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Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1.1.2024

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Das OLG Düsseldorf hat soeben die ab dem 1.1.2024 geltende Fassung der Düsseldorfer Tabelle bekannt gegeben. Die Änderungen gegenüber 2023 betreffen im Wesentlichen

  • die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder,
  • die Einkommensgruppen,
  • den dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Eigenbedarf.

Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2023 unverändert. Es verbleibt bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten. Die Einkommensgruppen, die zuletzt zum Jahr 2018 angehoben wurden, werden zum 1.1.2024 durchgehend um 200 EUR erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet damit nicht mehr bei 1.900 EUR, sondern bei 2.100 EUR. Die 15. Einkommensgruppe endet bei 11.200 EUR (zuvor 11.000 EUR).

 

Bedarfssätze für minderjährige Kinder

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. bis 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung. Danach beträgt der Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB ab dem 1.1.2024 

  • für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 480 EUR (Anhebung gegenüber 2023: 43 EUR),
  • für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 551 EUR (Anhebung gegenüber 2023: 49 EUR),
  • für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 645 EUR (Anhebung gegenüber 2023: 57 EUR).

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 2.100 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe gegenüber 2023 führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Wie in der Vergangenheit werden sie bis zur fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um je 8 % des Mindestunterhalts angehoben und entsprechend § 1612a Abs. 2 S. 2 BGB auf volle Euro aufgerundet.

 

Bedarfssätze für volljährige Kinder und Studierende

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1.1.2024 gleichfalls erhöht. Wie im Jahr 2023 beträgt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 125 % des Mindestbedarfs der 2. Altersstufe. In den folgenden Gruppen wird er um je 5 % bzw. 8 % des Bedarfssatzes der ersten Einkommensgruppe angehoben.

Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 930 EUR gegenüber 2023 unverändert. Von dem Bedarf von 930 EUR kann mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern oder bei erhöhtem Bedarf nach oben abgewichen werden.

 

Anrechnung des Kindergelds

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen, und zwar bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. Die sich danach ergebenden Beträge sind in der "Zahlbetragstabelle" im Anhang aufgeführt. Diese beruht auf der Annahme, dass das Kindergeld im Jahr 2024 weiterhin einheitlich je Kind 250 EUR betragen wird. Sollte sich die Höhe des Kindergeldes ändern, wird die "Zahlbetragstabelle" entsprechend anzupassen sein. 

 

Erhöhung der Selbstbehalte

Die Selbstbehalte werden zum 1.1.2024 erhöht. Die Anhebung der Selbstbehaltssätze gegenüber 2023 beruht vornehmlich auf der Erhöhung des Bürgergeld-Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 zum 1.1.2024 von 502 EUR auf 563 EUR gemäß Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 vom 24.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 287).

Der notwendige Selbstbehalt bzw. Eigenbedarf beträgt nunmehr für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.200 EUR (statt bisher 1.120 EUR) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.450 EUR (statt bisher 1.370 EUR). Dieser Selbstbehaltssatz gilt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder und sogenannter privilegierter volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, § 1603 Abs. 2 BGB. Die im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Kosten der Unterkunft (Warmmiete) betragen unverändert 520 EUR.

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) erhöht sich auf 1.750 EUR (2023: 1.650 EUR). Die darin enthaltenen Wohnkosten (Warmmiete) bleiben mit 650 EUR unverändert.

Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner auf 1.475 EUR (bisher 1.385 EUR), bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.600 EUR (bisher 1.510 EUR). Hierin sind Wohnkosten (Warmmiete) von 580 EUR enthalten. Diese Beträge gelten auch gegenüber Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes nach § 1615l BGB.

Die Eigenbedarfe/Selbstbehalte sollen erhöht werden, wenn die darzulegenden tatsächlichen Wohnkosten die in den jeweiligen Eigenbedarfen enthaltenen Wohnkostenpauschalen überschreiten und nicht unangemessen sind.

Der Mindestbedarf des Ehegatten beträgt für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten 1.200 EUR, bei Erwerbstätigkeit 1.450 EUR.

 

Noch Fragen?

Weiterführende Informationen zur Düsseldorfer Tabelle finden Sie unter Arbeitshilfen. Die komplette Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1.1.2024, wird abgedruckt in FamRZ 2024, Heft 3. Die FamRZ versendet zudem einen Sondernewsletter mit einem Kommentar von Helmut Borth.

Die Düsseldorfer Tabelle stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu.

Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1.1.1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtes e.V. erstellt.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 11.12.2023

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