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Zweite Änderung der Mindestunterhaltsverordnung

Im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Durch Verordnung v. 12.9.2019, BGBl I 1393, wurde der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a I BGB zum 1.1.2020 und 1.1.2021 neu festgesetzt. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die zum Ende des Jahres zu erwartende Düsseldorfer Tabelle.

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a I BGB beträgt monatlich

  1. in der ersten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 1 BGB) 369 Euro ab dem 1.1.2020 und 378 Euro ab dem 1.1.2021,
  2. in der zweiten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 2 BGB) 424 Euro ab dem 1.1.2020 und 434 Euro ab dem 1.1.2021,
  3. in der dritten Altersstufe (§ 1612a IS. 3 Nr. 3 BGB) 497 Euro ab dem 1.1.2020 und 508 Euro ab dem 1.1.2021.

 

Neufassung des § 1612a BGB

Durch das „Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften“ v. 20.11.2015 (BGBl I 2018) wurde § 1612a BGB neu gefasst. In der Neufassung des § 1612a I S. 2 BGB wurde die bisherige Bemessungsgrundlage zur Bestimmung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder, die sich am Kinderfreibetrag gemäß § 32 VI S. 1 EStG orientierte, durch den unmittelbaren Bezug auf das sächliche Existenzminimum gemäß dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung ersetzt.

Zur rechtstechnischen Umsetzung des dort definierten Bedarfs eines minderjährigen Kindes enthält § 1612a IV BGB eine Ermächtigung des BMJV zum Erlass einer Rechtsverordnung, mit der der konkrete Betrag des Mindestunterhalts im Abstand von zwei Jahren festzusetzen ist, beginnend zum 1.1.2016. Die erste Änderung der Mindestunterhaltsverordnung erfolgte durch Verordnung v. 28.9.2017, BGBl I 3525.

 

Zum Weiterlesen:

Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften von Helmut Borth in FamRZ 2015, 2013 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts von Helmut Borth in FamRZ 2015, 1154 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}

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