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Zweite Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019

PKHB 2019 vom v. 21.2.2019, BGBl 2019 I 161

Die Beträge nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung zu § 115 ZPO vom 19.12.2018, die nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b, Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Parteien abzusetzen sind, haben sich leicht geändert. Die nunmehr geltenden Beträge wurden in der Zweiten PKHB 2019 vom 21.2.2019 bekannt gemacht und am 27.2.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die ab dem 1.1.2019 maßgebenden Beträge sind nun

  1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 I S. 3 Nr. 1b ZPO), 224 Euro,
  2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 I S. 3 Nr. 2a ZPO), 492 Euro,
  3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 I S. 3 Nr. 2b ZPO):
    a) Erwachsene 393 Euro,
    b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 373 Euro,
    c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 350 Euro,
    d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 284 Euro.

Die Zweite Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019 finden Sie ab sofort dauerhaft unter Arbeitshilfen/Dokumente.

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