Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Update: Kommissionsvorschlag zum Abstammungsrecht

Zahlreiche Änderungsanträge eingegangen

Die Europäische Kommission hat am 7.12.2022 einen Vorschlag für eine Verordnung angenommen, mit der die Vorschriften des internationalen Privatrechts in Bezug auf die Elternschaft auf EU-Ebene harmonisiert werden sollen. Inzwischen sind zahlreiche Änderungsvorschläge von Mitgliedern des Europäischen Parlaments zu dem Kommissionsvorschlag eingegangen, die hier abrufbar sind:

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Co-Mutterschaft und Co. – das internationale Abstammungsrecht

Folge 13 des FamRZ-Podcasts "familiensachen"

Unser Gast Tobias Helms, Professor in Marburg und Experte für das internationale Abstammungsrecht, berichtet vom Status Quo bei grenzüberschreitenden Abstammungsfällen: Rechtlich ist die Situation enorm komplex.

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Rechtliche Hürden abbauen für Familien in grenzüberschreitenden Situation

Der Kommissionsvorschlag zum Abstammungsrecht zielt darauf ab, die

  • Grundrechte von Kindern zu schützen,
  • Rechtssicherheit für die Familien zu schaffen,
  • die Prozesskosten und Belastungen für die Familien und die Verwaltungs- und Justizsysteme der Mitgliedstaaten zu verringern.

Die wichtigsten Elemente des Vorschlags sind:

  • Bestimmung des Gerichtsstands: In dem Vorschlag werden die Gerichte der Mitgliedstaaten festgelegt, die für Fragen im Zusammenhang mit der Elternschaft zuständig sind, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten.
  • Bestimmung des anwendbaren Rechts: Grundsätzlich sollte das auf die Begründung der Elternschaft anzuwendende Recht das Recht des Staates sein, in dem die entbindende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Führt diese Regel zur Begründung der Elternschaft in Bezug auf nur einen Elternteil, so gewährleisten alternative Optionen, dass die Elternschaft für beide Elternteile begründet werden kann.
  • Vorschriften für die Anerkennung der Elternschaft: Der Vorschlag sieht die Anerkennung von Gerichtsentscheidungen und öffentlichen Urkunden vor, mit denen die Elternschaft begründet oder nachgewiesen wird. In der Regel sollte die in einem Mitgliedstaat begründete Elternschaft ohne besonderes Verfahren in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.
  • Einführung eines europäischen Elternschaftszertifikats: Kinder (oder ihre gesetzlichen Vertreter) können dieses in dem Mitgliedstaat beantragen, in dem die Elternschaft begründet wurde, und es eventuell nutzen, um die Elternschaft in allen anderen Mitgliedstaaten nachzuweisen. Die Kommission schlägt ein harmonisiertes Muster vor, das für die gesamte EU gilt. Die Verwendung des Zertifikats wäre für Familien fakultativ, jedoch hätten sie das Recht es zu beantragen. Das Zertifikat müsste dann überall in der EU anerkannt werden.

Der Vorschlag wird andere EU-Vorschriften des internationalen Privatrechts, z. B. in Bezug auf Erbsachen, ergänzen. Er harmonisiert nicht das materielle Familienrecht; dieses fällt weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

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