.</p> <p><strong>Einfachere Verwaltungsverfahren und Bürokratieabbau:</strong> Die geplante Reform soll den Zugang zu Leistungen über unterschiedliche Leistungssysteme und Behörden hinweg erleichtern und Zuständigkeiten einfacher organisieren. Eine Experimentierklausel soll Kommunen ermöglichen, die Kinder- und Jugendhilfe als zentralen Ansprechpartner für junge Menschen mit Behinderungen und ihre Familien zu erproben und Schnittstellen zur Eingliederungshilfe abzubauen. Zudem soll der Verfahrenslotse zeitlich entfristet werden. Für die Aufnahme und Verteilung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger sind vereinfachte Verfahren vorgesehen, insbesondere bei der Altersfeststellung, bei Fristenregelungen und bei Kostenerstattungen.</p> <p><strong>Stärkung kommunaler Infrastrukturen:</strong> Kommunale Unterstützungsangebote für junge Menschen und Familien sollen gestärkt werden. Sie sollen primär als niedrigschwellige Unterstützung genutzt werden, sofern keine intensivere Hilfe erforderlich ist. Auch der Kita-Besuch kann insbesondere Familien in herausfordernden Lebenslagen unterstützen und durch Elternberatung ergänzt werden.</p> <p><strong>Unterstützung bei Ausbildung und beruflicher Integration:</strong> Vorgesehen sind Hilfen, die junge Menschen beim Übergang in Ausbildung und Beruf unterstützen. Dazu soll insbesondere eine Verbindung von Unterkunft und sozialpädagogischer Begleitung möglich sein, wenn dies die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen oder die berufliche Eingliederung ermöglicht.</p> <p><strong>Aufgabenbezogene Qualifikationsanforderungen bei Fachpersonal:</strong> Die Anforderungen an die Qualifikation von Fachpersonal sollen künftig stärker auf die jeweiligen konkreten Aufgaben und wahrzunehmenden Funktionen ausgerichtet werden, statt pauschalen Standards zu folgen. Dadurch soll der Einsatz des Personals flexibler gestaltet und die Personalsituation in der Kinder- und Jugendhilfe entlastet werden.</p> <p><strong>Abschaffung des „begleiteten Trinkens“:</strong> Die Ausnahmeregelung im Jugendschutzgesetz zum sogenannten „begleiteten Trinken“ soll entfallen. Damit wäre der Erwerb und Konsum von Bier, Wein und Schaumwein in der Öffentlichkeit für 14- und 15-Jährige auch in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person nicht mehr erlaubt.</p> <p> </p> <h2>Weitere Maßnahmen in einer zweiten Stufe geplant</h2> <p>Weitere Maßnahmen zu Wirksamkeit, Effizienz sowie zur Planung, Finanzierung und Steuerung der Kinder- und Jugendhilfe sollen in einem zweiten Schritt folgen. Die Reform steht außerdem im Zusammenhang mit dem im Koalitionsvertrag vorgesehenen Ausbau einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/gesetzgebung/bundesregierung-plant-reform-der-kinder-und-jugendhilfe.html</link><pubDate>Mon, 17 Aug 2026 17:20:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/gesetzgebung/bundesregierung-plant-reform-der-kinder-und-jugendhilfe.html</guid></item><item><title>PKH-Antrag als gleichwertiges Schriftstück i. S. des Art. 9 Buchst. a EuUntVO</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Art. 9 Buchst. a EuUntVO ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Gericht eingereichter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dem der Antrag, den der Antragsteller für den Fall der Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe in der Hauptsache in Bezug auf Unterhaltspflichten zu stellen gedenkt, als Entwurf beigefügt ist, ein „gleichwertiges Schriftstück“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn die Gegenpartei, der dieser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Entwurfs des Antrags in der Hauptsache übermittelt wird, im betreffenden Verfahren die Möglichkeit hat, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Antrag in der Hauptsache hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, und wenn dieser Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingereicht wird, und zwar mit einem Inhalt, der im Wesentlichen dem sich aus dem Entwurf ergebenden Inhalt entspricht.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/entscheidungen/pkh-antrag-als-gleichwertiges-schriftstück-i-s-des-art-9-buchst-a-euuntvo.html</link><pubDate>Mon, 17 Aug 2026 10:00:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/entscheidungen/pkh-antrag-als-gleichwertiges-schriftstück-i-s-des-art-9-buchst-a-euuntvo.html</guid></item><item><title>Wechsel des anwendbaren Namensrechts</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <ol> <li>Ein Wechsel des anwendbaren Namensrechts durch den Anwendungsbeginn des neuen Namenskollisionsrechts am Stichtag des 1.5.2025 bleibt ohne Einfluss auf den Wortlaut des geführten Namens.</li> <li>Eine nach altem Namenskollisionsrecht getroffene Rechtswahl wird vom Anwendungsbeginn des neuen Art. 10 EGBGB nicht berührt.</li> <li>Eine Rechtswahl der Ehegatten nach Art. 10 II EGBGB a.F. ist nicht widerruflich oder abänderbar.</li> <li>Eine Rechtswahl der Ehegatten nach Art. 10 II EGBGB schließt eine einseitige Rechtswahl eines der Ehegatten nach Art. 10 IV EGBGB aus.</li> </ol> <p>(Leitsätze der Redaktion)</p> <p><strong>Anm. d. Red.:</strong> Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ m. Anm. Anatol <em>Dutta</em> veröffentlicht</p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/entscheidungen/wechsel-des-anwendbaren-namensrechts.html</link><pubDate>Sat, 15 Aug 2026 10:00:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/entscheidungen/wechsel-des-anwendbaren-namensrechts.html</guid></item><item><title>Sorgerecht nach eigenmächtigem Umzug der Mutter mit den Kindern</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <ol> <li>Eine Entscheidung über die Zuweisung der elterlichen Sorge verletzt Art. 8 EMRK, wenn sie sich allein auf die zwischenzeitlich erfolgte Eingewöhnung des Kindes am neuen Wohnort stützt, ohne zu berücksichtigen, dass der Umzug dahin unter Verletzung des Sorgerechts des anderen Elternteils erfolgt ist.</li> <li>Im Fall des eigenmächtigen Umzugs eines Elternteils mit dem Kind sind vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, um eine Unterbrechung der Bindungen und persönlichen Beziehungen des verbliebenen Elternteils zum Kind zu verhindern; dazu gehört gegebenenfalls auch die vorläufige Wiederherstellung des Status quo vor der widerrechtlichen Verbringung des Kindes.</li> <li>Eine den Anforderungen von Art. 8 EMRK genügende Gestaltung des Sorgerechtsverfahrens verlangt, dass das Ergebnis des Verfahrens nicht allein durch den Zeitablauf vorbestimmt wird.</li> </ol> <p>(Leitsätze der Bearbeiterin)</p> <p><strong>Anm. d. Red.:</strong> Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht (Zusammenfassung und Anm. <em>Jessica Kriewald</em>).</p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/entscheidungen/sorgerecht-nach-eigenmächtigem-umzug-der-mutter-mit-den-kindern.html</link><pubDate>Fri, 14 Aug 2026 14:44:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/entscheidungen/sorgerecht-nach-eigenmächtigem-umzug-der-mutter-mit-den-kindern.html</guid></item><item><title>Recht auf Änderung geschlechtsbezogener Daten</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <ol> <li>Art. 21 AEUV und Art. 4 III der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sind im Licht von Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die einem Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, der von seinem Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, eine Änderung der in die Personenstandsregister des erstgenannten Mitgliedstaats eingetragenen Daten betreffend das Geschlecht, wie des Geschlechts selbst, des Vor , Vaters- und Familiennamens und der persönlichen Identifikationsnummer, nicht erlaubt.</li> <li>Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es dem entgegensteht, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats an die Auslegung einer nationalen Regelung durch das Verfassungsgericht dieses Mitgliedstaats gebunden ist, die ein rechtliches Hindernis für die Eintragung einer Änderung der Daten betreffend das Geschlecht in die Personenstandsregister dieses Mitgliedstaats darstellen kann, was im Widerspruch zur Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof steht.</li> </ol>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/entscheidungen/recht-auf-änderung-geschlechtsbezogener-daten.html</link><pubDate>Fri, 14 Aug 2026 14:31:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/entscheidungen/recht-auf-änderung-geschlechtsbezogener-daten.html</guid></item><item><title>Ein neues Leitbild für den Umgang mit häuslicher Gewalt im Kindschaftsrecht?</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>In Heft 16 der FamRZ wird der Beitrag „Ein neues Leitbild für den Umgang mit häuslicher Gewalt<br>im Kindschaftsrecht? Zu den Referentenentwürfen 2026“ von Wissenschaftlicher Mitarbeiterin Greta Maria <em>Goß </em>veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben:</p>         </div> <div class="button-wrapper " >                       <div class="ce_button button button__flat--cta" >             <a href="https://datenbank.gieseking-digital.de/db/dokument?id=famrz.2026.16.i.1221.01.a" title="Artikel bei Gieseking-digital lesen"  target="_blank">                         Artikel lesen            </a>         </div>     </div> <div class="ce_text block">                   <p>Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? <a title="Ihr FamRZ-Abonnement" href="https://www.famrz.de/die-famrz/zeitschrift/famrz-digital.html" target="_blank" rel="noopener">Informieren Sie sich jetzt!</a></p> <p> </p> <h2>Mehr Gewaltschutz in Sorge- und Umgangsverfahren</h2> <p>Die Frage, wie häusliche Gewalt in kindschaftsrechtlichen Verfahren angemessen berücksichtigt werden kann, beschäftigt die Fachdebatte seit geraumer Zeit. Die jüngst vom BMJV <strong>vorgelegten Referentenentwürfe</strong> zum Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG) sowie zum <em>Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz</em> greifen diese Problematik auf. Vorgesehen sind verschiedene Änderungen im Sorge- und Umgangsrecht sowie im familiengerichtlichen Verfahren. Zugleich sollen die gesetzlichen Regelungen und ihre Anwendung besser mit den Anforderungen internationaler Übereinkommen, insbesondere der Istanbul-Konvention, in Einklang gebracht werden.