Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Tabellenbedarfs-, Kindergeldabzugs- und Unterhaltszahlbeträge für 2017

Zusammenstellung für die Kinder der 1. bis 4. Altersstufe

In unserer Rubrik Arbeitshilfen/Rechenhilfen steht für Sie nun die Zusammenstellung der Tabellenbedarfs-, Kindergeldabzugs- und Unterhaltszahlbeträge im Jahr 2017 für die Kinder der 1. bis 4. Altersstufe bereit.

Der monatliche Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Abs. 1 BGB wurde durch die aufgrund des § 1612a Abs. 4 BGB (BGBl 2015 I 2018) erlassene Mindestunterhaltsverordnung vom 3.12.2015 (BGBl 2015 I 2188) ab dem 1.1.2017 in der ersten Altersstufe auf 342 Euro, in der zweiten Altersstufe auf 393 Euro sowie in der dritten Altersstufe auf 460 Euro festgelegt.

Das ab dem 1.1.2017 in § 66 Abs. 1 EStG und § 6 Abs. 1 BKGG bestimmte monatliche Kindergeld beträgt für erste und zweite Kinder jeweils 192 Euro, für dritte Kinder 198 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 223 Euro (BGBl 2016 I 3012 f.).

Unter Berücksichtigung der obigen Änderung führt die Düsseldorfer Tabelle [DT], Stand: 1.1.2017, FamRZ 2017, 176, gemäß §1612b BGB zu den Zahlbeträgen in Euro, die zur besseren Übersicht für die Unterhaltspraxis nach Tabellenbedarfsbetrag – hälftiges Kindergeld (in der 1. bis 3. Altersstufe) bzw. – volles Kindergeld (in der 4. Altersstufe) = Zahlbetrag auf einer Seite zusammengestellt worden sind (alle Beträge in EUR).

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