PKHB 2020 vom 20.12.2019, BGBl 2019 I 2942
Seit dem 1.1.2020 sind neue Beträge für die Prozesskostenhilfe (PKH) maßgebend. Sie sind nach § 115 I S. 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen und betragen nun
- für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 I S. 3 Nr. 1b ZPO), 228 Euro,
- für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 I S. 3 Nr. 2a ZPO), 501 Euro,
- für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 I S. 3 Nr. 2b ZPO):
a) Erwachsene 400 Euro,
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 381 Euro,
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 358 Euro,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 289 Euro.
Die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2020 finden Sie ab sofort dauerhaft unter Arbeitshilfen/Dokumente.