</p> <p>Der Beitrag analysiert, welches <strong>Verständnis von häuslicher Gewalt</strong> den beiden Entwürfen zugrunde liegt und mit welchen materiell- und verfahrensrechtlichen Regelungen dieses umgesetzt werden soll. Dabei wird insbesondere der Frage nachgegangen, ob die vorgesehenen Änderungen eine grundlegende Neuausrichtung des kindschaftsrechtlichen Umgangs mit häuslicher Gewalt erkennen.</p> <div class="background--light-grey"> <p><strong>Zum Weiterlesen und -hören:</strong></p> <p><a title="Gewaltschutz im Umbruch" href="https://www.famrz.de/gesetzgebung/gewaltschutz-im-umbruch.html">Gewaltschutz im Umbruch</a> - Überblick auf famrz.de über aktuelle Gesetzgebungsvorhaben, darunter das <em>Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz</em> und das  <em>Gesetz</em><em> zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung</em></p> <p><a title="FamRZ-Podcast Folge 36" href="https://www.famrz.de/podcast/famrz-podcast-folge-36-gewalt-gegen-frauen.html">FamRZ-Podcast Folge 36</a>: Gewalt gegen Frauen mit Dr. Petra <em>Volke</em></p> </div>         </div> <script type="application/ld+json"> {   "@context": "https://schema.org",   "@type": "ScholarlyArticle",   "headline": "Ein neues Leitbild für den Umgang mit häuslicher Gewalt im Kindschaftsrecht? Zu den Referentenentwürfen 2026",   "author": [{     "@type": "Person",     "name": "Wissenschaftlicher Mitarbeiterin Greta Maria Goß"   }],   "isPartOf": {     "@type": "Periodical",     "name": "FamRZ - Zeitschrift für das gesamte Familienrecht"   },   "datePublished": "2026-8-15",   "publisher": {     "@type": "Organization",     "name": "Verlag Ernst und Werner Gieseking"   },   "description": "Die Problematik häuslicher Gewalt findet zunehmend Berücksichtigung im Kontext familiengerichtlicher Verfahren. Die beiden im Mai 2026 vorgelegten Referentenentwürfe dnaches BMJV befassen sich damit im Rahmen des Kindschaftsrechts und des Verfahrensrechts.",   "keywords": [     "Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz",     "KiMoG",     "Kindschaftsrecht",     "FamFG",     "Familienverfahrensrecht",     "häusliche Gewalt",     "Familienrecht",     "Istanbul Konvention"   ],   "inLanguage": "de",   "url": "https://datenbank.gieseking-digital.de/db/dokument?id=famrz.2026.16.i.1221.01.a" } </script>]]></description><link>https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/ein-neues-leitbild-für-den-umgang-mit-häuslicher-gewalt-im-kindschaftsrecht.html</link><pubDate>Fri, 14 Aug 2026 08:23:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/ein-neues-leitbild-für-den-umgang-mit-häuslicher-gewalt-im-kindschaftsrecht.html</guid></item><item><title>Rechtsprechungsübersicht zum Recht der elterlichen Sorge und des Umgangs</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>In Heft 16 der FamRZ wird der Beitrag „Rechtsprechungsübersicht zum Recht der elterlichen Sorge und des Umgangs“ von Oberstaatsanwalt Dr. Yves<em> Döll </em>veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben:</p>         </div> <div class="button-wrapper " >                       <div class="ce_button button button__flat--cta" >             <a href="https://datenbank.gieseking-digital.de/db/dokument?id=famrz.2026.16.i.1227.01.a" title="Artikel bei Gieseking-digital lesen"  target="_blank">                         Artikel lesen            </a>         </div>     </div> <div class="ce_text block">                   <p>Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? <a title="Ihr FamRZ-Abonnement" href="https://www.famrz.de/die-famrz/zeitschrift/famrz-digital.html" target="_blank" rel="noopener">Informieren Sie sich jetzt!</a></p> <p> </p> <h2>Alleinsorge, Kindeswohlgefährdung und Umgang</h2> <p>Yves <em>Döll</em> gibt einen Überblick über die in den vergangenen Monaten veröffentlichte Rechtsprechung zum Sorge- und Umgangsrecht. Der Beitrag knüpft an die Rechtsprechungsübersicht in FamRZ 2025, 1250 ff. <span style="white-space: nowrap;">{<a title="FamRZ-digital" href="https://datenbank.gieseking-digital.de/db/dokument?id=famrz.2025.16.i.1250.01.a" target="_blank" rel="noopener">FamRZ-digital</a> | <a class="paid" title="FamRZ bei juris" href="https://www.juris.de/perma?d=jzs-FamRZ-2025-16-002-1250" target="_blank" rel="noopener">FamRZ bei juris</a>}</span> an.</p> <p>Ausgewertet werden unter anderem Entscheidungen zur Übertragung der Alleinsorge, zu Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung, zu Verbleibensanordnungen und Umzugsstreitigkeiten sowie zu Fragen der Vertretung des Kindes und der Abänderung sorgerechtlicher Entscheidungen. Ein weiterer <strong>Schwerpunkt liegt auf dem Umgangsrecht</strong>, etwa auf gerichtlichen Umgangsregelungen, Umgangsausschlüssen und -beschränkungen, der Durchsetzung von Umgangsentscheidungen sowie dem Umgangs- und Auskunftsrecht weiterer Personen.</p> <p>Berücksichtigt werden außerdem aktuelle <strong>Entscheidungen mit internationalem Bezug</strong>, insbesondere zu Verfahren nach der Brüssel IIb-VO, dem HKÜ und dem KSÜ.</p>         </div> <script type="application/ld+json"> {   "@context": "https://schema.org",   "@type": "ScholarlyArticle",   "headline": "Ein neues Leitbild für den Umgang mit häuslicher Gewalt im Kindschaftsrecht? Zu den Referentenentwürfen 2026",   "author": [{     "@type": "Person",     "name": "Wissenschaftlicher Mitarbeiterin Greta Maria Goß"   }],   "isPartOf": {     "@type": "Periodical",     "name": "FamRZ - Zeitschrift für das gesamte Familienrecht"   },   "datePublished": "2026-8-15",   "publisher": {     "@type": "Organization",     "name": "Verlag Ernst und Werner Gieseking"   },   "description": "Die Problematik häuslicher Gewalt findet zunehmend Berücksichtigung im Kontext familiengerichtlicher Verfahren. Die beiden im Mai 2026 vorgelegten Referentenentwürfe dnaches BMJV befassen sich damit im Rahmen des Kindschaftsrechts und des Verfahrensrechts.",   "keywords": [     "Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz",     "KiMoG",     "Kindschaftsrecht",     "FamFG",     "Familienverfahrensrecht",     "häusliche Gewalt",     "Familienrecht",     "Istanbul Konvention"   ],   "inLanguage": "de",   "url": "https://datenbank.gieseking-digital.de/db/dokument?id=famrz.2026.16.i.1227.01.a" } </script>]]></description><link>https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/rechtsprechungsübersicht-zum-recht-der-elterlichen-sorge-und-des-umgangs-5135.html</link><pubDate>Thu, 13 Aug 2026 08:33:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/rechtsprechungsübersicht-zum-recht-der-elterlichen-sorge-und-des-umgangs-5135.html</guid></item><item><title>Anteil junger Menschen bleibt auf historischem Tiefstand</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Der Anteil junger Menschen an der Bevölkerung in Deutschland bleibt auf historisch niedrigem Niveau. Ende 2025 waren 8,3 Millionen Menschen zwischen 15 und 24 Jahre alt. Das entsprach <strong>10,0 % der Gesamtbevölkerung</strong>. Bereits seit Anfang der 2020er Jahre bewegt sich der Anteil auf diesem Tiefstand. Zum Vergleich: Anfang der 1980er Jahre war der Anteil deutlich höher. 1983 gehörten 16,7 % der Bevölkerung der Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen an.</p> <p> </p> <h2>Höherer Anteil bei Menschen mit Einwanderungsgeschichte</h2> <p>Deutliche Unterschiede zeigen sich nach der Einwanderungsgeschichte. Bei Menschen ohne Einwanderungsgeschichte waren 2025 lediglich 8,5 % zwischen 15 und 24 Jahre alt. Bei Menschen mit Einwanderungsgeschichte lag der <strong>Anteil dagegen bei 12,2 %</strong>.</p> <p>Besonders hoch war der Anteil junger Menschen bei <strong>Nachkommen zweier eingewanderter Elternteile mit 20,4 %</strong> sowie bei Personen <strong>mit einem eingewanderten Elternteil mit 20,0 %</strong>. Unter den selbst Eingewanderten gehörten 9,5 % der Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen an.</p> <p> </p> <h2>Regionale Unterschiede zwischen den Bundesländern</h2> <p>Auch regional unterscheidet sich der Anteil junger Menschen. Die <strong>höchsten Werte verzeichneten Bremen mit 11,1 %,</strong> Hamburg mit 10,5 % und Baden-Württemberg mit 10,4 %. Unter dem Bundesdurchschnitt lagen insbesondere Brandenburg mit 8,8 % sowie Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt mit jeweils 9,1 %.</p> <p>Im europäischen Vergleich lag Deutschland Anfang 2025 mit einem Anteil von 10,0 % <strong>unter dem EU-Durchschnitt</strong> von 10,7 %. Die höchsten Anteile junger Menschen verzeichneten Irland mit 12,7 % sowie Dänemark und die Niederlande mit jeweils 12,2 %.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/mitteilungen-statistischen-bundesamtes/anteil-junger-menschen-bleibt-auf-historischem-tiefstand.html</link><pubDate>Tue, 11 Aug 2026 15:42:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/mitteilungen-statistischen-bundesamtes/anteil-junger-menschen-bleibt-auf-historischem-tiefstand.html</guid></item><item><title>Ermittlung ausländischen Erbrechts</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <ol> <li>Zur ermessensfehlerhaften Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter.</li> <li>Der Anteil an einer Erbengemeinschaft, deren Gesamthandsvermögen aus einem Grundstück besteht, ist als bewegliches Vermögen zu qualifizieren, wenn ausländisches Kollisionsrecht (hier: des Staates New York) für diese Einordnung auf die in Deutschland geltenden Sachnormen verweist.</li> </ol> <p><strong>Anm. d. Red.:</strong> Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht, m. Anm. <em>Dennis Solomon</em>. Vorinstanz: <em>OLG München</em>, FamRZ 2026, 128 <span style="white-space: nowrap;">{<a title="FamRZ-digital" href="https://datenbank.gieseking-digital.de/db/dokument?id=famrz.2026.02.i.0128.01.e" target="_blank" rel="noopener">FamRZ-digital</a> | <a class="paid" title="FamRZ bei juris" href="https://www.juris.de/perma?d=jzs-FamRZ-2026-2-030-128" target="_blank" rel="noopener">FamRZ bei juris</a>}</span>.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/entscheidungen/ermittlung-ausländischen-erbrechts.html</link><pubDate>Wed, 05 Aug 2026 07:41:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/entscheidungen/ermittlung-ausländischen-erbrechts.html</guid></item><item><title>Überprüfung des Fortbestands einer Verfahrensvollmacht</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>In einer besonderen Ausnahmekonstellation kann das Beschwerdegericht trotz vollständigen Ausschlusses des Umgangs von einer Wiederholung der erstinstanzlich stattgefundenen Anhörung absehen.