Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht
Der Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat den IDW Standard S 13 (IDW S 13) in der endgültigen Fassung gebilligt. In diese sind im Vergleich zum Entwurf einige Änderungen eingeflossen. Der IDW S wurde in Heft 7/2016 der Zeitschrift "IDW Life" veröffentlicht.
Höhe des kalkulatorischen Unternehmerlohns
Die gebilligte Fassung des IDW S stellt unter anderem klar, dass sich die Höhe des kalkulatorischen Unternehmerlohns nach der marktüblichen Vergütung einer nicht beteiligten Unternehmensleitung bestimmt. Diese habe den zeitlichen Arbeitseinsatz sowie die individuellen Kenntnisse zu berücksichtigen. Demgegenüber seien die persönlichen Leistungen eines Eigentümers, die nicht auf einen Erwerber übertragbar sind, nicht im kalkulatorischen Unternehmerlohn zu berücksichtigen. Sie reduzierten stattdessen die übertragbaren Bestandteile der Ertragskraft.
Fiktive Veräußerungsgewinnbesteuerung von End- und Anfangsvermögen
Bei der Frage
der fiktiven Veräußerungsgewinnbesteuerung von End- und Anfangsvermögen wurde ergänzt,
dass im Einzelfall auch eine unmittelbare fiktive Besteuerung der
Netto-Wertsteigerung sachgerecht sein kann. Ferner konkretisierte das Institut
die Ausführungen zur Berücksichtigung eines abschreibungsbedingten
Steuervorteils: Aufgrund der für den Bewertungsanlass eines Zugewinnausgleichs
unterstellten Veräußerungsfiktion sei im Einzelfall zu würdigen, ob sich bei
einem fiktiven Erwerb aus der Aufdeckung stiller Reserven ein zusätzliches
Abschreibungspotenzial beim Erwerber ergebe. Sei dies der Fall, sei ein
abschreibungsbedingter Steuervorteil beim Erwerber werterhöhend zu
berücksichtigen. Ferner wurden neben der Frage, "ob" ein
abschreibungsbedingter Steuervorteil anzusetzen sei, Erläuterungen zur
Berechnung eines solchen Vorteils ergänzt.
Quelle: Aktuelle Mitteilung des IDW vom 20.06.2016