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Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte 2018

- Redaktionsmeldungen

Aktualisierte Tabellen stehen jetzt unter „Arbeitshilfen“ zur Verfügung

Zum 1.1.2018 aktualisierte das OLG Düsseldorf die „Düsseldorfer Tabelle“. Die Familiensenate der meisten Oberlandesgerichte haben inzwischen nachgezogen und die Unterhaltstabellen für den Kindesunterhalt entsprechend angepasst. Auf famrz.de finden Sie unter Arbeitshilfen/Unterhaltsleitlinien bereits folgende Leitlinien mit Stand 1.1.2018 zum kostenfreien Abruf:

Weitere Tabellen stellen wir Ihnen in Kürze zur Verfügung.

Die OLGs verwenden die unterhaltsrechtlichen Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall. Sie sollen in erster Linie die Rechtsprechung der Senate vereinheitlichen. Sie haben jedoch keine bindende Wirkung und ersetzen insbesondere nicht die Prüfung des Einzelfalles.

 

Alle Änderungen auf einen Blick

Den Leitlinien liegen die Änderungen zugrunde, die bereits in die „Düsseldorfer Tabelle“, Stand 1.1.2018, aufgenommen wurden. Diese betreffen zunächst die Anhebung des Mindestunterhaltes für Minderjährige entsprechend der „Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 28.9.2017 und eine damit verbundene Anhebung der Bedarfssätze in der 2. bis 5. Einkommensgruppe. Die Höhe des Kindergeldes, das ab dem 1.1.2018 für

  • das erste und zweite Kind 194 €,
  • das dritte Kind 200 €,
  • ab dem vierten Kind 225 €

beträgt, ist jeweils berücksichtigt. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

Geändert wurden zudem die Einkommensgruppen, die angehoben werden. Die Tabelle beginnt künftig mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900 €“, statt bisher „bis 1.500 €“. Bei den berufsbedingten Aufwendungen ist der ausbildungsbedingte Aufwand jetzt in Höhe von pauschal 100 € statt bisher 90 € berücksichtigungsfähig

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