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Prozesskostenhilfebekanntmachung 2021

- Arbeitshilfen Gesetzgebung Redaktionsmeldungen

PKHB 2021 vom 28.12.2020, BGBl 2020 I 3344

Seit dem 1.1.2021 sind neue Beträge für die Prozesskostenhilfe (PKH) maßgebend. Sie sind nach § 115 I S. 3 Nr. 1b und Nr. 2 sowie S. 5 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen und betragen nun

  1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 I S. 3 Nr. 1b ZPO), 223 Euro,
  2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 I S. 3 Nr. 2a ZPO), 491 Euro,
  3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 I S. 3 Nr. 2b ZPO):
    a) Erwachsene 393 Euro,
    b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 410 Euro,
    c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 340 Euro,
    d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 311 Euro.

Die PKHB 2021 weist erstmals abweichende Freibeträge für die Landkreise Fürstenfeldbruck, Starnberg und München sowie die Landeshauptstadt München aus.

Die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2021 finden Sie ab sofort dauerhaft unter Arbeitshilfen/Dokumente.

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