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Sicherheit statt Sollbruchstelle – der „vorläufige Vormund“ in der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

- Redaktionsmeldungen

Beitrag von Ingo Socha in FamRZ 2021, Heft 2

In Heft 2 der FamRZ erscheint der Beitrag „Sicherheit statt Sollbruchstelle – der „vorläufige Vormund“ in der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“ von Richter am AmtsG Ingo Socha. Heft 2 erscheint am 15.1.2021, als FamRZ-Abonnent können Sie den Artikel bereits vorher online lesen.

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Der „vorläufige Vormund“

Der „vorläufige Vormund“ ist eine neue Rechtsfigur, die der Gesetzgeber mit der Reform des Vormundschaftsrechts einführen möchte. Geregelt ist er in § 1781 Abs. 1 BGB-E. Danach bestellt das Gericht einen vorläufigen Vormund, wenn die erforderlichen Ermittlungen zur Auswahl eines geeigneten Vormunds im Zeitpunkt der Anordnung der Vormundschaft noch nicht abgeschlossen sind oder ein vorübergehendes Hindernis für die Bestellung des Vormunds besteht. Spätestens drei Monate nachdem der vorläufige Vormund eingesetzt wurde, hat das Gericht den (endgültigen) Vormund zu bestellen. Diese Frist kann einmalig nochmals um drei Monate verlängert werden.

Dem gesetzgeberischen Ziel, Mündeln verstärkt Einzelvormünder zuzuordnen, ist grundsätzlich zuzustimmen. Der Autor kritisiert jedoch, dass die vorgeschlagene Regelung nicht geeignet sei, dieses Ziel zu erreichen. Daneben bestehen jedenfalls in den Fällen nach § 1666 BGB auch verfassungsrechtliche Bedenken, die geplante Novelle so zu verabschieden. Außerdem vermischt die Neuregelung materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Elemente und wird daher in der Praxis schwer zu handhaben sein.

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