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Nun auch der EuGH: § 1371 Abs. 1 BGB ist erbrechtlich zu qualifizieren

Urteil des EuGH in der Rechtssache Mahnkopf (Rs. C-558/16) liegt vor

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat heute in der Rechtssache Mahnkopf (Rs. C-558/16) entschieden, dass der pauschalierte Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB erbrechtlich und nicht güterrechtlich zu qualifizieren ist und damit der europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) unterliegt:

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass eine nationale Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach beim Tod eines Ehegatten ein pauschaler Zugewinnausgleich durch Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten vorzunehmen ist, in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

Diese Entscheidung bedeutet etwa, dass der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten nur dann güterrechtlich erhöht wird, wenn deutsches Recht nach Art. 21, 22 EuErbVO Erbstatut ist, insbesondere der vorverstorbene Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Mit dieser Entscheidung folgt der Gerichtshof den Schlussanträgen von Generalanwalt Maciej Szpunar vom 13.12.2017.

 

Zahlreiche Anpassungs- und Substitutionsfragen offen

Mit Beschluss vom 25.10.2016 hatte das Kammergericht dem EuGH gemäß Art. 267 I Buchst. b, III AEUV insbesondere zu Art. 1 I und Art. 68 lit. l, 67 I EuErbVO Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Unter anderem wurde um Antwort gebeten, ob der pauschalierte Zugewinnausgleich für Zwecke der Erbrechtsverordnung güterrechtlich oder erbrechtlich zu qualifizieren ist, wobei das Kammergericht zu einer güterrechtlichen Qualifikation tendierte (KG, )

Das nun vorliegende Urteil des EuGH widerspricht nicht nur der wohl herrschenden Ansicht in der deutschen Literatur zur Erbrechtsverordnung. Auch nach altem Kollisionsrecht hatte der BGH für eine güterrechtliche Qualifikation plädiert: BGH, m. Anm. Mankowski. Nach dieser Entscheidung sind nun viele Anpassungs- und Substitutionsfragen offen, die diskutiert werden müssen. Den Volltext des Urteils finden Sie auf der Website des EuGH.

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