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/entscheidungen/überprüfung-des-fortbestands-einer-verfahrensvollmacht.html</link><pubDate>Tue, 04 Aug 2026 07:40:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/entscheidungen/überprüfung-des-fortbestands-einer-verfahrensvollmacht.html</guid></item><item><title>Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung startet zum 1.8.2026</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Zum 1.8.2026 tritt der Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung zunächst für Kinder der ersten Klassenstufe in Kraft. In den folgenden Jahren wird der Anspruch schrittweise auf die Klassenstufen zwei bis vier ausgeweitet. Ab dem Schuljahr 2029/30 gilt er damit für alle Grundschulkinder. Der Rechtsanspruch umfasst die <strong>Förderung in einer Tageseinrichtung an Werktagen</strong> im Umfang von acht Stunden täglich. Unterrichtszeiten werden dabei angerechnet. Er gilt grundsätzlich auch während der Schulferien; die Länder können jedoch eine Schließzeit von bis zu vier Wochen im Jahr vorsehen.</p> <p>Nach Angaben des Bundesfamilienministeriums sind derzeit <strong>74 % der Grundschulen Ganztagsschulen</strong>. Rund 1,9 Millionen Grundschulkinder werden ganztägig in einer Ganztagsschule oder einem Hort betreut. Dies entspricht einer Inanspruchnahme von 57 %.</p> <p> </p> <h2>Bund beteiligt sich an Investitions- und Betriebskosten</h2> <p>Für den Ausbau der kommunalen Bildungsinfrastruktur stellt der Bund bis 2029 Finanzhilfen in Höhe von <strong>3,5 Milliarden Euro</strong> bereit. Gefördert werden unter anderem Neubauten, Umbauten und Erweiterungen, energetische Sanierungen sowie die Ausstattung von Ganztagseinrichtungen.</p> <p>Darüber hinaus beteiligt sich der Bund dauerhaft an den zusätzlichen <strong>Betriebskosten der Länder</strong>. Der Bundesanteil steigt nach Angaben des Ministeriums ab 2026 schrittweise von jährlich 135 Millionen Euro auf bis zu 1,3 Milliarden Euro pro Jahr ab 2030. Ergänzend finanzieren Länder und Kommunen den Ausbau mit eigenen Programmen.</p> <p>Der Rechtsanspruch wurde mit dem <a title="Grünes Licht für Ganztagsbetreuung von Grundschülern" href="https://www.famrz.de/gesetzgebung/gr%C3%BCnes-licht-f%C3%BCr-ganztagsbetreuung-von-grundsch%C3%BClern.html">Ganztagsförderungsgesetz</a> beschlossen, das im Oktober 2021 in Kraft trat. Über den <strong>Ausbaustand der Ganztagsangebote</strong> <a title="Bedarf an Ganztagsangeboten für Grundschulkinder steigt wieder" href="https://www.famrz.de/gesetzgebung/bedarf-an-ganztagsangeboten-f%C3%BCr-grundschulkinder-steigt-wieder.html">berichtet die Bundesregierung jährlich</a>. Der vierte Bericht nach § 24a SGBVIII soll voraussichtlich im Dezember 2026 vorgelegt werden.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/gesetzgebung/rechtsanspruch-auf-ganztagsbetreuung-startet-zum-1-8-2026.html</link><pubDate>Mon, 03 Aug 2026 08:03:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/gesetzgebung/rechtsanspruch-auf-ganztagsbetreuung-startet-zum-1-8-2026.html</guid></item><item><title>Absehen von Kindesanhörung bei Umgangsausschluss</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>In einer besonderen Ausnahmekonstellation kann das Beschwerdegericht trotz vollständigen Ausschlusses des Umgangs von einer Wiederholung der erstinstanzlich stattgefundenen Anhörung absehen.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/entscheidungen/absehen-von-kindesanhörung-bei-umgangsausschluss.html</link><pubDate>Mon, 03 Aug 2026 07:37:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/entscheidungen/absehen-von-kindesanhörung-bei-umgangsausschluss.html</guid></item><item><title>Familienrechtliche Presseschau Juli 2026</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Die FamRZ verfolgt für Sie die aktuelle Berichterstattung in den Medien zu familienrechtlichen Themen. Einmal im Monat veröffentlichen wir auf famrz.de einen Überblick über die interessantesten Artikel – zum Weiterlesen, Diskutieren oder Staunen.</p>         </div> <div class="ce_text block">                   <h3>Debatte um die Leihmutterschaft</h3> <div class="px-24 pt-16 md:px-48 md:pt-24 last:pb-16 md:last:pb-24 border-solid border-whitelilac leading-12 text-trout" data-testid="StageLayout.StreamItem"> <div class="dm-article-content-width"> <p class="textabsatz columns twelve  m-ten  m-offset-one l-eight l-offset-two">Nachdem im Juli bekannt geworden war, dass Jens Spahn und sein Ehemann mithilfe einer Leihmutter in den USA Eltern geworden sind, entzündete sich eine breite Debatte über einen möglichen Widerspruch zwischen seiner privaten Entscheidung und der ablehnenden Haltung der CDU sowie über die <strong>rechtlichen und ethischen Fragen grenzüberschreitender Leihmutterschaften</strong>. Im Mittelpunkt stand dabei auch die Frage, ob Deutschland an seinem umfassenden Verbot festhalten oder eine streng regulierte Leihmutterschaft zulassen sollte; Wolfgang <em>Janisch</em> <a class="paid" title="„Altruismus“ ist kein Zauberwort, um die Macht des Geldes zu bannen" href="https://www.sueddeutsche.de/meinung/leihmutterschaft-jens-spahn-grundgesetz-kommentar-li.3519767?reduced=true" target="_blank" rel="noopener">fragte in der Süddeutschen Zeitung etwa</a>, ob es vertretbar wäre, wenn eine Frau aus uneigennützigen Motiven für ein Paar ein Kind austrägt.</p> <p class="textabsatz columns twelve  m-ten  m-offset-one l-eight l-offset-two">An der Debatte beteiligten sich auch <a title="Vita Anatol Dutta" href="https://www.famrz.de/die-famrz/redaktion/prof-dr-anatol-dutta-m-jur-oxford.html">FamRZ-Schriftleiter Anatol <em>Dutta</em></a> mit einem <a class="paid" title="Deutsche Doppelmoral beim Babykauf" href="https://www.faz.net/premium/einspruch/exklusiv/deutsche-doppelmoral-beim-babykauf-201048743.html" target="_blank" rel="noopener">Gastbeitrag in der F.A.Z.</a>, <a title="Vita Tobias Helms" href="https://www.famrz.de/die-famrz/herausgeber/prof-dr-tobias-helms.html">FamRZ-Herausgeber Tobias <em>Helms</em></a> mit einem <a class="paid" title="In Deutschland würde man das nur ohne echte Bezahlung erlauben" href="https://www.focusplus.de/wissen/in-deutschland-wuerde-nur-ohne-echte-bezahlung-erlauben-15390" target="_blank" rel="noopener">Interview im FOCUS</a> und Familientherapeutin Petra <em>Thorn</em>, die bereits zum Thema <a title="FamRZ-Podcast familiensachen: Folge 6 Mit-Mutterschaft" href="https://www.famrz.de/podcast/famrz-podcast-folge-6-mit-mutterschaft.html">Mit-Mutterschaft im FamRZ-Podcast</a> zu Gast war, <a class="paid" title="Die Leihmutter ist keine medizinische Dienstleisterin" href="https://www.zeit.de/gesundheit/2026-07/leihmutterschaft-familientherapie-medizin-ethik-wissenschaft-petra-thorn" target="_blank" rel="noopener">mit einem Beitrag in der Zeit</a>. </p> </div> </div>         </div> <div class="ce_text block">                   <h3><a class="paid" title="Viele Väter tricksen nicht, sie sind einfach arm" href="https://www.zeit.de/wirtschaft/2026-07/unterhaltsvorschuss-kuerzungen-einkommen-vaeter-familiengericht-gudrun-lies-benachib" target="_blank" rel="noopener">»Viele Väter tricksen nicht, sie sind einfach arm«</a></h3> <p><strong>Die ZEIT | <em>Gudrun Lies-Benachib</em> im Interview mit<em> Ursula Freudling</em></strong></p> <p>Umfassend diskutiert wurde im Juli auch Bundesfamilienministerin Karin <em>Priens</em> Vorhaben, den Unterhaltsvorschuss zu reformieren. FamRZ-Schriftleiterin <a title="Vita Lies-Benachib" href="https://www.famrz.de/die-famrz/redaktion/vors-richterin-am-olg-dr-gudrun-lies-benachib.html">Gudrun <em>Lies-Benachib</em></a> erklärt in der Zeit, warum der Staat so oft auf dem Unterhaltsvorschuss sitzen bleibt: Dahinter stehen nicht immer Väter, die sich ihrer Unterhaltspflicht entziehen, sondern oft geringe Einkommen. </p>         </div> <div class="ce_text block">                   <h3><a class="paid" title="Was für eine „Scheidung auf Verlangen“ spricht" href="https://www.sueddeutsche.de/politik/scheidungsrecht-50-jahre-veraltet-reformen-interview-familienrecht-li.3516017?reduced=true" target="_blank" rel="noopener">Was für eine „Scheidung auf Verlangen“ spricht</a></h3> <p><strong>Süddeutsche Zeitung | <em class="c-article-header__author-by">Anatol Dutta </em>im Interview mit <em class="c-article-header__author-by">Wolfgang Janisch</em></strong></p> <p class="article-header-description">Will sich ein Paar trennen, macht das 50 Jahre alte Scheidungsrecht manche Dinge viel zu kompliziert. <a title="Vita Anatol Dutta" href="https://www.famrz.de/die-famrz/redaktion/prof-dr-anatol-dutta-m-jur-oxford.html">FamRZ-Schriftleiter Anatol <em>Dutta</em> </a> spricht in der SZ über notwendige Reformen, das vorgeschriebene Trennungsjahr und die Frage, wann eine Ehe „zerrüttet“ ist.</p>         </div> <div class="ce_text block">                   <h3><a class="paid" title="Es dauert oft Jahre, bis eine Person erkennt, dass sie sexualisierte Gewalt erlebt hat" href="https://www.spiegel.de/psychologie/sexualisierte-gewalt-es-dauert-oft-jahre-bis-eine-person-erkennt-dass-sie-sexualisierte-gewalt-erlebt-hat-a-2ba94fbb-1acc-4116-84f0-a09a3cd23c88" target="_blank" rel="noopener">»Es dauert oft Jahre, bis eine Person erkennt, dass sie sexualisierte Gewalt erlebt hat«</a></h3> <p><strong>Der Spiegel | <em>Sibylle Winter</em> im Interview mit <em>Heike Le Ker</em></strong></p> <p class="article-header-description">Sexuelle Übergriffe geschehen oft in der Familie und hinterlassen tiefe Spuren. Sibylle <em>Winter</em> von der Kinderschutzambulanz der Berliner Charité sagt, welche Rolle Mütter spielen und wie Außenstehende helfen können.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/familienrechtliche-presseschau-august-2026.html</link><pubDate>Fri, 31 Jul 2026 07:54:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/familienrechtliche-presseschau-august-2026.html</guid></item><item><title>Öffentlich-rechtliche Namensänderung von Trennungshalbwaisen</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <ol> <li>Der seit dem 1.5.2025 im bürgerlichen Namensrecht abgesenkte Maßstab, wonach die Einwilligung eines Elternteils familiengerichtlich ersetzt werden kann, wenn die Namensänderung dem Kindeswohl dient (§§ 1617d II S. 3, 1617e II S. 2 BGB), ist bei der öffentlich-rechtlichen Änderung des Familiennamens von sog. Trennungshalbwaisen auch für die Auslegung des wichtigen Grundes i. S. des § 3 I NÄG maßgeblich, sodass an dem bisherigen Erfordernis, dass die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich sein muss (§ 1618 S. 4 BGB a.F.), nicht mehr festzuhalten ist.