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Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019

PKHB 2019 vom 19.12.2017, BGBl 2018 I 2707

Seit dem 1.1.2019 sind neue Beträge für die Prozesskostenhilfe (PKH) maßgebend. Sie sind nach § 115 I S. 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen und betragen nun

  1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 I S. 3 Nr. 1b ZPO), 223 Euro,
  2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 I S. 3 Nr. 2a ZPO), 491 Euro,
  3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 I S. 3 Nr. 2b ZPO):
a) Erwachsene 392 Euro,
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 372 Euro,
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 345 Euro,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 282 Euro.

 

Die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019 finden Sie ab sofort dauerhaft unter Arbeitshilfen/Dokumente.

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