Beitrag von Dr. Stephanie Herzog in FamRZ 2025, Heft 4
In Heft 4 der FamRZ erscheint die Rechtsprechungsübersicht zum Erbrecht von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht Dr. Stephanie Herzog. Der Beitrag schließt an die Rechtsprechungsübersicht in FamRZ 2023, 737 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}, an und berichtet über die Entwicklung der Rechtsprechung zum Erbrecht während des letzten Jahres. Berücksichtigt sind die bis Ende September 2024 bekannt gewordenen Entscheidungen.
Erbrechtliche Entscheidungen internationaler und nationaler Gerichte
Hervorzuheben sind im Berichtszeitraum u.a. einige wichtige Entscheidungen des EuGH: Gemäß Art. 13 EuErbVO kann ein Erbe die Annahme oder Ausschlagung auch vor einem Gericht des Mitgliedstaats seines gewöhnlichen Aufenthalts erklären, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hatte. Die Norm hindert nach dem EuGH andere Erben nicht, später die Eintragung dieser Erklärung bei dem zuständigen Nachlassgericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zu beantragen (Urteil v. 30.3.2023 – C-651/21 –, FamRZ 2023, 886, m. Anm. Schmidt {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}). Weiterhin hat der EuGH entschieden, dass Art. 10 Abs. 1 lit. a EuErbVO dahin auszulegen ist, dass die darin vorgesehene Regelung zur subsidiären Zuständigkeit nur anzuwenden ist, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes in einem nicht durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat hatte (EuGH, Beschluss v. 17.7.2023 – C-55/23 –, FamRZ 2023, 1829 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]).
Der BGH befasste sich u.a. mit der Testamentsauslegung: Testamente können nach der Auslegungsregel des § 2077 BGB infolge Scheidung(santrags) unwirksam werden. Die Norm ist aber nur auf Ehegatten anzuwenden. Auf letztwillige Verfügungen zugunsten des nichtehelichen Lebensgefährten des Erblassers, die keinen Bezug zu ihrer späteren Eheschließung aufweisen, ist sie nach BGH nicht analog anwendbar (BGH, Beschluss v. 22.5.2024 – IV ZB 26/23 –, FamRZ 2024, 1319 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]). Zur Nachlassverwaltung entschied der BGH im Berichtszeitraum, dass das in § 1812 BGB für bestimmte Verfügungen vorgesehene Genehmigungserfordernis bei der Nachlassverwaltung nicht besteht. Die Nachlassverwaltung sei von vorneherein darauf ausgerichtet, Nachlassgegenstände zur Befriedigung der Nachlassgläubiger zu versilbern (BGH, Urteil v. 9.12.2022 – V ZR 68/22 –, FamRZ 2023, 643 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]).
Diese und alle weiteren wichtigen Entscheidungen aus dem Zeitraum Oktober 2023 bis September 2024 fasst Stephanie Herzog in ihrem Beitrag auf gut 21 Seiten übersichtlich zusammen.
Übersicht über den Inhalt des Artikels:
b) Testier(un)fähigkeit
c) Verstoß gegen Verbotsgesetz, Sittenwidrigkeit
b) Erbeinsetzung und Enterbung
c) Katastrophenklausel
d) § 2077 BGB
e) Wechselbezüglichkeit bzw. Vertragsmäßigkeit bei gemeinschaftlichem Testament und Erbvertrag
4. Testamentsanfechtung
5. Erbunwürdigkeit
2. Ausschlagungsfrist
3. Örtliche Zuständigkeit, formelle Anforderungen
4. Anfechtung von Annahme bzw. Ausschlagung, lenkende Ausschlagung
2. Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers/Nachweis gegenüber Grundbuchamt
3. Pflichtverletzung/Entlassung
4. Vergütung
2. Anordnung der Vor- und Nacherbschaft
3. Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts
b) Auskunftsanspruch
c) Auskunftserteilung
d) Erfüllung/Vollstreckung
3. Verjährung
4. Pflichtteilsstraf klausel
IX. Erbenhaftung
2. Nachlassverwaltung
3. Nachlassinsolvenz
XI. Erb-, Zuwendungs- und Pflichtteilsverzichte
XII. Erbrechtliche und nachlassgerichtliche Verfahren
2. Akteneinsicht
3. Erbscheinsverfahren
4. Zum Verhältnis von Erbscheinsverfahren zu kontradiktorischen Verfahren
5. Streitwert
6. Geschäftswert/Kosten