</li> <li>Die Möglichkeit einer isolierten Namensänderung für den volljährigen Namensträger nach § 1617i BGB schließt eine öffentlich-rechtliche Namensänderung für minderjährige Namensträger nicht aus.</li> </ol> <p>(Leitsätze der Redaktion)</p> <p><strong>Anm. d. Red.:</strong> Die Entscheidung wird demnächst – zusammen mit dem Urteil des <em>VerwG Göttingen</em> v. 30.4.2026 – 4 A 169/24 - in der FamRZ veröffentlicht, m. Anm. <em>Anatol Dutta</em>.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/entscheidungen/öffentlich-rechtliche-namensänderung-von-trennungshalbwaisen.html</link><pubDate>Fri, 31 Jul 2026 07:36:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/entscheidungen/öffentlich-rechtliche-namensänderung-von-trennungshalbwaisen.html</guid></item><item><title>Auskunft über Vermögensstamm zur Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <ol> <li>Auskunft über den Stamm des Vermögens ist nach § 1580 BGB nur geschuldet, wenn dieser zur Deckung des Bedarfs eingesetzt werden muss und die Höhe daher zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs benötigt wird.</li> <li>Der Auskunftsanspruch bezieht sich dann auf den Stichtag Rechtskraft der Scheidung.</li> <li>Ein weitergehender Auskunftsanspruch kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die Unterhaltsgläubigerin zur Abwehr eines Begrenzungs- oder Befristungsbegehrens des Unterhaltsschuldners darauf angewiesen ist; für Letzteres ist der Unterhaltsschuldner darlegungs- und beweisverpflichtet.</li> </ol> <p>(Leitsätze der Redaktion)</p> <p><strong>Anm. d. Red.:</strong> Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht, m. Anm. <em>Gudrun Lies-Benachib.</em></p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/entscheidungen/auskunft-über-vermögensstamm-zur-geltendmachung-von-nachehelichem-unterhalt.html</link><pubDate>Fri, 31 Jul 2026 07:34:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/entscheidungen/auskunft-über-vermögensstamm-zur-geltendmachung-von-nachehelichem-unterhalt.html</guid></item><item><title>Güterrechtsstatus einer vor dem 1.9.1986 geschlossenen Ehe</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Die Bestimmung des Güterrechtsstatus der Eheleute richtet sich bei einer vor dem 1.9.1986 geschlossenen Ehe nach Art. 220 III EGBGB. Haben die Eheleute keine vorrangige Rechtswahl gemäß Art. 15 II EGBGB a.F. getroffen und besaßen sie am 9.4.1983 keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, ist bei einem Erbfall nach dem 8.4.1983 für den Güterrechtsstatus auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute abzustellen.</p> <p><strong>Anm. d. Red.:</strong> Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht, m. Anm. <em>Dirk Looschelders</em>.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/entscheidungen/güterrechtsstatus-einer-vor-dem-1-9-1986-geschlossenen-ehe.html</link><pubDate>Fri, 31 Jul 2026 07:32:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/entscheidungen/güterrechtsstatus-einer-vor-dem-1-9-1986-geschlossenen-ehe.html</guid></item><item><title>Einbeziehung Dritter in die Durchführung des Umgangs</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>In Heft 15 der FamRZ wird der Beitrag „Einbeziehung Dritter in die Durchführung des Umgangs“ von Vors. Richter am OLG Ulrich <em>Rake </em>veröffentlicht. 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Dabei handelt es sich zunehmend um Interventionen, um den Umgang des Kindes mit einem Elternteil gegen Widerstände des anderen Elternteils durchzusetzen.</p> <p>Zwei aktuelle Beschlüsse des <em>OLG Hamm </em>(Beschluss v. 26.11.2025 – II 2 WF 118/25 –, FamRZ 2026, 1183 <span style="white-space: nowrap;">{<a title="FamRZ-digital" href="https://datenbank.gieseking-digital.de/db/dokument?id=famrz.2026.14.i.1057.01.a" target="_blank" rel="noopener">FamRZ-digital</a> | <a class="paid" title="FamRZ bei juris" href="https://www.juris.de/perma?d=jzs-FamRZ-2026-14-001-1057" target="_blank" rel="noopener">FamRZ bei juris</a>}</span>) und des <em>OLG Saarbrücken</em> (Beschluss v. 12.2.2026 – 6 UF 163/25 –, FamRZ 2026, 1185 <span style="white-space: nowrap;">{<a title="FamRZ-digital" href="https://datenbank.gieseking-digital.de/db/dokument?id=famrz.2026.14.i.1057.01.a" target="_blank" rel="noopener">FamRZ-digital</a> | <a class="paid" title="FamRZ bei juris" href="https://www.juris.de/perma?d=jzs-FamRZ-2026-14-001-1057" target="_blank" rel="noopener">FamRZ bei juris</a>}</span>) befassen sich mit grundlegenden Fragen solcher Gestaltungen. Ulrich <em>Rake</em> ordnet die Entscheidungen ein.</p>         </div> <script type="application/ld+json"> {   "@context": "https://schema.org",   "@type": "ScholarlyArticle",   "headline": "Einbeziehung Dritter in die Durchführung des Umgangs - Anforderungen an die familiengerichtliche Umgangsregelung, Anordnungsbefugnisse, Abgrenzungen und Besonderheiten bei Bestellung des Jugendamts",   "author": [{     "@type": "Person",     "name": "Vors. Richter am OLG Ulrich Rake"   }],   "isPartOf": {     "@type": "Periodical",     "name": "FamRZ - Zeitschrift für das gesamte Familienrecht"   },   "datePublished": "2026-8-1",   "publisher": {     "@type": "Organization",     "name": "Verlag Ernst und Werner Gieseking"   },   "description": "Umgangspfleger, Umgangsbestimmungspfleger, Umgangsbegleiter – es bieten sich vielfältige Möglichkeiten, Dritte in die Durchführung einer Umgangsregelung einzubeziehen. Dabei handelt es sich zunehmend um Interventionen, um den Umgang des Kindes mit einem Elternteil gegen Widerstände des anderen Elternteils durchzusetzen. Zwei aktuelle Beschlüsse des OLG Hamm, Beschluss v. 26.11.2025 – II 2 WF 118/25 –, FamRZ 2026, 1183 und des OLG Saarbrücken, Beschluss v. 12.2.2026 – 6 UF 163/25 –, FamRZ 2026, 1185 befassen sich mit grundlegenden Fragen solcher Gestaltungen. Ulrich Rake ordnet die Entscheidungen ein.",   "keywords": [     "Umgangspfleger",     "Umgangsbestimmungspfleger",     "Umgangsbegleiter",     "Umgangsregelung",     "Umgangsrecht",     "Elternteil",     "Familienrecht"   ],   "inLanguage": "de",   "url": "https://datenbank.gieseking-digital.de/db/dokument?id=famrz.2026.15.i.1137.01.a" } </script>]]></description><link>https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/einbeziehung-dritter-in-die-durchführung-des-umgangs.html</link><pubDate>Thu, 30 Jul 2026 15:03:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/einbeziehung-dritter-in-die-durchführung-des-umgangs.html</guid></item><item><title>Bund und Länder starten Investitionsprogramm für Kindertagesbetreuung</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Das neue Investitionsprogramm des Bundes für den Ausbau der Kindertagesbetreuung kann starten. Nachdem alle Länder die <strong>Verwaltungsvereinbarung unterzeichnet</strong> haben, hat auch Bundesfamilienministerin Karin <em>Prien</em> die Vereinbarung zwischen Bund und Ländern unterzeichnet. Sie tritt rückwirkend zum 1.1.2026 in Kraft und schafft die Voraussetzung für die Auszahlung der Bundesmittel.</p> <p>Aus dem <strong>Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“</strong> stellt der Bund den Ländern für die <strong>Jahre 2026 bis 2029</strong> insgesamt vier Milliarden Euro zur Verfügung. Die Mittel können für Investitionen in die Kindertagesbetreuung sowie in die Hochschul- und Wissenschaftsinfrastruktur eingesetzt werden. Über die konkrete Verteilung entscheiden die Länder.</p> <h2> </h2> <h2>Förderung von Neubau, Sanierung und Ausstattung</h2> <p>Gefördert werden können insbesondere der Neu- und Ausbau von Kindertageseinrichtungen, Umbauten und Sanierungen sowie Investitionen in die Ausstattung. Dazu zählt auch digitale Infrastruktur. Förderfähig sind außerdem energetische Sanierungen, etwa der Einbau moderner Heizungsanlagen, sowie<strong> Maßnahmen zum Hitzeschutz</strong> wie Rollläden, eine bessere Dämmung oder Klimaanlagen.</p> <p>Das Programm soll sowohl neue Betreuungsplätze schaffen als auch bestehende Plätze sichern. Zugleich sollen sich die Bedingungen für Kinder und die Arbeitsbedingungen der Fachkräfte verbessern. Nach Angaben von Bundesfamilienministerin <em>Prien</em> sollen die Mittel insbesondere dort eingesetzt werden, wo Betreuungsplätze fehlen oder Einrichtungen dringend modernisiert werden müssen.</p> <p>Die konkrete Ausgestaltung der Förderung sowie die Antrags- und Bewilligungsverfahren regeln die Länder. Welche Maßnahmen gefördert werden können und wer antragsberechtigt ist, kann daher je nach Bundesland unterschiedlich sein.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/gesetzgebung/bund-und-länder-starten-investitionsprogramm-für-kindertagesbetreuung.html</link><pubDate>Thu, 30 Jul 2026 12:19:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/gesetzgebung/bund-und-länder-starten-investitionsprogramm-für-kindertagesbetreuung.html</guid></item><item><title>Kindesschutzrechtliche Maßnahmen nach dem Referentenentwurf eines Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>In Heft 15 der FamRZ wird der Beitrag „Kindesschutzrechtliche Maßnahmen nach dem Referentenentwurf eines Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes: misslungene „Klarstellungen“ und verpasste Gelegenheiten“ von Vors. Richter am OLG Dr. Axel <em>Burghart </em>veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben:</p>         </div> <div class="button-wrapper " >                       <div class="ce_button button button__flat--cta" >             <a href="https://datenbank.gieseking-digital.de/db/dokument?id=famrz.2026.15.i.1141.01.a" title="Artikel bei Gieseking-digital lesen"  target="_blank">                         Artikel lesen            </a>         </div>     </div> <div class="ce_text block">                   <p>Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? <a title="Ihr FamRZ-Abonnement" href="https://www.famrz.de/die-famrz/zeitschrift/famrz-digital.html" target="_blank" rel="noopener">Informieren Sie sich jetzt!</a></p> <p> </p> <h2>Wirkungslose Wohlfühlgesetzgebung</h2> <p class="isSelectedEnd">Der Beitrag von Axel <em>Burghart</em> untersucht die im Referentenentwurf eines Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (KiMog) vorgesehenen Neuregelungen zu kindesschutzrechtlichen Maßnahmen. Nach seiner Auffassung überzeugen die vorgeschlagenen Änderungen nicht. Kritisiert wird insbesondere, dass die Entwurfsbegründung <strong>keine Fälle benennt</strong>, in denen das geltende Recht zu unbefriedigenden Ergebnissen geführt habe. Ebenso bleibe offen, welche <strong>konkreten Auswirkungen</strong> die Neuregelung haben und welche Entscheidungen künftig anders ausfallen sollen. Die vermeintlichen „Klarstellungen“ seien daher misslungen. Der Autor bewertet den Entwurf als wirkungslose „Wohlfühlgesetzgebung“.