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PKHB 2023 vom 22.12.2022, BGBl 2022 I 2843
Seit dem 1.1.2023 sind neue Beträge für die Prozesskostenhilfe (PKH) maßgebend. Sie sind nach § 115 I S. 3 Nr. 1b und Nr. 2 sowie S. 5 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen und betragen nun
- für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 I S. 3 Nr. 1b ZPO), 251 Euro,
- für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 I S. 3 Nr. 2a ZPO), 552 Euro,
- für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 I S. 3 Nr. 2b ZPO):
a) Erwachsene 442 Euro (Regelbedarfsstufe 3),
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 462 Euro (Regelbedarfsstufe 4),
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 383 Euro (Regelbedarfsstufe 5),
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 350 Euro (Regelbedarfsstufe 6).
Von der Nennung der abweichenden Freibeträge für die Landkreise Fürstenfeldbruck, Starnberg und München sowie die Landeshauptstadt München wird abgesehen. (D. Red.) Die vollständige Prozesskostenhilfebekanntmachung 2023 finden Sie im Bundesgesetzblatt.