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Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab 1.1.2019 jetzt abrufbar

Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.11.2018

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab heute bekannt, dass zum 1.1.2019 die Düsseldorfer Tabelle geändert wird. Die neueste Version finden Sie bereits jetzt auf unserer Website unter Arbeitshilfen/Düsseldorfer Tabelle zum Download. Eine gedruckte Version veröffentlichen wir zudem in FamRZ 2019, Heft 1, das am 1.1.2019 erscheint.

 

Änderung der Bedarfssätze

Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 1.1.2019 für

  • Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 354 Euro statt bisher 348 Euro
  • Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 406 Euro statt bisher 399 Euro
  • Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 476 Euro statt bisher 467 Euro.

Wie in der Vergangenheit werden die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 % und die der 6. bis 10. Einkommensgruppe um je 8% des Mindestunterhalts erhöht. Die Bedarfssätze volljähriger Kinder bleiben hingegen unverändert.

 

Kindergeld und Einkommensgruppen

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses erhöht sich ab dem 1.7.2019. Es ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Verrechnung des Kindergeldes ermittelten Beträge ergeben sich aus dem im Anhang der Tabelle beigefügten sogenannten Zahlbetragstabellen.

Im Übrigen bleibt die Tabelle gegenüber 2018 unverändert. Es verbleibt bei den in 2018 angehobenen Einkommensgruppen und den dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Selbstbehalten.

 

Die „Düsseldorfer Tabelle“

Die "Düsseldorfer Tabelle" wird seit 1962 zunächst vom Landgericht Düsseldorf und seit dem 1. Januar 1979 vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben. Sie dient als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a BGB (Mindestunterhaltsverordnung).

Der Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der "Düsseldorfer Tabelle" entspricht dem in der Mindestunterhaltsverordnung festgesetzten Mindestunterhalt. Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen bauen hierauf auf. Zuletzt wurde die Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2018 aktualisiert. Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle erfolgt voraussichtlich zum 1.1.2020.

 

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf Nr. 31/2018 vom 27.11.2018

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