</p>         </div> <script type="application/ld+json"> {   "@context": "https://schema.org",   "@type": "ScholarlyArticle",   "headline": "Kindesschutzrechtliche Maßnahmen nach dem Referentenentwurf eines Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes:misslungene „Klarstellungen“ und verpasste Gelegenheiten",   "author": [{     "@type": "Person",     "name": "Vors. 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Der Autor bewertet den Entwurf als wirkungslose „Wohlfühlgesetzgebung“.",   "keywords": [     "Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz",     "KiMoG",     "Kindschaftsrecht",     "Kindeswohlgefährdung",     "Kinderschutz",     "Kindeswohl",     "Familienrecht"   ],   "inLanguage": "de",   "url": "https://datenbank.gieseking-digital.de/db/dokument?id=famrz.2026.15.i.1141.01.a" } </script>]]></description><link>https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/kindesschutzrechtliche-maßnahmen-nach-dem-referentenentwurf-eines-kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes.html</link><pubDate>Thu, 30 Jul 2026 08:00:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/kindesschutzrechtliche-maßnahmen-nach-dem-referentenentwurf-eines-kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes.html</guid></item><item><title>Zahl der Inobhutnahmen im Jahr 2025 um 18 % gesunken</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Die Jugendämter in Deutschland haben im Jahr 2025 rund 56.900 Kinder und Jugendliche zu ihrem Schutz vorübergehend in Obhut genommen. Das waren rund 12.600 Fälle oder <strong>18 % weniger als im Vorjahr</strong>. Bereits 2024 war die Zahl der Inobhutnahmen um 7 % zurückgegangen. Innerhalb von zwei Jahren sank die Fallzahl damit um knapp ein Viertel, nachdem sie zuvor drei Jahre in Folge auf rund 74.600 Schutzmaßnahmen im Jahr 2023 gestiegen war.</p> <p>Zurückzuführen ist der erneute Rückgang vor allem auf die <strong>Entwicklung bei unbegleitet eingereisten Minderjährigen</strong>. Die Zahl der vorläufigen und regulären Inobhutnahmen nach unbegleiteten Einreisen verringerte sich binnen eines Jahres von rund 30.800 auf knapp 16.500 Fälle und damit um 47 %.</p> <h2><br>Mehr Selbstmeldungen und dringende Kindeswohlgefährdungen</h2> <p>Die Zahl der Inobhutnahmen aufgrund einer <strong>Selbstmeldung</strong> stieg hingegen um 9 % auf rund 10.100 Fälle. Wegen einer dringenden <strong>Kindeswohlgefährdung</strong> wurden gut 30.300 Schutzmaßnahmen durchgeführt, 3 % mehr als im Vorjahr. Bei den Selbstmeldungen war dies bereits der fünfte Anstieg in Folge, bei den dringenden Kindeswohlgefährdungen der zweite.</p> <p>Gut jede zweite Inobhutnahme (53 %) erfolgte wegen einer dringenden Kindeswohlgefährdung. In 29 % der Fälle war eine unbegleitete Einreise der Anlass, in 18 % hatten sich die betroffenen Minderjährigen selbst an das Jugendamt gewandt. Die meisten Betroffenen waren mindestens 14 Jahre alt; <strong>38 % waren Kinder unter 14 Jahren</strong>.</p> <p> </p> <h2>Körperliche und psychische Misshandlungen nehmen weiter zu</h2> <p>Die häufigsten Anlässe für eine Schutzmaßnahme waren im Jahr 2025:</p> <ul> <li>Überforderung der Eltern (32 %)</li> <li>unbegleitete Einreise aus dem Ausland (29 %)</li> <li>Vernachlässigung (16 %)</li> <li>körperliche Misshandlung (15 %)</li> <li>psychische Misshandlung (11 %)</li> </ul> <p>Mehrfachnennungen waren möglich. Trotz des Rückgangs der Gesamtzahl nahmen die Nennungen bei neun von 13 möglichen Anlässen zu. Am stärksten stiegen die Fälle körperlicher Misshandlung mit 1.114 zusätzlichen Nennungen sowie psychischer Misshandlung mit einem Plus von 941 Nennungen.</p> <p>Besonders deutlich war der Anstieg jeweils bei Mädchen. Ihr Anteil lag bei den Inobhutnahmen wegen körperlicher Misshandlung bei 65 % und wegen psychischer Misshandlung bei 62 %. Zum Vergleich: An der minderjährigen Bevölkerung hatten Mädchen einen Anteil von knapp 49 %.</p> <p> </p> <h2>Jugendämter rufen bei Widersprüchen meist das Familiengericht an</h2> <p>In 9 % aller Fälle widersprachen Sorge- oder Erziehungsberechtigte der Inobhutnahme. Besonders häufig geschah dies bei einem Verdacht auf</p> <ul> <li>Vernachlässigung (26 %),</li> <li>psychische Misshandlung (25 %),</li> <li>sexuelle Gewalt (22 %),</li> <li>körperliche Misshandlung (19 %).</li> </ul> <p>Geht das Jugendamt trotz des Widerspruchs von einer fortbestehenden Kindeswohlgefährdung aus, kann es das Familiengericht anrufen, damit dieses die erforderlichen Maßnahmen zur <strong>Sicherung des Kindeswohls</strong> trifft. Im Jahr 2025 machten die Jugendämter in 82 % der Widerspruchsfälle von dieser Möglichkeit Gebrauch.</p> <p>Nach Abschluss der Schutzmaßnahme kehrte ein Viertel der Kinder und Jugendlichen an den vorherigen Aufenthaltsort zurück. Weitere 44 % wurden an einem neuen Ort untergebracht. In 14 % der Fälle beendeten die Betroffenen die Inobhutnahme selbst, etwa indem sie aus der Maßnahme ausrissen.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/mitteilungen-statistischen-bundesamtes/zahl-der-inobhutnahmen-im-jahr-2025-um-18-gesunken.html</link><pubDate>Mon, 27 Jul 2026 12:21:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/mitteilungen-statistischen-bundesamtes/zahl-der-inobhutnahmen-im-jahr-2025-um-18-gesunken.html</guid></item><item><title>1,62 Millionen Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>In Deutschland lebten im Jahr 2025 rund 1,62 Millionen Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern. Damit hatte knapp jede fünfte Familie nur einen Elternteil. Nach Erstergebnissen des Mikrozensus ist die Zahl der Alleinerziehenden innerhalb von zehn Jahren leicht zurückgegangen. Im Jahr 2015 waren es noch 1,65 Millionen. Ihr Anteil an allen Familien mit minderjährigen Kindern sank in diesem Zeitraum von 20,5 auf 19,4 %.</p> <p>Der Großteil der Alleinerziehenden ist weiterhin weiblich: Im Jahr 2025 lebten <strong>1,37 Millionen alleinerziehende Mütter</strong> und <strong>253.000 alleinerziehende Väter</strong> mit ihren minderjährigen Kindern in einem Haushalt. Der Anteil der Väter unter den Alleinerziehenden stieg seit 2015 allerdings von 11,1 auf 15,6 %.</p> <p> </p> <h2>373.000 Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren</h2> <p>Insgesamt lebten rund 2,36 Millionen Kinder unter 18 Jahren mit nur einem Elternteil zusammen. Das entsprach 16,8 % aller Minderjährigen in Deutschland. Darunter waren 373.000 Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren. Sie machten 15,8 % der minderjährigen Kinder von Alleinerziehenden aus. Von einer derzeit diskutierten <strong>Absenkung der Altersgrenze für den Unterhaltsvorschuss</strong> von 18 auf 16 Jahre wären nach Angaben des Statistischen Bundesamts 21,2 % der Familien Alleinerziehender betroffen.</p> <p>Alleinerziehende Mütter arbeiteten<strong> häufiger in Vollzeit</strong> als Mütter in Paarfamilien. Von den erwerbstätigen alleinerziehenden Müttern waren 38,6 % vollzeitbeschäftigt, gegenüber 30,7 % der Mütter, die mit einem Partner oder einer Partnerin zusammenlebten. Bei Vätern zeigte sich ein umgekehrtes Bild: 83,8 % der erwerbstätigen alleinerziehenden Väter arbeiteten in Vollzeit, bei Vätern in Paarfamilien waren es 91,5 %.</p> <p>Besonders deutlich sind die Unterschiede bei der <strong>Armutsgefährdung</strong>. Im Jahr 2025 verfügten 28,9 % der Personen in Alleinerziehenden-Haushalten über ein Einkommen unterhalb der Armutsgefährdungsgrenze. In Paarhaushalten mit Kindern lag der Anteil bei 12 %.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/mitteilungen-statistischen-bundesamtes/162-millionen-alleinerziehende-mit-minderjährigen-kindern.html</link><pubDate>Mon, 27 Jul 2026 08:50:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/mitteilungen-statistischen-bundesamtes/162-millionen-alleinerziehende-mit-minderjährigen-kindern.html</guid></item><item><title>Anordnung einer Zuwendungspflegschaft und Entlassung des Pflegers</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <ol> <li>Zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer Zuwendungspflegschaft gemäß § 1811 I BGB (hier: letztwillige Verfügung des Kindesvaters, mit der er ausschließen wollte, dass die Mütter seiner Abkömmlinge Zugriff auf das Vermögen des Kindes erhalten).</li> <li>Zur - hier berechtigten - Ablehnung der Entlassung des Jugendamts aus dem ihm gemäß §§ 1813 I, 1778 ff. BGB übertragenen Amt des vorläufigen Zuwendungspflegers.</li> </ol> <p><strong>Anm. d. Red.</strong>: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht m. Anm. <em>Mark Heeseler</em>.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/entscheidungen/anordnung-einer-zuwendungspflegschaft-und-entlassung-des-pflegers.html</link><pubDate>Thu, 23 Jul 2026 11:05:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/entscheidungen/anordnung-einer-zuwendungspflegschaft-und-entlassung-des-pflegers.html</guid></item><item><title>Kampagne informiert über Hilfen bei häuslicher Gewalt</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Unter dem Motto „Dein Mut findet Rückhalt“ sollen Betroffene ermutigt werden, Unterstützung zu suchen und vorhandene Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen. Ein besonderer <strong>Fokus liegt auf dem ländlichen Raum</strong>.</p> <p>Die Kampagne wird über Großflächenplakate, digitale Bewegtbildformate, soziale Medien, Suchmaschinenwerbung und Online-Anzeigen verbreitet. Informationen sollen außerdem <strong>diskret an Alltagsorten</strong> wie Apotheken, Arztpraxen, Bäckereien und in der Gastronomie zugänglich gemacht werden. Angesprochen werden neben Betroffenen auch Menschen aus ihrem sozialen Umfeld sowie Fachkräfte.</p> <p> </p> <h2>Hilfekompass für regionale Angebote</h2> <p>Auf der <a class="external" title="Kampagnenwebsite „Raus aus Gewalt“" href="https://www.raus-aus-gewalt.de" target="_blank" rel="noopener">Kampagnenwebsite „Raus aus Gewalt“</a> finden Betroffene Informationen zu Beratungs- und Hilfsangeboten sowie zu Abläufen, Kosten und Unterstützungsmöglichkeiten bei behördlichen und gerichtlichen Verfahren. Ein <strong>Hilfekompass</strong> ermöglicht die gezielte Suche nach regionalen Beratungsstellen, Frauenhäusern und weiteren Unterstützungsangeboten.