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Prozesskostenhilfebekanntmachung 2022

- Arbeitshilfen Gesetzgebung Redaktionsmeldungen

PKHB 2022 vom 17.12.2021, BGBl 2021 I 5239

Seit dem 1.1.2022 sind neue Beträge für die Prozesskostenhilfe (PKH) maßgebend. Sie sind nach § 115 I S. 3 Nr. 1b und Nr. 2 sowie S. 5 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen und betragen nun

  1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 I S. 3 Nr. 1b ZPO), 225 Euro,
  2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 I S. 3 Nr. 2a ZPO), 494 Euro,
  3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 I S. 3 Nr. 2b ZPO):
    a) Erwachsene 396 Euro (Regelbedarfsstufe 3),
    b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 414 Euro (Regelbedarfsstufe 4),
    c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 342 Euro (Regelbedarfsstufe 5),
    d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 316 Euro (Regelbedarfsstufe 6).

Vom Abdruck der abweichenden Freibeträge für die Landkreise Fürstenfeldbruck, Starnberg und München sowie die Landeshauptstadt München wird abgesehen. (D. Red.)

Die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2022 finden Sie ab sofort dauerhaft unter Arbeitshilfen/Dokumente.

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