BGH-Entscheidung zur Anwaltshaftung bei Beratungsfehler
Am 6.6.2019 entschied der BGH (IX. Zivilsenat) zum Eintritt der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach § 51b S. 1 BRAO a.F. i.V. mit Art. 229 § 12 I Nr. 3, 229 § 6 I EGBGB. Aus dem Urteil ergibt sich, dass ein vor Inkrafttreten des Anpassungsgesetzes verursachter Schadensfall im Versorgungsausgleich verjährt ist. Dies gilt auch dann, wenn erst mit Eintritt des Versorgungsfalls Kenntnis über das Bestehen eines Beratungsfehlers erlangt wird.
Hätte der eingetretene Schadensfall nach dem 14.12.2004 im Wege eines Abänderungsverfahrens zum Versorgungsausgleich repariert werden können, ändert dies am Eintritt der Verjährung nichts. Denn nach BGH bleibt der sogenannte Zurechnungszusammenhang zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden weiterhin bestehen, so dass in dem Unterlassen des Abänderungsverfahrens kein selbstständiger Schadensfall liegt.
Rechtslage deutlich verbessert
Das seit dem 15.12.2004 geltende Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften (Gesetz vom 9.12.2004, BGBl. I 3214) hat Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwälte und Steuerberater der Regelverjährung unterstellt. Mit diesem Gesetz wurde in § 199 BGB eine kenntnisabhängige (relative) Verjährungsfrist mit einer kenntnisunabhängigen (absoluten) Frist von 10 bzw. 30 Jahren kombiniert.
Erlangt also ein betroffener Ehegatte, dessen Versorgungsausgleich erst nach dem 14.12.2004 vollzogen wurde, erst mit Eintritt des Versorgungsfalls Kenntnis von einer fehlerhaften Beratung, kann ein Schadensersatzanspruch bis zum Ablauf der kenntnisunabhängigen Fristen noch geltend gemacht werden. Insoweit hat sich die Rechtslage in Bezug auf einen im Versorgungsausgleich durch einen Beratungsfehler verursachten Schaden deutlich verbessert.