</p> <p>Die Kampagne ergänzt weitere <strong>Maßnahmen des BMJV gegen häusliche Gewalt</strong>. Das geänderte Gewaltschutzgesetz ermöglicht es Familiengerichten künftig unter anderem, in Hochrisikofällen elektronische Aufenthaltsüberwachungen anzuordnen und Täter zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen zu verpflichten. Die Neuregelungen treten am 1.7.2027 in Kraft. Weitere Änderungen sind unter anderem bei der psychosozialen Prozessbegleitung sowie im Sorge-, Umgangs- und Scheidungsrecht vorgesehen.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/pressemitteilungen/kampagne-informiert-über-hilfen-bei-häuslicher-gewalt.html</link><pubDate>Wed, 22 Jul 2026 12:26:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/pressemitteilungen/kampagne-informiert-über-hilfen-bei-häuslicher-gewalt.html</guid></item><item><title>Rechtsbehelf gegen Nichtgewährung von Akteneinsicht in Betreuungsakten</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist der statthafte Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts nach § 13 II und VII FamFG über die Nichtgewährung von Einsicht in die Akten eines laufenden Betreuungsverfahrens für einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten (Fortführung <em>Senats</em>beschluss v. 15.11.2023 - IV ZB 6/23 -, FamRZ 2024, 453 <span style="white-space: nowrap;">{<a title="FamRZ-digital" href="https://datenbank.gieseking-digital.de/db/dokument?id=famrz.2024.06.i.0453.01.e" target="_blank" rel="noopener">FamRZ-digital</a> | <a class="paid" title="FamRZ bei juris" href="https://www.juris.de/perma?d=jzs-FamRZ-2024-6-018-453" target="_blank" rel="noopener">FamRZ bei juris</a>}</span> = ZEV 2024, 188 Rz. 13 ff.).</p> <p><strong>Anm. d. Red.</strong>: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht. Vorinstanz: <em>BayObLG</em>, FamRZ 2025, 1924 <span style="white-space: nowrap;">{<a title="FamRZ-digital" href="https://datenbank.gieseking-digital.de/db/dokument?id=famrz.2025.23.i.1924.01.e" target="_blank" rel="noopener">FamRZ-digital</a> | <a class="paid" title="FamRZ bei juris" href="https://www.juris.de/perma?d=jzs-FamRZ-2025-23-026-1924" target="_blank" rel="noopener">FamRZ bei juris</a>}</span>.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/entscheidungen/rechtsbehelf-gegen-nichtgewährung-von-akteneinsicht-in-betreuungsakten.html</link><pubDate>Wed, 22 Jul 2026 10:38:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/entscheidungen/rechtsbehelf-gegen-nichtgewährung-von-akteneinsicht-in-betreuungsakten.html</guid></item><item><title>Teilungsversteigerung eines Hundes nach Auflösung nichtehelichen Lebensgemeinschaft</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Im Fall der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird die Bruchteilsgemeinschaft an einem gemeinsamen Tier durch eine Teilungsversteigerung unter den Miteigentümern beendet. Eine gerichtliche Zuteilung des Tieres nach § 242 BGB unter Berücksichtigung von Tierwohlinteressen kommt nicht in Betracht.</p> <p>(Leitsatz des Einsenders)</p> <p><strong>Anm. d. Red.</strong>: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht m. Anm. <em>Marvin Seidel</em>.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/entscheidungen/teilungsversteigerung-eines-hundes-nach-auflösung-nichtehelichen-lebensgemeinschaft.html</link><pubDate>Mon, 20 Jul 2026 10:35:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/entscheidungen/teilungsversteigerung-eines-hundes-nach-auflösung-nichtehelichen-lebensgemeinschaft.html</guid></item><item><title>Prozesskostenvorschussanspruch als Vermögen des Kindes</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <ol> <li>Zum Vermögen im Sinne von § 115 III S. 1 ZPO gehört auch der realisierbare Anspruch eines unverheirateten Minderjährigen gegen seine Eltern auf Prozesskostenvorschuss analog § 1360a IV BGB. Die Eltern schulden einen solchen Vorschuss nur dann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Der Anspruch setzt insbesondere voraus, dass der Unterhaltspflichtige hinreichend leistungsfähig ist. Zur Beurteilung dieser Frage ist nicht auf § 115 ZPO, sondern auf unterhaltsrechtliche Maßstäbe, insbesondere die Selbstbehaltssätze der Leitlinien zurückzugreifen.</li> <li>Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss stellt nur dann einen zu berücksichtigenden Vermögenswert im Sinne von § 115 III S. 1 ZPO dar, wenn er zweifelsfrei besteht und alsbald realisiert werden kann.</li> </ol>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/entscheidungen/prozesskostenvorschussanspruch-als-vermögen-des-kindes.html</link><pubDate>Mon, 20 Jul 2026 10:33:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/entscheidungen/prozesskostenvorschussanspruch-als-vermögen-des-kindes.html</guid></item><item><title>Scheidungsantrag bei Rechtshängigkeit im Ausland</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <ol> <li>Art. 17 Brüssel IIb-VO ist nicht anwendbar, wenn die Priorität der Rechtshängigkeit im Hinblick auf einerseits in einem Mitgliedstaat und andererseits in einem Drittstaat geführte Verfahren zu beurteilen ist.</li> <li>Die früher eingetretene Rechtshängigkeit bei einem ausländischen Gericht (hier: Scheidungsklage in der Schweiz) führt in gleicher Weise zur Unzulässigkeit eines späteren Scheidungsantrages wie eine anderweitige Rechtshängigkeit im Inland (im Anschluss an <em>Senats</em>urteile BGHZ 176, 365 = FamRZ 2008, 1409 [m. Anm. <em>Henrich</em>] <span style="white-space: nowrap;">{<a title="FamRZ-digital" href="https://datenbank.gieseking-digital.de/db/dokument?id=famrz.2008.15.r.03" target="_blank" rel="noopener">FamRZ-digital</a> | <a class="paid" title="FamRZ bei juris" href="https://www.juris.de/perma?d=jzs-FAMRZ-2008-15-1409-1-R-03" target="_blank" rel="noopener">FamRZ bei juris</a>}</span>, und v. 2.2.1994 - XII ZR 148/92 - FamRZ 1994, 434 <span style="white-space: nowrap;">{<a title="FamRZ-digital" href="https://datenbank.gieseking-digital.de/db/dokument?id=famrz.1994.07.r.03" target="_blank" rel="noopener">FamRZ-digital</a> | <a class="paid" title="FamRZ bei juris" href="https://www.juris.de/perma?d=jzs-FAMRZ-1994-07-0434-1-R-03" target="_blank" rel="noopener">FamRZ bei juris</a>}</span>).</li> <li>Die Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens, die - vorbehaltlich vorrangiger Regelungen - nach der lex fori des ausländischen Gerichts zu beurteilen ist, steht der Rechtshängigkeit bei einem inländischen Gericht gleich, wenn Beteiligte und Verfahrensgegenstand identisch sind und die ausländische Entscheidung im Inland anzuerkennen ist (im Anschluss an <em>Senats</em>urteile v. 29.4.1992 - XII ZR 40/91 -, FamRZ 1992, 1060 <span style="white-space: nowrap;">{<a title="FamRZ-digital" href="https://datenbank.gieseking-digital.de/db/dokument?id=famrz.1992.09.r.16" target="_blank" rel="noopener">FamRZ-digital</a> | <a class="paid" title="FamRZ bei juris" href="https://www.juris.de/perma?d=jzs-FAMRZ-1992-09-1060-1-R-16" target="_blank" rel="noopener">FamRZ bei juris</a>}</span>, und v. 12.2.1992 - XII ZR 25/91 -, FamRZ 1992, 1058 <span style="white-space: nowrap;">{<a title="FamRZ-digital" href="https://datenbank.gieseking-digital.de/db/dokument?id=famrz.1992.09.r.15" target="_blank" rel="noopener">FamRZ-digital</a> | <a class="paid" title="FamRZ bei juris" href="https://www.juris.de/perma?d=jzs-FAMRZ-1992-09-1058-3-R-15" target="_blank" rel="noopener">FamRZ bei juris</a>}</span>).</li> </ol> <p><strong>Anm. d. Red.</strong>: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht m. Anm. <em>Bettina Heiderhoff</em>.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/entscheidungen/scheidungsklage-bei-rechtshängigkeit-im-ausland.html</link><pubDate>Mon, 20 Jul 2026 09:27:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/entscheidungen/scheidungsklage-bei-rechtshängigkeit-im-ausland.html</guid></item><item><title>„Lebenskarte“ informiert über finanzielle Folgen von Lebensentscheidungen</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) hat sein digitales Serviceportal <strong>„Lebenskarte – orientieren, informieren, auf eigenen Füßen stehen“</strong> erweitert. Das Angebot soll Bürgerinnen und Bürger dabei unterstützen, die finanziellen Folgen wichtiger Lebensentscheidungen besser einzuschätzen und ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit langfristig zu sichern.</p> <p>Das Portal bündelt Informationen zu verschiedenen Lebensphasen – von Ausbildung und Berufseinstieg über Partnerschaft, Eheschließung und Familiengründung bis hin zu Trennung, Scheidung und Altersvorsorge. Die Inhalte stammen nach Angaben des Ministeriums aus verlässlichen staatlichen Quellen und sollen eine informierte und selbstbestimmte Lebensplanung ermöglichen.</p> <p> </p> <h2>„Lohn-O-Mat“ berechnet Einkommen und Rentenansprüche</h2> <p>Herzstück des Angebots ist der gemeinsam mit dem Fraunhofer-Institut für Angewandte Informationstechnik entwickelte „Lohn-O-Mat“. Mit dem<strong> digitalen Rechner</strong> können Einzelpersonen und Paare ermitteln, wie sich Entscheidungen etwa zur Arbeitszeit, zur Steuerklassenwahl oder zu einem Jobwechsel auf das verfügbare Einkommen und die spätere Rente auswirken.</p> <p>Damit nimmt das Portal insbesondere Entscheidungen in den Blick, die innerhalb von Partnerschaften und Familien häufig gemeinsam getroffen werden. Dazu gehört etwa die Frage, wie <strong>Erwerbsarbeit, Kinderbetreuung oder die Pflege von Angehörigen</strong> unter den Partnern aufgeteilt werden. Gerade längere Erwerbsunterbrechungen und Teilzeitarbeit können sich langfristig auf Einkommen, Altersvorsorge und die finanzielle Absicherung bei einer Trennung auswirken.</p> <p>Die „Lebenskarte“ wurde unter <strong>Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Fachleuten</strong> aus Politik, Verwaltung und Forschung entwickelt. Ihre erweiterte Fassung stellte Bundesfamilienministerin Karin <em>Prien</em> im Juni 2026 im Rahmen der ersten Bund-Länder-Aktionswoche zur wirtschaftlichen Eigenständigkeit vor.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/pressemitteilungen/lebenskarte-informiert-über-finanzielle-folgen-von-lebensentscheidungen.html</link><pubDate>Tue, 14 Jul 2026 11:42:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/pressemitteilungen/lebenskarte-informiert-über-finanzielle-folgen-von-lebensentscheidungen.html</guid></item><item><title>Bundesrat billigt Gesetz gegen missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 10.7.2026 das <em>Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft</em> passieren lassen. Es soll verhindern, dass Vaterschaften allein anerkannt werden, um ausländerrechtliche Vorteile zu erlangen. Der Bundestag hatte das <a title="Gesetzentwurf zu missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen" href="https://www.famrz.de/gesetzgebung/gesetzentwurf-zu-missbr%C3%A4uchlichen-vaterschaftsanerkennungen.html">Gesetz bereits am 12.6.2026 beschlossen</a>.