Franz. Kassationshof ersucht EuGHMR um Gutachten
Der französische Kassationshof hat mit Entscheidung vom 5.10.2018 (Cass. [Ass. Plén.] 5.10.2018, Nr. 10-19053) vom neuen Protokoll Nr. 16 zur EMRK Gebrauch gemacht und den EuGHMR um ein Gutachten ersucht. Er stellt Fragen zur Eintragung der Geburtsurkunde eines im Ausland geborenen Kindes einer Leihmutter.
Cour de Réexamen ermöglicht neue Entscheidung des Cour de Cassation
Am 16.2.2018 entschied der französische Kassationsgerichtshof als Cour de Réexamen auf der Grundlage des Gesetzes vom 18.11.2016, dass die Plenarversammlung des Kassationshofes die Entscheidungen Menesson und Foulon und Bouvet erneut zu beurteilen hat. Voraus gingen der Entscheidung zwei Urteile des EuGHMR, die Frankreich verurteilt hatten (EuGHMR, Urteil v. 26.6.2014, Mennesson gegen Frankreich, Nr. 65192/11, FamRZ 2014, 1525 m. Anm. Frank [FamRZ-digital | FamRZ bei juris] und EuGHMR, Urteil v. 21.7.2016, Foulon und Bouvet gegen Frankreich, Nr. 9063/14 und 10410/14).
Im Fall Mennesson hat die Plenarversammlung des Kassationshofes jedoch noch keine endgültige Entscheidung getroffen, sondern vom neuen Protokoll Nr. 16 zur EMRK Gebrauch gemacht und den EuGHMR nun um ein Gutachten ersucht (Cass. [Ass. Plén.] 5.10.2018, Nr. 10-19053).
Fragen des Kassationshofes an den EuGHMR
Folgende Fragen stellte der Kassationshof dem EuGHMR:
1) Überschreitet ein Mitgliedstaat seinen Ermessensspielraum nach Art. 8 EMRK durch die Weigerung, die Geburtsurkunde eines im Ausland im Wege der Leihmutterschaft geborenen Kindes in das Personenstandsregister einzutragen, wenn sich diese Urkunde auf die Wunschmutter als rechtliche Mutter bezieht, während die Eintragung bezüglich des Vaters angenommen wurde, da er der biologische Vater des Kindes war? Ist es notwendig zu unterscheiden, ob das Kind mit den Gameten der Wunschmutter geboren wird oder nicht?
2) Wenn die Antwort auf eine der beiden Fragen positiv ist, entspricht die Möglichkeit für die Wunschmutter, das leibliche Kind ihres Ehemannes zu adoptieren und auf diese Weise die mütterliche Abstammung festzustellen, den Anforderungen des Art. 8 EMRK?