BMFSFJ, BMG und BMAS veröffentlichen gemeinsames Orientierungspapier
Im Zuge der Corona-Krise haben viele Unternehmen Kurzarbeit angemeldet. Für schwangere und stillende Frauen in Beschäftigungsverboten stellt sich daher die Frage, welche Auswirkungen die Einführung von Kurzarbeit auf die Höhe der Mutterschaftsleistungen hat. Das BMFSFJ, BMG und BMAS haben infolgedessen ein gemeinsames Orientierungspapier veröffentlicht, um vor allem für Arbeitgeber Klarheit zu schaffen. Demnach haben schwangere und stillende Frauen in Beschäftigungsverboten und in den Schutzfristen auch während der Kurzarbeit Anspruch auf die vollen Mutterschaftsleistungen.
Arbeitgeber können sich das fortgezahlte Arbeitsentgelt und den darauf entfallenden Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen erstatten lassen. Erstattungsstellen für die Mutterschaftsleistungen sind die gesetzlichen Krankenkassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung.
Zusätzliche Informationen vom BMG
Das Orientierungspapier kann hier abgerufen werden. Weitere Informationen zum Mutterschutz im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie sind in einem Informationspapier zusammengestellt, welches hier abrufbar ist.
Außerdem stellt das BMG auf seiner Website Antworten zu den häufigsten Fragen zum Mutterschutz im Hinblick auf die Corona-Pandemie zur Verfügung. Beantwortet werden Fragen wie z. B.
- Wer trägt die Kosten für die Zahlung der Mutterschaftsleistungen während der Schutzfristen?
- Wie wird die Höhe des Mutterschutzlohns bzw. die der Mutterschaftsleistungen in den Schutzfristen berechnet?
- Welche Leistungen bekommen schwangere und stillende Frauen im Beschäftigungsverbot bzw. in der Mutterschutzfrist, wenn Kurzarbeit im Betrieb vereinbart ist?
und weitere mehr.