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Rückwirkende Gleichstellung nichtehelicher Kinder – Aufgaben und Grenzen

- Redaktionsmeldungen

Beitrag von Dr. Robert Magnus in FamRZ 2017, Heft 8

In FamRZ 2017, Heft 8, erscheint für Sie der Beitrag „Die Entscheidung Mitzinger des EGMR und die rückwirkende Gleichstellung nichtehelicher Kinder – Aufgaben und Grenzen für Gesetzgeber und Gerichte“ von Dr. Robert Magnus, Heidelberg. Der Beitrag informiert Sie über die Entwicklungen, offenen Fragen und Probleme im Urteil und zu den Folgen der Mitzinger-Entscheidung.

Vorgeschichte und Umfeld der Mitzinger- Entscheidung

Der Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEheLG lautet:

„Ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind, dem vor dem 29. Mai 2009 kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater oder dessen Verwandten zustand, kann vom Bund oder einem Land Ersatz in Höhe des Wertes der ihm entgangenen erbrechtlichen Ansprüche verlangen, wenn der Bund oder das Land gemäß § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Erbe geworden ist.“

Da Gertraud Mitzinger sowohl vor dem 1.7.1949 geboren wurde, als auch ihr Vater noch vor dem 29.5.2009 verstarb, galt für sie noch die alte Rechtslage. Ihr Begehren, mit der Verwaltung des Nachlasses ihres Vaters betraut zu werden, war daher vor deutschen Gerichten im Ergebnis erfolglos. Die Entscheidung des EGMR v. 9.2.2017 lässt sich mit folgender Aussage zusammenfassen:

  • Der EGMR hält das Gebot, eheliche und nichteheliche Kinder gleichzubehandeln, für wichtiger, als den Schutz der Rechtssicherheit und des Vertrauens des Erblassers und seiner Familie auf eine bestehende Rechtslage.
  • Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEheLG verletze Art. 14 i. V. mit Art. 8 EMRK.

Die Entscheidung Brauer nahm der deutsche Gesetzgeber zum Anlass eine Stichtagsregelung einzuführen. Diese sollte dazu dienen, weitere Verurteilungen Deutschlands vor dem EGMR zu vermeiden. Doch durch die Mitzinger-Entscheidung entsteht nun allerdings erneut Reformbedarf.

Folgen der Mitzinger-Entscheidung

Magnus weist darauf hin, dass sich die Frage nach den Konsequenzen der Mitzinger-Entscheidung als äußerst komplex erweist. Zwar kann der EGMR weder eine konventionswidrige Entscheidung eines nationalen Gerichts aufheben, noch kann er eine konventionswidrige Norm für nichtig erklären. Gleichwohl entfalten seine Entscheidungen erhebliche Wirkungen, die Magnus u.a. für:

  • Den Fall Mitzinger
  • den deutschen Gesetzgeber und
  • weitere Gerichtsverfahren zeigt.

Fazit

Nach Magnus verdiene die Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Mitzinger unter Wertungsgesichtspunkten durchaus Zustimmung. Gleichzeitig werfe sie aber gleich eine ganze Reihe schwieriger Folgefragen auf, zu deren Lösung sie selbst, wie auch die weitere Rechtsprechung des EGMR, nur sehr wenig beitrage.

Der vollständige Beitrag steht Ihnen ab 15. April 2017 in FamRZ 2017, Heft 8 zur Verfügung.

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