Beitrag von Vizepräsident des LG Martin Streicher in FamRZ 2017, Heft 6
In FamRZ 2017, Heft 6, erscheint die aktuelle Rechtsprechungsübersicht zum FamFG im Jahre 2016 von Vizepräsident des LG Martin Streicher, Tübingen. Der nachfolgende Beitrag berichtet über die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zum FamFG im Jahre 2016 und schließt damit an den Beitrag des Autors in FamRZ 2016, 509, an.
Allgemeine Verfahrensfragen und Rechtsmittelverfahren stehen im Mittelpunkt
Die überwiegende Anzahl der Entscheidungen im Berichtszeitraum erging zu Fragen des Allgemeinen Verfahrens und den Rechtsmittelverfahren. Einen Schwerpunkt legt Streicher auf die funktionelle, örtliche und internationale Zuständigkeit sowie den Zuständigkeitsbestimmungen. So obliegt nach Ansicht des BGH die Bestimmung des zuständigen Oberlandesgerichts demjenigen, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört. Daneben zeigt der Bericht weitere Entscheidungen im Bereich der Allgemeinen Verfahrensfragen, wie u.a.
- Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts,§ 78 FamFG bzw. § 113 Abs. 1 i. V. mit §§ 127 ff. ZPO
- Vertretung Minderjähriger/ Ergänzungspfleger/ Umgangspfleger/ Verfahrensbeistand/ Vergütungsfragen
- Vorläufiger Rechtsschutz/Einstweilige Anordnung/Arrest
Die Entscheidungen im Bereich Rechtsmittelverfahren beziehen sich vor allem auf die
- Voraussetzungen der Beschwerde/Zulässigkeit/Form- und Fristfragen/Einlegung beim unzuständigen Gericht/Verfahrensfehler
- Beschwerdebefugnis
- Beschwer bei Auskunftserteilung und
- Rechtsbeschwerde.
Auch im Berichtsjahr hatte der BGH mehrfach zur Frage der Beschwer bei Verpflichtung zur Auskunftserteilung zu entscheiden. Im Grundsatz bleibt es dabei, dass der Wert des Beschwerdegegenstands bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung sich nicht nach dem mit dem Auskunftsanspruch vorbereiteten beabsichtigten Leistungsanspruch, sondern allein nach dem Interesse des Rechtsmittelführers bestimmt, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.
Weiterer Schwerpunkt: Entscheidungen zum Kosten- und Gebührenrecht
Nach der Rechtsprechung des BGH ist das Gericht bei einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, gemäß § 81 Abs. 1 FamFG über die Kosten des gesamten Verfahrens zu befinden. Obwohl es grundsätzlich z.B. in Sorge- und Umgangssachen der Billigkeit entspricht, die Gerichtskosten zwischen den Eltern aufzuteilen und vom Ausspruch einer Erstattung außergerichtlicher Auslagen abzusehen, kann das Gericht in bestimmten Fällen davon abweichen.
Diese und weitere Rechtsprechung stellt der Beitrag von Streicher übersichtlich zusammen:
- Ehesachen/Verbundverfahren
- Kindschaftssachen
- Versorgungsausgleichssachen
- Unterhaltssachen
- Ehewohnungs- und Haushaltssachen
- Abstammungssachen
- Sonstige Familiensachen des § 266 FamFG
- Anerkennungs-/Vollstreckungsverfahren
- (Isolierte) Anfechtung einer Kostenentscheidung
FamRZ 2017, Heft 6 erscheint am 15. März 2017.