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Vertretung des Kindes in Vaterschaftsanfechtungsverfahren

- Redaktionsmeldungen

Artikel von Siede in FamRZ 2018, Heft 3

Eine Mutter, der die alleinige elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind zusteht, ist auch berechtigt, dieses Kind im Verfahren wegen Anfechtung der Vaterschaft zu vertreten. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 2.11.2016 (Az. XII ZB 583/151) und bestätigte damit seine Rechtsprechung. Der BGH erstreckt dies auch auf die Ausübung des materiellen Gestaltungsrechts, das „Ob“ der Anfechtung. Am Ende der Entscheidung verknüpft er diese Befugnis mit dem Stichtag für die Berechnung der Anfechtungsfrist. Die h. M. stellt allerdings insoweit auf die Kenntnis der Person, die das Kind im Anfechtungsverfahren vertreten kann, und nicht auf die Person, die über das „Ob“ der Anfechtung zu entscheiden hat, ab.

Der BGH brauchte das Problem nicht zu vertiefen, da in beiden Fällen die Anfechtungsfrist abgelaufen war. Im Artikel „Vertretung des Kindes in Vaterschaftsanfechtungsverfahren“ in FamRZ 2018, Heft 3, geht Siede gleichwohl dem – vielleicht neuen? – Ansatz des BGH nach und integriert diesen in das bestehende System.

 

Grundsätzliche Überlegungen

Zunächst analysiert Siede das Problem. Stellt ein Kind einen Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft, so müssen zunächst die Personensorgeberechtigten über das „Ob“ der Anfechtung entscheiden. Nicht immer sind es aber auch die Inhaber der Personenfürsorge, die das Kind im Verfahren vertreten. In bestimmten Fällen wird auch ein Ergänzungspfleger bestellt. In solchen Fällen stellt sich die Frage, so Siede, wie sich dies auf die Berechnung der Anfechtungsfrist gemäß § 1600b BGB auswirkt.

Kommt es auf die Kenntnis der Person an, die über das „Ob“ der Anfechtung zu entscheiden hat, oder auf die Kenntnis des Ergänzungspflegers, der das Kind im Verfahren wegen Anfechtung der Vaterschaft vertritt?

Der Autor vertritt im Artikel die Ansicht, dass erstere Variante richtig ist, und begründet dies ausführlich.  

 

Auswirkungen auf die Vertretung des Kindes

Im nächsten Schritt führt Siede aus, wie sich die zuvor angestellten grundsätzlichen Überlegungen auf die Vertretung des Kindes im Verfahren wegen Anfechtung der Vaterschaft und auf die Wahrung der Anfechtungsfrist auswirken. Zum einen stellt er die Folgen im Falle der Anfechtung der Vaterschaft des ehelichen Kindes dar, und zwar bei folgenden Szenarien:

  1. Anfechtung während bestehender Ehe
  2. Anfechtung nach rechtskräftiger Scheidung
  3. Anfechtung bei Tod

Zum anderen geht er auf die Auswirkungen im Falle der Anfechtung der Vaterschaft kraft Anerkennung ein, wenn die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind sowie wenn die Mutter allein sorgeberechtigt ist.

Den Artikel „Vertretung des Kindes in Vaterschaftsanfechtungsverfahren“ von Siede lesen Sie in FamRZ 2018, Heft 3. Dieses erscheint am Donnerstag, den 1.2.2018. Mit einem FamRZ-digital-Abonnement können Sie den Beitrag noch am Erscheinungstag abrufen. Noch kein Abonnent? .

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