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Unterhaltsberechnung in Fällen mit Auslandsbezug

- Arbeitshilfen Redaktionsmeldungen

Links zu den maßgeblichen Tabellen

Bei der Unterhaltsberechnung in Fällen mit Auslandsbezug ist immer die erforderliche Kaufkraftbereinigung vorzunehmen. Im Regelfall sind dafür die maßgeblichen eurostat-Tabellen bzw. die OECD-Tabelle heranzuziehen. Diese finden Sie auf der eurostat-Website unter folgendem Link:

 

DFGT nimmt in seinen Empfehlungen Bezug

In FamRZ, Heft 24, das am 15.12.2019 erschienen ist, sind die Empfehlungen des Vorstands des DFGTs veröffentlicht, die aus dem 23. Deutschen Familiengerichtstag vom 18.-21.9.2019 hervorgingen. Auch in diesem Beitrag wird unter A. Empfehlungen an Rechtsberatung und Rechtsprechung → I. Unterhaltsrecht → 1.Allgemein → Punkt g) auf die Kaufkraftbereinigung Bezug genommen. Es heißt dort:

Bei der Feststellung der Einkünfte des im Ausland tätigen Unterhaltsschuldners ist dort erzieltes Einkommen zunächst anhand des Wechselkurses in inländische Währung umzurechnen und danach um den Kaufkraftunterschied zu bereinigen. Auch der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners ist um den Kaufkraftunterschied zu bereinigen.

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