Artikel von Siede in FamRZ 2018, Heft 1
Sie war das familienrechtliche Thema des Jahres 2017: die „Ehe für alle“. Doch auch 2018 wird das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts die im Familienrecht Tätigen und damit auch die FamRZ weiter beschäftigen. Nach Dagmar Kaisers Abhandlungen „Gleichgeschlechtliche Ehe – nicht ganz gleich und nicht für alle“ und „Statuswechsel: Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine gleichgeschlechtliche Ehe, § 20a LPartG“ folgt in FamRZ 2018, Heft 1, ein weiterer Artikel zur Thematik. Dieses Mal beschäftigt sich Richter am OLG Walther Siede mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe.
Versorgungsausgleich für vor dem 1.1.2005 geschlossene Lebenspartnerschaften
Das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts ermöglicht es Partnern einer Lebenspartnerschaft, ihre Partnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Es stellt sich dann die Frage, ob Rentenanwartschaften, die im Laufe der Lebenspartnerschaft erworben wurden, im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind. Jedoch betrifft dies nur Lebenspartnerschaften, die vor dem 1.1.2005 gegründet wurden, wie Siede deutlich macht. Zu diesem Datum trat das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 in Kraft. Dieses führte in mehrfacher Hinsicht zu einer Angleichung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Recht der Ehe: u.a. wurde für Lebenspartner der Versorgungsausgleich eingeführt – auch für Personen, die vor dem besagten Datum eine Lebenspartnerschaft eingingen und nach Inkrafttreten des LPartÜG fristgerecht für die Durchführung des Versorgungsausgleichs optiert haben.
Wenn Lebenspartner, die in einer vor dem 1.1.2005 gegründeten Lebenspartnerschaft leben und nicht für die Durchführung des Versorgungsausgleichs optiert haben, nun eine Erklärung zur Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe abgeben, stellen sich in Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich bestimmte Fragen. Diese sind:
- Ist im Fall einer Scheidung der Versorgungsausgleich durchzuführen?
- Wenn ja, wie ist in diesem Fall die Ehezeit zu bestimmen?
- Wie verträgt sich dieses Ergebnis mit der Systematik des Versorgungsausgleichs und höherrangigem Recht?
Siede beantwortet all diese Fragen in seinem Artikel „Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe“ in FamRZ 2018, Heft 1. Die Ausgabe erscheint am 1.1.2018; Sie können den Artikel noch am Erscheinungstag über FamRZ-digital abrufen. Sie sind nicht für unsere Online-Datenbank registriert? Testen Sie FamRZ-digital 3 Monate kostenlos.