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Neue Freibeträge für die Prozesskostenhilfe ab 1.1.2017

Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung v. 12.12.2016, BGBl 2016 I 2869

Ab heute, dem 1. Januar 2017, gilt nicht nur eine neue Düsseldorfer Tabelle – auch bei der Prozesskostenhilfe gibt es neue Freibeträge. Die maßgebenden Beträge, die nach § 115 I S. 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

  1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 I S. 3 Nr. 1b ZPO), 215 Euro,
  2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 I S. 3 Nr. 2a ZPO), 473 Euro,
  3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 I S. 3 Nr. 2b ZPO): a) Erwachsene 377 Euro, b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 359 Euro, c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 333 Euro, d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 272 Euro.

Diese Information können Sie ab sofort auch unter Arbeitshilfen/Dokumente als PDF abrufen.

FamRZ-Autor Richter am AmtsG. a. D. Rechtsanwalt Dr. Gerhard Christl stellt Ihnen eine kostenlose App zur Verfügung, mit der Sie die Berechtigung zur Prozesskostenhilfe (PKH) schnell und einfach in Raten prüfen. Die Version PKHilfe17 enthält bereits alle neuen Werte.

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