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Rückwirkende Steuerentlastung

Änderung des steuerlichen Grundfreibetrags durch Steuerentlastungsgesetz 2022

Der steuerliche Grundfreibetrag (§ 32a I S. 1 EStG) wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 (v. 23.5.2022, BGBl I 749) rückwirkend ab 1.1.2022 geändert. Dies zieht zahlreiche Änderungen nach sich, die sich auch auf das Unterhaltsrecht auswirken.

 

Steuerentlastung über Lohnsteuereinzug rückwirkend korrigiert

Der steuerliche Grundfreibetrag wird rückwirkend (gemäß Art. 4 Abs. 2) zum 1.1.2022 von 9.984 € auf 10.347 € erhöht (363 €). Soweit das Einkommen eines Berufstätigen in abhängiger Stellung seit dem 1.1.2022 der Lohnsteuer unterlag (§ 38 I S. 1 EStG), ist die hierdurch eintretende Steuerentlastung rückwirkend über den Einzug der Lohnsteuer zu korrigieren. Hierzu ist der Arbeitgeber verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c I S. 1 Nr. 2, S. 2 EStG); davon ist regelmäßig auszugehen. Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt.  Sie kann durch

  • eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,
  • eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume,
  • eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug

erfolgen.

Wie sich diese Einkommenserhöhung unterhaltsrechtlich auswirkt, fasst Helmut Borth in seinem Beitrag "Inflations- sowie coronabedingte Entlastungsmaßnahmen des Gesetzgebers – Auswirkungen auf die die Festsetzung des Unterhalts" in FamRZ 2022, Heft 15 (erscheint am 1.8.2022), zusammen.

 

Änderung des Grundfreibetrags machte Update der Bremer Tabelle notwendig

Die bisher geltende Bremer Tabelle für 2022 (FamRZ 2022, 337 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}) ist nicht mehr anwendbar und wird in Kürze durch eine neue Version ersetzt. Wir halten Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden und veröffentlichen die Tabelle, sobald sie uns vorliegt.

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