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HCCH-Richtlinienentwurf zu Art. 13 I b des Haager Kindesentführungsübereinkommens

Empfehlungen für Behörden und Praktiker

Der überarbeitete Entwurf des HCCH-Praxisleitfadens zu Art. 13 I b des Haager Kindesentführungsübereinkommens wurde kürzlich fertiggestellt. Nun muss der Rat für Allgemeine Angelegenheiten und Politik der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht diesen noch genehmigen.

!!!UPDATE!!!

In der Sitzung des Rates für Allgemeine Angelegenheiten und die Politik der Konferenz, die im März 2019 stattfand, wurde beschlossen, den Leitfaden nicht zu genehmigen. Das bedeutet, dass er nicht endgültig ist. Weitere Informationen finden Sie in den Conclusions & Recommendations (C&R) of the governance body of the Hague Conference on Private International Law (HCCH)

Der Leitfaden richtet sich insbesondere an die Behörden der Mitglieder der Konferenz- und Vertragsstaaten, die mit der Anwendung des Übereinkommens beauftragt sind. Er ist aber auch eine nützliche Informationsquelle für Praktiker - Richter, Rechtsanwälte, Notare und Sozialarbeiter - die mit dem Haager Kindesentführungübereinkommen zu tun haben.

Den Entwurf können Sie auf der Website der HCCH herunterladen:

DRAFT: GUIDE TO GOOD PRACTICE under the Hague Convention of 25 October 1980 on the Civil Aspects of International Child Abduction PART V – ARTICLE 13(1)(b)

 

Informationen rund um die Ausnahmeregelung

Art. 13 enthält eine der insgesamt fünf Ausnahmeregelungen des Kindesentführungsübereinkommen – und zwar die am häufigsten angewandte. Die Justiz- oder Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates kann die Rückführung des Kindes in den gewöhnlichen Wohnsitzstaat nach einer unrechtmäßigen Abschiebung oder Zurückhaltung verweigern, wenn eines der folgenden ernsten Risiken für das Kind besteht: Die Rückkehr

  • könnte das Kind körperlich schädigen;
  • würde das Kind einem psychischen Schaden aussetzen;
  • bringt das Kind in eine unerträgliche Situation.

Laut der jüngsten Umfrage der Haager Konferenz über Anträge aus dem Jahr 2015 machen die Ablehnungen gemäß Art. 13 I b des Übereinkommens über Kindesentführung 18% der gesamten gerichtlichen Ablehnungen aus.

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