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Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz und Versorgungsausgleich

- Redaktionsmeldungen

Vorschau auf Beitrag von Borth in FamRZ 2017, Heft 19

In FamRZ 2017, Heft 19, erscheint der Artikel „Das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz und der Versorgungsausgleich“ von Präsident des AmtsG a. D. Helmut Borth. Der Beitrag befasst sich – nach Darstellung der für den Versorgungsausgleich wesentlichen Grundlagen des neuen Gesetzes – mit den Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich.

RÜG hat unmittelbaren Bezug zum Versorgungsausgleich

Am 17.7.2017 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (BGBl I 2575). Zweck dieses Gesetzes ist es, die im Rentenüberleitungsgesetz [RÜG] bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in ganz Deutschland bestimmten unterschiedlichen Berechnungsgrößen zur gesetzlichen Rentenversicherung in einer Übergangszeit von 2018 bis zum Jahr 2024 anzugleichen. Ab 1.7.2025 sollen dadurch im gesamten Bundesgebiet einheitliche Berechnungsgrundlagen gelten. Das hat Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich während der Übergangszeit und zum Zeitpunkt des Abschlusses der Überleitung.

Wie Borth in seinem Artikel ausführt, haben einige Vorschriften des RÜG unmittelbaren Bezug zum Versorgungsausgleich. So wirkt sich zum Beispiel die Neufassung des § 120f II SGBVI auf die Definition eines Anrechts gleicher Art i. S. des § 10 II VersAusglG i. V. aus. Das RÜG führt aber auch zu Änderungen im Versorgungsausgleich. Es entfällt beispielsweise, so Borth, „in Bezug auf § 16 III S. 2 VersAusglG […] leistungsrechtlich eine Unterscheidung zwischen den regel- und angleichungsdynamischen Entgeltpunkten der gesetzlichen Rentenversicherung, sodass auch eine entsprechende Anordnung in der Beschlussformel des Familiengerichts nicht mehr erforderlich ist.“ Abschließend beantwortet der Autor in seinem Beitrag die Frage, inwiefern durch das RÜG erforderlich wird, Entscheidungen über den Versorgungsausgleich anzupassen.

FamRZ 2017, Heft 19, erscheint am 1.10.2017. Als Abonnent von FamRZ-digital können Sie den hier angekündigten Artikel noch am Erscheinungstag online abrufen. Noch nicht registriert? Testen Sie FamRZ-digital drei Monate kostenlos.

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