Vorschau auf Beitrag zur Ehe für alle in FamRZ 2017, Heft 24
In FamRZ 2017, Heft 23, erschien der erste Teil von Prof. Dr. Dagmar Kaisers Abhandlung zur gleichgeschlechtlichen Ehe, der sogenannten "Ehe für alle". In FamRZ 2017, Heft 24, folgt nun der zweite Teil mit dem Titel „Statuswechsel: Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine gleichgeschlechtliche Ehe, § 20a LPartG“. Dieser geht näher auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Umwandlung gemäß § 20a LPartG ein – einschließlich ihrer Auswirkungen auf Lebenspartnerschaftsverlöbnisse und -verträge.
Vereinfachte Voraussetzungen für Umwandlungsverfahren
Zum 1.1.2017 hat der Gesetzgeber über § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB n. F. die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet. Seither können auch sie gemäß § 1310 Abs. 1 BGB die Ehe schließen; eine bestehende Lebenspartnerschaft können sie gemäß § 20a LPartG in eine Ehe umwandeln. Kaiser geht in ihrem Beitrag u.a. auf Besonderheiten der Umwandlung ein. Sie beantwortet z.B. die Frage, was für den Fall eintritt, dass Lebenspartner nach dem Geschlechtswechsel eines Partners heiraten. Hier ist die Rechtsfolge bislang umstritten.
Kaiser zählt in ihrem Artikel die Umwandlungsvoraussetzungen auf. „Der Gesetzgeber hat in § 20a LPartG ein eigenständiges Umwandlungsverfahren mit gegenüber §§ 1310 ff. BGB vereinfachten Voraussetzungen geschaffen“, so die Autorin. Die Voraussetzungen umfassen u.a.:
- Die Partner müssen die Eheschließung gegenüber einem Standesamt erklären.
- Sie erklären nicht die Umwandlung, sondern ihren Eheschließungswillen.
- Eine Erklärung durch Stellvertreter oder Boten ist ausgeschlossen.
Artikel ab 15.12. online abrufbar
Weiterhin beschreibt Kaiser die zivilrechtlichen Rechtsfolgen der Umwandlung. Sie geht auf
- Elternstellung
- Allgemeine Ehewirkungen, Scheidungsfolgenrecht und Erbrecht
- Anrechnung der Lebenspartnerschaft als Ehezeit
- Lebenspartnerschaftsverträge
sowie vor dem 1.1.2005 begründete Lebenspartnerschaften ein, wofür bestimmte Besonderheiten bestehen. Der Beitrag widmet sich schließlich auch den im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften. Eine nach ausländischem Recht geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe, so schreibt Kaiser, sei auf jeden Fall „ab dem 1.10.2017 ohne Weiteres als gleichgeschlechtliche Ehe zu qualifizieren“. Wie es mit weiteren Konstellationen steht, ob beispielsweise auch ausländische Lebenspartnerschaften künftig in Deutschland einfach in eine Ehe umgewandelt werden können, klärt die Autorin ebenfalls.
Den kompletten Artikel lesen Sie in FamRZ 2017, Heft 24, welches am 15.12.2017 erscheint. Als FamRZ-digital-Abonnent können Sie den Artikel noch am Erscheinungstag abrufen. Sie sind noch nicht registriert? Testen Sie jetzt FamRZ-digital kostenlos.