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Türkei: Familienname der Frau

Art. 187 ZGB für nichtig erklärt

Am 22.2.2023 hat das türkische Verfassungsgericht auf Vorlage des 8. Familiengerichts Istanbul Art. 187 des türkischen ZGB für nichtig erklärt. Die Entscheidung erging mit 8:6 Stimmen. (E. 2022/155, K. 2023/38). Das Urteil tritt am 28.1.2024 in Kraft.

Die Bestimmung lautet übersetzt:

Der Familienname der Frau – Art. 187

Die Frau nimmt mit der Eheschließung den Familiennamen des Mannes an. Sie kann jedoch nach schriftlichem Antrag beim für die Eheschließung zuständigen Standesbeamten oder später beim Personenstandsregister zusätzlich zu und vor dem Familiennamen des Ehemannes ihren vorherigen Familiennamen benutzen. Hat die Frau vorher zwei Familiennamen benutzt, kann sie dieses Recht nur für einen Familiennamen ausüben.

Den entsprechenden Auszug aus dem T.C. Resmî Gazete (Amtsblatt der Republik Türkei) finden Sie hier.

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