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‚Mütterrente II‘ und Versorgungsausgleich

- Redaktionsmeldungen

Beitrag von Bachmann und Borth in Heft 3

In FamRZ 2018, Heft 3 (1.2.2019), erscheint der Beitrag „‘Mütterrente II‘ und Versorgungsausgleich – Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung“ von Edda Bachmann, Mitarbeiterin im Referat Rentenrecht, Abt. Grundsatz, der DRV Bund und Helmut Borth. Mit einem Abonnement von FamRZ-digital lesen Sie den Artikel direkt nach Erscheinen des neuen Hefts. Noch nicht registriert? Testen Sie FamRZ-digital jetzt 3 Monate kostenlos.

 

Artikel enthält wichtigen Praxistipp

Wesentliche Teile des „Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung“ (kurz: RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) sind am 1.1.2019 in Kraft getreten. Unter anderem soll hierdurch eine weitere Verbesserung der Bewertung der Kindererziehung durch die „Mütterrente“ erreicht werden. Mit der sogenannten „Mütterrente II“ können ab 1.1.2019 die betroffenen Mütter bzw. Väter je Kind bis zu rund 192 EUR mehr Rente pro Jahr erhalten.

Der Beitrag von Bachmann und Borth gibt einen Überblick über wesentliche Regelungen zur „Mütterrente II“ und deren Umsetzung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowohl in Anwartschaftsfällen als auch bei laufendem Rentenbezug. Aufgezeigt wird zudem, wie sich die Mütterrente auf die Auskünfte nach § 5 VersAusglG der Rentenversicherungsträger auswirken kann und welche Konsequenzen sich auch für die Abfassung der Beschlussformel bei den Familiengerichten ergeben können. Ferner gehen die Autoren darauf ein, inwieweit die „Mütterrente II“ den Weg in die Abänderung nach den §§ 51, 52 VersAusglG sowie §§ 225, 226 FamFG eröffnen kann.

Der Artikel enthält auch einen Praxistipp für die Verfahrensbevollmächtigten der ausgleichsberechtigten Personen. Dieser gilt für den Fall, dass das Versorgungsausgleichsverfahren aufgrund sämtlicher vorliegender Auskünfte bereits entscheidungsreif ist und eine vom Rentenversicherungsträger erteilte Auskunft noch nicht die nunmehr eingetretene Gesetzesänderung enthält.

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