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Prozesskostenhilfebekanntmachung 2025

- Arbeitshilfen Gesetzgebung Redaktionsmeldungen

PKHB 2025 vom 18.12.2024, BGBl 2025 I 429

Seit dem 1.1.2025 sind neue Beträge für die Prozesskostenhilfe (PKH) maßgebend. Sie sind nach § 115 I S. 3 Nr. 1b und Nr. 2 sowie S. 5 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen und betragen nun

  1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 I S. 3 Nr. 1b ZPO), 282 Euro,
  2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 I S. 3 Nr. 2a ZPO), 619 Euro,
  3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 I S. 3 Nr. 2b ZPO):
    a) Erwachsene 496 Euro (Regelbedarfsstufe 3),
    b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 518 Euro (Regelbedarfsstufe 4),
    c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 429 Euro (Regelbedarfsstufe 5),
    d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 393 Euro (Regelbedarfsstufe 6).

Von der Nennung der abweichenden Freibeträge für die Landkreise Fürstenfeldbruck, Starnberg und München sowie die Landeshauptstadt München wird abgesehen. (D. Red.) Die vollständige Prozesskostenhilfebekanntmachung 2025 finden Sie im Bundesgesetzblatt.

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