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Familiengerichtsbarkeit muss Fehlerkultur überdenken

- Redaktionsmeldungen

Beitrag von Richter am OLG Stefan Heilmann in FamRZ 2018, Heft 23

Der „Staufener Missbrauchsfall“ hat in den Medien und in der Fachöffentlichkeit zu Recht eine beispiellose Aufmerksamkeit erlangt. Eine Besonderheit dieses Falles liegt darin, dass nach einer Vielzahl von Kinderschutzfällen, in denen die Jugendämter im Mittelpunkt der Kritik gestanden hatten, sich nun auch die Familiengerichtsbarkeit massiven Vorwürfen ausgesetzt sieht. Der Beitrag von Richter am OLG Stefan Heilmann in FamRZ 2018, Heft 23, analysiert den Umgang von Gerichten mit Kritik und erinnert zugleich an einige unverrückbare Standards in familiengerichtlichen Kinderschutzverfahren.

Konstruktiv mit Fehlern umgehen

Heilmann dokumentiert in seinem Beitrag noch einmal den „Staufener Missbrauchsfall“ und fasst den Inhalt des Abschlussberichts der Projektgruppe zusammen. Darauffolgend nimmt er die, seiner Meinung nach, mangelhafte Fehlerkultur der Juristen in den Blick. Er mahnt:

Nur ein konstruktiver Umgang mit Fehlern und Kritik kann im Bereich des Kinderschutzes dazu beitragen, dass der verfassungsrechtliche Schutzauftrag (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG) in angemessener Weise erfüllt wird.

Familienrichter – genau wie Mitarbeiter des Jugendamts – müssten sich deshalb kritikfähiger zeigen und damit zukünftige Fehler und fatale Auswirkungen wie im Staufener Missbrauchsfall vermeiden helfen. Es müsse akzeptiert werden, „dass Fehler menschlich sind und natürlich auch Richtern unterlaufen können.“

Heilmann geht weiter auf die Aufgaben von Jugendamt und Familiengericht, deren Verhältnis „sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht nicht immer unproblematisch“ sei, ein. Er setzt sich detailliert mit der Verfahrensgestaltung durch das Familiengericht auseinander – „für ein Kinderschutzverfahren von ausschlaggebender Bedeutung.“ Schließlich formuliert er Anforderungen an das gerichtliche Urteil und resümmiert:

Die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensregeln sowie eine angemessene (auch außerjuristische) Qualifikation von Familienrichtern, welche auch vor ideologischer Verblendung und einer Überfrachtung des Rechtsgebietes mit gefährlichen Alltagsweisheiten schützt, sind neben einer angemessenen Demut vor den rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Materie risikominimierende Garanten für eine angemessene Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes.

 

Familienrichter brauchen verpflichtende Fortbildung

Mit Kritik an der Richterschaft beschäftigt sich in der neuen FamRZ auch Richter am AmtsG Jost Schenck. Sein Beitrag stellt eine Erwiderung zum Artikel von Nolte, FamRZ 2018, 1225 f. [FamRZ-digital | FamRZ bei juris], dar. Letzterer befasste sich mit der Stellungnahme der Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags e. V. in FamRZ 2018, 666 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris] und deutete diese als unterschwellige Kritik an der Richterschaft. Schenck jedoch sieht das anders: Viele Familienrichter seien zu Beginn ihrer Tätigkeit vollkommen unvorbereitet auf das, was auf sie zukomme, und sähen es gerne, wenn eine verpflichtende Fortbildung Teil ihres Berufes wäre.

Kernaussage der Stellungnahme der Kinderrechtekommission des DFGT ist, dass in einem für die Gesellschaft so immens wichtigen und verantwortungsvollen Tätigkeitsbereich, wie es Kindschaftssachen sind, es eines Mindeststandards bedarf, dessen Bestimmung nicht dem Einzelnen überlassen werden kann. Es geht also nicht darum, dass schlechte Arbeit geleistet wird, sondern dass ein gemeinschaftlicher Konsens erarbeitet werden sollte, wie gute Arbeit sichergestellt werden kann, und wie dieser umgesetzt wird.

Beide hier angekündigten Artikel erscheinen in Heft 23 der FamRZ (1.12.2018).

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