Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Neuer Selbststudiums-Artikel in FamRZ 2025, Heft 10

- Redaktionsmeldungen

1 Fortbildungsstunde gemäß § 15 FAO erwerben

Heft 10 (erscheint am 15.5.2022) der FamRZ enthält mit „Entwicklungen im Statusrecht 2024“ von stv. Direktor des AmtsG a. D. Wolfgang Keuter einen Artikel, der für das Selbststudium gemäß § 15 FAO geeignet ist. Damit haben Sie zum ersten Mal in diesem Jahr die Möglichkeit, eine Zeitstunde Fortbildung bei Ihrer Rechtsanwaltskammer nachzuweisen.

Testen Sie Ihr Wissen zum Statusrecht

Der Beitrag von Wolfgang Keuter gibt im Anschluss an FamRZ 2024, 574 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zum Statusrecht. Dabei behandelt der Autor folgende Punkte:

I. Gesetzliche Neuerungen

II. Abstammungsrecht

  1. Mutterschaft
  2. Vaterschaft
  3. Vaterschaftsanfechtung
  4. Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung
  5. Auslandsbezug
  6. Verfahrensrecht

III. Adoptionsverfahren

  1. Namensrecht bei Volljährigenadoption
  2. Beteiligung des privaten Samenspenders, § 1747 Abs. 1 S. 2 BGB
  3. Adoption durch Ehegatten, § 1741 Abs. 2 S. 2 BGB
  4. Volljährigenadoption, § 1767 BGB
  5. Auslandsbezug
  6. Adoptionsverfahrensrecht
  7. Sonstiges

IV. Namensrecht

  1. Geburtsname des Kindes
  2. Angleichungserklärung, Art. 47 EGBGB
  3. § 3 NÄG

V. PStG

  1. Eheregister
  2. Geburtenregister
  3. Berichtigung

 

So funktioniert das Selbststudium - Schritt für Schritt

Wenn Sie den Artikel gelesen haben, loggen Sie sich mit Ihren FamRZ-digital-Zugangsdaten in das FAO-Testportal ein. Sie sind noch kein Abonnent von FamRZ-digital? Mit wenigen Klicks registrieren Sie sich für unser Online-Angebot und erhalten umgehend Ihre Login-Daten. Beantworten Sie nun 4 Fragen zum eben gelesenen Text. Nach erfolgreichem Abschluss des Tests erhalten Sie sofort Ihr Fortbildungszertifikat per E-Mail. Legen Sie dieses bei Ihrer Rechtsanwaltskammer vor.

Noch Fragen? Lesen Sie die FAQ unter § 15 FAO Selbststudium, um mehr über dieses Angebot der FamRZ zu erfahren.

Zurück