</p> <p> </p> <h2>Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich</h2> <p>Künftig bedarf die Vaterschaftsanerkennung in bestimmten Fällen der Zustimmung der Ausländerbehörde. Voraussetzung ist ein sogenanntes <strong>aufenthaltsrechtliches Gefälle,</strong> etwa wenn der Anerkennende Deutscher ist, die Mutter aber lediglich eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besitzt. Ohne die erforderliche Zustimmung kann der Vater nicht in den Geburtseintrag des Kindes aufgenommen werden.</p> <p>Die Zustimmung ist unter anderem nicht erforderlich, wenn der Anerkennende nachweislich der leibliche Vater des Kindes ist. Gleiches gilt in Fällen, in denen das Standesamt einen Missbrauch anhand von Urkunden oder Registereinträgen mit einfachen Mitteln ausschließen kann – beispielsweise, weil der Mann bereits Vater eines weiteren Kindes derselben Mutter ist oder die Eltern nach der Geburt eines Kindes geheiratet haben.</p> <p>Besteht zwischen dem Anerkennenden und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung oder übernimmt er tatsächlich Verantwortung für das Kind, liegt ebenfalls keine missbräuchliche Anerkennung vor. Dies kann sich etwa aus einem seit mindestens sechs Monaten bestehenden gemeinsamen Haushalt mit Mutter und Kind oder aus regelmäßigen Unterhaltszahlungen ergeben. Liegen keine entsprechenden Nachweise für das Standesamt vor, prüft die Ausländerbehörde die Voraussetzungen.</p> <p> </p> <h2>Länder fordern Übergangsregelung</h2> <p>In einer begleitenden Entschließung kritisiert der Bundesrat Änderungen des Aufenthalts- und Asylrechts, die der Bundestag in das Gesetz aufgenommen hat. Diese stellen nach EU-Recht bestimmte sichere Herkunftsstaaten den bereits nach nationalem Recht eingestuften Staaten gleich.</p> <p>Dadurch könnten <strong>geduldete oder gestattete Personen</strong>, die bereits einer Beschäftigung nachgehen oder eine Ausbildung absolvieren, <strong>künftig einem Arbeitsverbot unterliegen</strong>. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung deshalb auf, schnell eine Übergangs- und Stichtagsregelung für die betroffenen Personen zu schaffen.</p> <p>Das Gesetz kann nun ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.</p> <p> </p> <p><strong>Quelle:</strong> Bundesrat KOMPAKT, 1067. Sitzung des Bundesrates am 10.7.2026</p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/gesetzgebung/bundesrat-billigt-gesetz-gegen-missbräuchliche-vaterschaftsanerkennungen.html</link><pubDate>Tue, 14 Jul 2026 09:13:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/gesetzgebung/bundesrat-billigt-gesetz-gegen-missbräuchliche-vaterschaftsanerkennungen.html</guid></item><item><title>Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht im Jahr 2025</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>In Heft 14 der FamRZ wird der Beitrag „Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht im Jahr 2025 unter besonderer Berücksichtigung des Sozialrechts“ von Vors. Richter am OLG a. D. Heinrich <em>Schürmann</em> veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben:</p>         </div> <div class="button-wrapper " >                       <div class="ce_button button button__flat--cta" >             <a href="https://datenbank.gieseking-digital.de/db/dokument?id=famrz.2026.14.i.1062.01.a" title="Artikel bei Gieseking-digital lesen"  target="_blank">                         Artikel lesen            </a>         </div>     </div> <div class="ce_text block">                   <p>Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? <a title="Ihr FamRZ-Abonnement" href="https://www.famrz.de/die-famrz/zeitschrift/famrz-digital.html" target="_blank" rel="noopener">Informieren Sie sich jetzt!</a></p> <p> </p> <h2>Neue Rahmenbedingungen und ausstehende Reformen</h2> <p>Das Jahr 2025 war im Unterhaltsrecht geprägt von zahlreichen gesetzlichen und wirtschaftlichen Änderungen. Der <a title="Änderung der Mindestunterhaltsverordnung für 2025 und 2026" href="https://www.famrz.de/gesetzgebung/%C3%A4nderung-der-mindestunterhaltsverordnung-f%C3%BCr-2025.html">Mindestunterhalt</a> stieg nach mehreren deutlichen Erhöhungen nur noch geringfügig; zugleich begrenzte das höhere <strong>Kindergeld</strong> den Zuwachs der Zahlbeträge. Änderungen bei <strong>Mindestlohn, Minijobgrenze und Aktivrente</strong> beeinflussen außerdem die unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung. Steuerliche Entlastungen durch den höheren Grundfreibetrag und die verbesserte Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten stehen steigenden Beiträgen zur <strong>Kranken- und Pflegeversicherung</strong> gegenüber.</p> <p>Die Familiensenate in Nordrhein-Westfalen sowie die niedersächsischen Oberlandesgerichte veröffentlichten erstmals einheitliche <a title="Unterhaltsleitlinien" href="https://www.famrz.de/arbeitshilfen/unterhaltsleitlinien.html">Unterhaltsleitlinien</a>. Das zum 1.7.2026 in Kraft getretene 13. Änderungsgesetz zum SGBII verschärft unter anderem die <strong>Erwerbsobliegenheit betreuender Eltern</strong>. Grundlegende Reformen des Familien- und insbesondere des Kindesunterhaltsrechts bleiben dagegen weiterhin aus, auch wenn die <a title="Übersicht: FamRZ-Artikel zum Unterhaltsrecht" href="https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/famrz-artikel-zum-unterhaltsrecht.html">wissenschaftliche Diskussion über strukturelle Veränderungen</a> fortgeführt wird.</p> <p>Die Rechtsprechungsübersicht von Heinrich <em>Schürmann</em> gliedert sich in folgende Abschnitte:</p> <div class="background--light-grey"> <p><strong>A. Einführung</strong></p> <p><strong>B. Einkommen</strong></p> <p>I. Einnahmen</p> <p>II. Sozialeinkommen</p> <p style="padding-left: 30px;">1. Unterhaltsvorschuss<br>2. BAföG<br>3. Weitere Sozialleistungen</p> <p>III. Nutzungswert, Sachbezug</p> <p>IV. Fiktives Einkommen</p> <p>V. Abzüge vom Einkommen</p> <p><strong>C. Verwandtenunterhalt</strong></p> <p>I. Minderjährige Kinder</p> <p style="padding-left: 30px;">1. Bedarf<br>2. Bedürftigkeit<br>3. Leistungsfähigkeit<br>4. Umgang und Wechselmodell<br>5. Scheinvaterregress</p> <p>II. Volljährige Kinder</p> <p>III. Ansprüche nach § 1615l BGB</p> <p>IV. Elternunterhalt</p> <p><strong>D. Ehegattenunterhalt</strong></p> <p>I. Familienunterhalt</p> <p>II. Trennungsunterhalt</p> <p>III. Nachehelicher Unterhalt</p> <p style="padding-left: 30px;">1. Unterhaltsverhältnis<br>2. Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, § 1578 BGB<br>3. Bedürftigkeit, § 1577 BGB<br>4. Leistungsfähigkeit, § 1581 BGB<br>5. Begrenzung und Befristung, § 1578b BGB</p> <p><strong>E. Auskunft und Mahnung</strong></p> <p><strong>F. Verwirkung, §§ 242, 1611, 1579 BGB</strong></p> <p><strong>G. Sonstiges</strong></p> </div> <p> </p>         </div> <script type="application/ld+json"> {   "@context": "https://schema.org",   "@type": "ScholarlyArticle",   "headline": "Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht im Jahr 2025 unter besonderer Berücksichtigung des Sozialrechts",   "author": [{     "@type": "Person",     "name": "Vors. Richter am OLG a. D. Heinrich Schürmann"   }],   "isPartOf": {     "@type": "Periodical",     "name": "FamRZ - Zeitschrift für das gesamte Familienrecht"   },   "datePublished": "2026-7-15",   "publisher": {     "@type": "Organization",     "name": "Verlag Ernst und Werner Gieseking"   },   "description": "Das Jahr 2025 war im Unterhaltsrecht zunächst geprägt von zahlreichen gesetzlichen und wirtschaftlichen Änderungen. Der Mindestunterhalt stieg nach mehreren deutlichen Erhöhungen nur noch geringfügig; zugleich begrenzte das höhere Kindergeld den Zuwachs der Zahlbeträge. Änderungen bei Mindestlohn, Minijobgrenze und Aktivrente beeinflussen außerdem die unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung. Steuerliche Entlastungen durch den höheren Grundfreibetrag und die verbesserte Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten stehen steigenden Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung gegenüber. Daneben veröffentlichten die Familiensenate in Nordrhein-Westfalen sowie die niedersächsischen Oberlandesgerichte erstmals einheitliche Unterhaltsleitlinien. Das zum 1. Juli 2026 in Kraft getretene 13. Änderungsgesetz zum SGB II verschärft unter anderem die Erwerbsobliegenheit betreuender Eltern. Grundlegende Reformen des Familien- und insbesondere des Kindesunterhaltsrechts bleiben dagegen weiterhin aus, auch wenn die wissenschaftliche Diskussion über strukturelle Veränderungen fortgeführt wird.,   "keywords": [     "Rechtsprechungsübersicht",     "Unterhalt",     "Unterhaltsrecht",     "Unterhaltsleitlinien",     "Kindergeld",     "Sozialrecht",     "Familienrecht"   ],   "inLanguage": "de",   "url": "https://datenbank.gieseking-digital.de/db/dokument?id=famrz.2026.14.i.1062.01.a" } </script>]]></description><link>https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/alter-wein-in-neuen-schläuchen-kopie.html</link><pubDate>Tue, 14 Jul 2026 08:36:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/alter-wein-in-neuen-schläuchen-kopie.html</guid></item><item><title>Alter Wein in neuen Schläuchen?</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>In Heft 14 der FamRZ wird der Beitrag „Alter Wein in neuen Schläuchen? Zum Referentenentwurf für das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG)“ von Stellv. Direktor des AmtsG a. D. Wolfgang <em>Keuter</em> veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben:</p>         </div> <div class="button-wrapper " >                       <div class="ce_button button button__flat--cta" >             <a href="https://datenbank.gieseking-digital.de/db/dokument?id=famrz.2026.14.i.1057.01.a" title="Artikel bei Gieseking-digital lesen"  target="_blank">                         Artikel lesen            </a>         </div>     </div> <div class="ce_text block">                   <p>Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? <a title="Ihr FamRZ-Abonnement" href="https://www.famrz.de/die-famrz/zeitschrift/famrz-digital.html" target="_blank" rel="noopener">Informieren Sie sich jetzt!