Beitrag von Dr. Stephanie Herzog in FamRZ 2020, Heft 4
In Heft 4 der FamRZ erscheint die Rechtsprechungsübersicht zum Erbrecht von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Dr. Stephanie Herzog. Der Beitrag schließt an die Rechtsprechungsübersicht in FamRZ 2019, 249 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris], an und berichtet über die Entwicklung der Rechtsprechung zum Erbrecht während der letzten beiden Jahre. Berücksichtigt sind bis Ende Oktober 2019 bekannt gewordene Entscheidungen.
Erbrechtliche Entscheidungen nationaler und internationaler Gerichte
Hervorzuheben sind im Berichtszeitraum u.a. Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union zum Europäischen Nachlasszeugnis. So sind laut EuGH Art. 65 II EuErbVO und Art. 1 IV der Durchführungsverordnung der Kommission zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der EuErbVO dahin auszulegen, dass für den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses die Verwendung des Formblatts IV in Anhang 4 der Durchführungsverordnung fakultativ ist (Urteil v. 17.1.2019 – Rs. C-102/18: Brisch –, FamRZ 2019, 645 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]). In einem weiteren Urteil stellt der EuGH klar, dass die Notare in Polen, die auf gemeinsamen Antrag aller Beteiligten des notariellen Verfahrens eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung errichten, keine „Gerichte“ im Sinne der Erbsachenverordnung sind. Folglich könne diese Urkunde keine in einer Erbsache erlassene „Entscheidung“ sein. Sie sei jedoch eine „öffentliche Urkunde“ (EuGH, Urteil v. 23.5.2019 – C-658/17: WB –, FamRZ 2019, 1184, m. Anm. Fornasier [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]).
Besonderes Augenmerk ist im Berichtszeitraum auch einer Entscheidung des VI. Zivilsenats des BGH zum Totenfürsorgerecht zu schenken: Sie gibt über den konkret zu entscheidenden Fall hinaus wichtige Hinweise für das in der Praxis und für die Menschen relevante Thema (Urteil v. 26.2.2019 – VI ZR 272/18 –, FamRZ 2019, 1274 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]). Auch stellte der BGH 2018 klar, dass nicht nur die Pflicht zur Erstellung eines privatschriftlichen Verzeichnisses, sondern auch die Pflicht zur Errichtung eines notariellen Verzeichnisses aus § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB eine unvertretbare Handlung darstellt und damit (einheitlich) nach § 888 Abs. 1 ZPO (und nicht nach § 887 ZPO) zu vollstrecken ist (Beschluss v. 13.9.2018 – I ZB 109/17 –, FamRZ 2019, 141, m. Anm. Müller-Engels [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]).
Diese und alle weiteren wichtigen Entscheidungen aus dem Zeitraum November 2018 bis Ende Oktober 2019 fasst Herzog in ihrem Beitrag auf 13 Seiten übersichtlich zusammen.
Übersicht über den Inhalt des Artikels:
I. Totenfürsorgerecht
II. Gewillkürte Erbfolge
III. Pflichtteilsrecht
b) Zum Verhältnis zwischen Pflichtteilsberechtigtem, Erben und Notar bei Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses
c) Wiederholtes Zwangsmittel nach § 888 ZPO
d) Pflicht des Erben, persönlich vor dem Notar zu erscheinen?
e) Sonstiges
b) Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf notarielles Nachlassverzeichnis durch Stufenklage gerichtet auf privatschriftliches Verzeichnis
b) Unzulässigkeit eines Teilurteils über neben dem Pflichtteil geltend gemachte Ansprüche gegen den Nachlass
IV. Nachlassgerichtliches Verfahren
b) Keine inzidente Prüfung der Vaterschaft im Erbscheinsverfahren
b) Einsichtsrecht der gesetzlichen Erben in Betreuungsakte
c) Zeugnisverweigerungsrecht des den Erblasser beratenden Rechtsanwalts
V. (Mit-)Erben
b) Pfändung in Miterbenanteil
c) Nacherbenvermerk bei Erwerb der übrigen Erbanteile durch allein der Nacherbfolge unterliegenden Miterben
VI. Ausschlagung und Anfechtung der Annahme der Erbschaft
VII. EuErbVO
VIII. Erbenhaftung
2. Wohngeldschulden sind in der Regel Nachlassverbindlichkeiten, wenn der Fiskus erbt
3. Vorbehaltsurteil
4. Frist zur Inventarerrichtung
5. Forderungsanmeldung im Aufgebotsverfahren
IX. Zum Erbrecht von vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kindern
X. Feststellung der (Un-)Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens