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Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab 1.1.2018 jetzt abrufbar

Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6.11.2017

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab heute bekannt, dass zum 1.1.2018 die Düsseldorfer Tabelle geändert wird. Die neueste Version finden Sie bereits jetzt auf unserer Website unter Arbeitshilfen/Düsseldorfer Tabelle zum Download. Eine gedruckte Version veröffentlichen wir zudem in FamRZ 2017, Heft 23, das am 1.12.2017 erscheint.

Änderung der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder erhöht sich ab dem 1.1.2018. Dies beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der „Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 28.9.2017. Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 1.1.2018 für

  • Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 348 Euro statt bisher 342 Euro
  • Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399 Euro statt bisher 393 Euro
  • Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467 Euro statt bisher 460 Euro.

Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in der 6. bis 10. Einkommensgruppe um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben. Demgegenüber bleibt die Düsseldorfer Tabelle hinsichtlich des Bedarfs volljähriger Kinder in 2018 unverändert. So wird eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zu dem Bedarf eines alleinlebenden Erwachsenen vermieden.

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1.1.2018 für

  • ein erstes und zweites Kind 194 Euro
  • ein drittes Kind 200 Euro
  • das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

Anhebung der Einkommensgruppen

Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 1.1.2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900,00 Euro“ statt bisher „bis 1.500,00 Euro“ und endet mit „bis 5.500,00 Euro“ statt bisher „bis 5.100,00 Euro“. Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt im Jahre 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dann dem notwendigen Selbstbehalt. Er wird in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180,00 Euro auf 1.300,00 Euro angehoben. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfskontrollbetrag wie bisher um jeweils 100 Euro. Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 Euro auf 100 Euro.

Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2018 gegenüber 2017 unverändert. Das gilt auch für die Anmerkungen zur Tabelle.

Die „Düsseldorfer Tabelle“

Die "Düsseldorfer Tabelle" wird seit 1962 zunächst vom Landgericht Düsseldorf und seit dem 1. Januar 1979 vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben. Sie dient als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a BGB (Mindestunterhaltsverordnung).

Der Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der "Düsseldorfer Tabelle" entspricht dem in der Mindestunterhaltsverordnung festgesetzten Mindestunterhalt. Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen bauen hierauf auf. Zuletzt wurde die Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2017 aktualisiert. Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle erfolgt voraussichtlich zum 1.1.2019.

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6.11.2017

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