Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Notarielle Beglaubigungen in Zeiten der Corona-Pandemie

Physische Anwesenheit der Parteien nötig?

Bei notariellen Beglaubigungen ist grundsätzlich die physische Anwesenheit der Parteien notwendig. Durch die internationalen Reisebeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie können Anwälte jedoch nicht mehr ins Ausland reisen, um einen Notar aufzusuchen. Zusätzlich haben viele Notare den Publikumsverkehr aufgrund des Infektionsrisikos eingeschränkt. In Deutschland scheidet eine sogenannte Fernbeglaubigung von Unterschriften jedoch aus, weil § 40 Abs. 1 BeurkG diese verbietet. Die deutsche Bundesnotarkammer hat bezüglich berufs- und beurkundungsrechtlicher Aspekte im Umgang mit dem Coronavirus FAQs veröffentlicht, die eine erste Orientierung bieten sollen.

 

Neue Gesetzeslage in Österreich und Frankreich

In Österreich wurde aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation die Notariatsordnung angepasst und im neuen § 90a Österreichische Notariatsordnung die Möglichkeit zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel geschaffen. Der neue Paragraf hat folgenden Wortlaut:

Bedarf ein Rechtsgeschäft, eine Erklärung oder eine rechtserhebliche Tatsache zur Wirksamkeit der Form eines Notariatsakts oder einer sonstigen öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, so können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die für die Errichtung der Urkunde erforderlichen notariellen Amtshandlungen unter sinngemäßer Anwendung von § 69b Abs. 2 und 3 sowie § 79 Abs. 9 auch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b) vorgenommen werden.

Auch in Frankreich ermöglicht das neue Décret n° 2020-395 im Falle eines Ausnahmezustandes Beglaubigungen durch einen Notar, ohne dass die Parteien physisch anwesend sein müssen. Die Möglichkeit steht auch Nichtansässigen offen.

 

Quelle: Conflictsoflaws.net News vom 22.5.2020

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