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Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1.1.2021

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Das OLG Düsseldorf hat soeben die ab dem 1.1.2022 geltende Fassung der Düsseldorfer Tabelle bekannt gegeben.

Bedarfssätze für minderjährige Kinder

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der „3. Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 3. November 2020“ (BGBl I 2020, 2344). Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2021:

  • für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres): 393 Euro (Anhebung um 24 EUR),
  • für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres): 451 Euro (Anhebung um 27 EUR),
  • für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit): 528 Euro (Anhebung um 31 EUR).

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 Euro) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben.

 

Bedarfssätze für volljährige Kinder

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1.1.2021 gleichfalls angehoben. Wie in 2020 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.

 

Anrechnung des Kindergelds

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1.1.2021:

  • für ein erstes und zweites Kind 219 Euro,
  • für ein drittes Kind: 225 Euro,
  • ab dem vierten Kind: 250 Euro.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den im Anhang der Tabelle beigefügten „Zahlbetragstabellen“ aufgelistet.

 

Noch Fragen?

Weiterführende Informationen zur Düsseldorfer Tabelle finden Sie unter Arbeitshilfen. Die FamRZ versendet zudem einen Sondernewsletter mit einem Kommentar von Helmut Borth.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 7.12.2021

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