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Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1.1.2022

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Das OLG Düsseldorf hat soeben die ab dem 1.1.2022 geltende Fassung der Düsseldorfer Tabelle bekannt gegeben. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sowie die Erweiterung der Tabelle bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 EUR.

 

Bedarfssätze für minderjährige Kinder

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der „4. Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021“ (BGBl 2021 I 5066). Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1.1.2022:

  • in der ersten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 1 BGB) 396 Euro,
  • in der zweiten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 2 BGB) 455 Euro,
  • in der dritten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 3 BGB) 533 Euro.

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben.

 

Bedarfssätze für volljährige Kinder

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1.1.2022 gleichfalls angehoben. Wie in 2021 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.

 

Anrechnung des Kindergelds

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt wie in 2021:

  • für ein erstes und zweites Kind 219 Euro,
  • für ein drittes Kind: 225 Euro,
  • ab dem vierten Kind: 250 Euro.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den im Anhang der Tabelle beigefügten „Zahlbetragstabellen“ aufgelistet.

 

Noch Fragen?

Weiterführende Informationen zur Düsseldorfer Tabelle finden Sie unter Arbeitshilfen. Die komplette Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1.1.2022, wird abgedruckt in FamRZ 2022, Heft 3. Die FamRZ versendet zudem einen Sondernewsletter mit einem Kommentar von Helmut Borth.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 13.12.2021

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