</a></p> <p> </p> <h2>Beitrag zeigt wesentliche Neuerungen gegenüber dem geltenden Recht</h2> <p>Anfang Mai veröffentlichte das BMJV den ca. 200 Seiten <a title="Reform des Kindschaftsrechts auf dem Weg" href="https://www.famrz.de/gesetzgebung/reform-des-kindschaftsrechts-auf-dem-weg.html">umfassenden Referentenentwurf</a> für das <em>Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG)</em>. Bereits die Vorgängerregierung hatte einen solchen <a title="Kindschaftsrecht: Eckpunkte sind da" href="https://www.famrz.de/gesetzgebung/kindschaftsrecht-eckpunkte-sind-da.html">Entwurf vorgelegt</a>, welcher zwar noch <a title="Reformen im Familienrecht: " href="https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/reformen-im-familienrecht-diskussionsentw%C3%BCrfe-online.html">zum „Diskussionsentwurf“ umgewidmet</a> wurde, jedoch dem Diskontinuitätsgrundsatz zum Opfer fiel.</p> <p>Der Beitrag von Wolfgang <em>Keuter</em> versucht, die <strong>Hauptlinien des aktuellen Entwurfes</strong> nachzuzeichnen und die wesentlichen Neuerungen gegenüber dem geltenden Recht sowie die Abweichungen zum früheren Diskussionsentwurf aufzuzeigen. Eine vertiefende Auseinandersetzung mit Einzelvorschriften bleibt späteren Diskussionsbeiträgen vorbehalten.</p>         </div> <script type="application/ld+json"> {   "@context": "https://schema.org",   "@type": "ScholarlyArticle",   "headline": "Alter Wein in neuen Schläuchen? Zum Referentenentwurf für das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts",   "author": [{     "@type": "Person",     "name": "Vors. Richterin am OLG Dr. Gudrun Lies-Benachib"   }],   "isPartOf": {     "@type": "Periodical",     "name": "FamRZ - Zeitschrift für das gesamte Familienrecht"   },   "datePublished": "2026-7-15",   "publisher": {     "@type": "Organization",     "name": "Verlag Ernst und Werner Gieseking"   },   "description": "Anfang Mai veröffentlichte das BMJV den im Titel genannten ca. 200 Seiten umfassenden Referentenentwurf. Bereits die Vorgängerregierung hatte einen solchen Entwurf vorgelegt, welcher zwar noch zum „Diskussionsentwurf“ umgewidmet wurde, jedoch dem Diskontinuitätsgrundsatz zum Opfer fiel. Der nachfolgende Beitrag versucht, die Hauptlinien des aktuellen Entwurfes nachzuzeichnen und die wesentlichen Neuerungen gegenüber dem geltenden Recht sowie die Abweichungen zum früheren Diskussionsentwurf aufzuzeigen. Eine vertiefende Auseinandersetzung mit Einzelvorschriften soll späteren Diskussionsbeiträgen vorbehalten bleiben.",   "keywords": [     "Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz",     "KiMoG",     "Kindschaftsrecht",     "Gesetzgebung",     "Referentenentwurf",     "BMJV",     "Familienrecht"   ],   "inLanguage": "de",   "url": "https://datenbank.gieseking-digital.de/db/dokument?id=famrz.2026.14.i.1057.01.a" } </script>]]></description><link>https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/alter-wein-in-neuen-schläuchen.html</link><pubDate>Tue, 14 Jul 2026 08:27:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/alter-wein-in-neuen-schläuchen.html</guid></item><item><title>Kein Sorgeentzug auf Grundlage von PAS oder EKE</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <ol> <li>Das sog. Parental-Alienation-Syndrome (PAS) ist eine pseudowissenschaftliche Hypothese, die nicht als Erklärung für eine Kontaktverweigerung des Kindes taugt. Darauf gegründete Interventionen können nicht als kindeswohldienlich angesehen werden (Anschluss an <em>BVerfG</em>, FamRZ 2024, 278, m. Anm. <em>Keuter </em><span style="white-space: nowrap;">{<a title="FamRZ-digital" href="https://datenbank.gieseking-digital.de/db/dokument?id=famrz.2026.13.i.0979.01.a" target="_blank" rel="noopener">FamRZ-digital</a> | <a class="paid" title="FamRZ bei juris" href="https://www.juris.de/perma?d=jzs-FamRZ-2024-4-017-278" target="_blank" rel="noopener">FamRZ bei juris</a>}</span>; <em>BVerfG</em>, FamRZ 2025, 1798 <span style="white-space: nowrap;">{<a title="FamRZ-digital" href="https://datenbank.gieseking-digital.de/db/dokument?id=famrz.2026.13.i.0979.01.a" target="_blank" rel="noopener">FamRZ-digital</a> | <a class="paid" title="FamRZ bei juris" href="https://www.juris.de/perma?d=jzs-FamRZ-2025-22-018-1798" target="_blank" rel="noopener">FamRZ bei juris</a>}</span>).</li> <li>Dies gilt auch die These der sog. Eltern-Kind-Entfremdung (EKE), die ebenfalls die komplexe Psychodynamik einer Umgangsverweigerung allein auf eine Beeinflussung des Kindes zurückführt, ohne weitere Faktoren zu berücksichtigen, die aufseiten des Kindes zum Kontaktabbruch beitragen können.</li> </ol> <p>(Leitsätze der Redaktion)</p> <p><strong>Anm. d. Red.:</strong> Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. <em>Beate Jokisch.</em></p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/entscheidungen/kein-sorgeentzug-auf-grundlage-von-pas-oder-eke-5102.html</link><pubDate>Tue, 07 Jul 2026 13:09:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/entscheidungen/kein-sorgeentzug-auf-grundlage-von-pas-oder-eke-5102.html</guid></item><item><title>Handbuch zu Kinderrechten in deutscher Sprache abrufbar</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt die deutsche Fassung des „Handbuchs zu den europarechtlichen Grundlagen im Bereich der Rechte des Kindes“ bereit. Die Publikation wurde gemeinsam von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) und dem Europarat erstellt und <a class="external" title="Handbuch zu den europarechtlichen Grundlagen im Bereich der Rechte des Kindes" href="https://www.echr.coe.int/documents/d/echr/Handbook_rights_child_DEU" target="_blank" rel="noopener">liegt als umfangreiche deutschsprachige Ausgabe vor</a>.</p> <p>Das Handbuch bietet einen Überblick über die Grundrechte von Kindern in der Europäischen Union und in den Mitgliedstaaten des Europarats. Es richtet sich insbesondere an Angehörige der Rechtsberufe, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Kinderschutzbehörden sowie weitere Fachkräfte, die mit <strong>Fragen des rechtlichen Schutzes von Kindern</strong> befasst sind. Ziel ist es, die Perspektive der Rechte des Kindes bei Entscheidungen in allen betroffenen Lebensbereichen stärker einzubeziehen.</p> <p> </p> <h2>Familienleben, Herkunft und Kinderschutz im Fokus</h2> <p>Für die <strong>familienrechtliche Praxis</strong> ist die Veröffentlichung besonders relevant: Behandelt werden unter anderem das Recht auf Achtung des Familienlebens, das Recht des Kindes auf Betreuung durch seine Eltern, Kontaktrechte, grenzüberschreitende Kindesentführungen, alternative Betreuungsformen, Adoption sowie der Schutz von Kindern vor Gewalt und Ausbeutung. Auch <strong>Fragen der persönlichen Identität</strong>, etwa Geburtsregistrierung, Namensrecht, Herkunftskenntnis und Vaterschaftsfeststellung, werden aufgegriffen.</p> <p>Die zweite Ausgabe berücksichtigt Entwicklungen seit der ersten Fassung aus dem Jahr 2015. Dazu zählen neue unionsrechtliche Vorgaben, Rechtsprechung des EuGH sowie wichtige Entscheidungen des EuGHMR, insbesondere zu Gewalt gegen Kinder und zum Schutz minderjähriger Migrantinnen und Migranten. Das Handbuch ist damit ein <strong>hilfreiches Nachschlagewerk</strong> für alle, die in familienrechtlichen oder menschenrechtlichen Zusammenhängen mit Kinderrechten befasst sind.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/handbuch-zu-kinderrechten-in-deutscher-sprache-abrufbar.html</link><pubDate>Mon, 06 Jul 2026 16:58:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/handbuch-zu-kinderrechten-in-deutscher-sprache-abrufbar.html</guid></item><item><title>Ordnungsmittel bei Verstoß gegen Kontaktverbot</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <ol> <li>Im Fall einer Abänderung oder teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Beschwerdegericht bleibt die Ausgangsentscheidung der maßgebliche Vollstreckungstitel in der durch die Beschwerdeentscheidung geänderten Fassung.</li> <li>Wurde im Zuge der Anordnung von Umgängen oder von begleitetem Umgang gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil ein außerhalb der Umgangszeiten geltendes Kontaktverbot angeordnet, kann im Fall eines Verstoßes gegen dieses Kontaktverbot ein Ordnungsmittel nach den §§ 88 ff. FamFG verhängt werden.</li> </ol> <p><strong>Anm. d. Red.:</strong> Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. <em>Stephan Hammer.</em></p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/entscheidungen/ordnungsmittel-bei-verstoß-gegen-kontaktverbot.html</link><pubDate>Mon, 06 Jul 2026 13:06:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/entscheidungen/ordnungsmittel-bei-verstoß-gegen-kontaktverbot.html</guid></item><item><title>Rechtspflegerzuständigkeit im Erbscheinsverfahren</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Der Rechtspfleger bleibt für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass eines Erbscheins funktionell zuständig, wenn nur er sich an der beantragten Entscheidung gehindert sieht, ohne dass von dritter Seite Einwände erhoben werden.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/entscheidungen/rechtspflegerzuständigkeit-im-erbscheinsverfahren.html</link><pubDate>Fri, 03 Jul 2026 13:04:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/entscheidungen/rechtspflegerzuständigkeit-im-erbscheinsverfahren.html</guid></item><item><title>Selbsteinbenennung nach Tod des Stiefelternteils</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Eine Selbsteinbenennung eines volljährigen Namensträgers nach § 1617e III BGB ist auch nach der Auflösung der Einbenennungsehe durch den Tod des Stiefelternteils möglich, ohne dass eine Einwilligung des verstorbenen Stiefelternteils in die Selbsteinbenennung erforderlich ist.</p> <p>(Leitsatz der Redaktion)</p> <p><strong>Anm. d. Red.</strong>: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. <em>Nikolaus Plitzko </em><span style="white-space: nowrap;">{<a title="FamRZ-digital" href="https://datenbank.gieseking-digital.de/db/dokument?id=famrz.2026.13.i.0979.01.a" target="_blank" rel="noopener">FamRZ-digital</a> | <a class="paid" title="FamRZ bei juris" href="https://www.juris.de/perma?d=jzs-FamRZ-2026-12-025-951" target="_blank" rel="noopener">FamRZ bei juris</a>}</span><em>.</em></p>         </div> ]]></description><link>https://www.famrz.de/entscheidungen/selbsteinbenennung-nach-tod-des-stiefelternteils.html</link><pubDate>Fri, 03 Jul 2026 12:55:00 +0200</pubDate><guid>https://www.famrz.de/entscheidungen/selbsteinbenennung-nach-tod-des-stiefelternteils.html</guid></item></channel></rss>