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Haager Kindesentführungsübereinkommen und gewöhnlicher Aufenthalt

US Supreme Court lässt Rechtsmittel zu

Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten hat am 10.6.2019 in einem Fall, in dem es um die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts gemäß dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) geht (Monasky v. Taglieri), ein Rechtsmittel zugelassen. Bislang gibt es in den US-Gerichtsbezirken Uneinigkeiten in Bezug darauf, was der beste Ansatz zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes gemäß dem HKÜ sei. Mit seinem Vorgehen wird der US Supreme Court die Unklarheiten nun beseitigen.

 

Standard of review bestimmen

Der Supreme Court wird insbesondere zu klären haben, ob die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts durch die erstinstanzlichen Gerichte nach dem Haager Übereinkommen

  • de novo erfolgen soll, wie dies bei bislang sieben Gerichtsbezirken der Fall war,
  • deferential erfolgen soll, wie dies bei einem Gerichtsbezirk der Fall war,
  • clearly erroneous erfolgen soll, wie dies in zwei Gerichtsbezirken der Fall war.

Tatfragen werden in den USA auf eindeutige Fehler (clearly erroneous) und Rechtsfragen de novo überprüft. Durch die Klärung des anzuwendenden standard of review würde also bestimmt, inwieweit die Entscheidungen der erstinstanzlichen Gerichte von den US-Berufungsgerichten überprüft werden können, da das US-amerikanische Recht den Tatfeststellungen größeres Gewicht zuweist. Es stellt sich dann die Frage, ob es sich bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts um eine gemischte Rechts- und Tatfrage oder nur um eine Tatfrage handelt.

 

Letzte gemeinsame Absicht der Eltern oder Einleben des Kindes maßgeblich

Das Gericht wird zudem die Frage beantworten, ob eine subjektive Vereinbarung zwischen den Eltern des Kleinkindes erforderlich ist, um den gewöhnlichen Aufenthalt eines Kleinkindes gemäß dem Haager Übereinkommen festzulegen, wenn es zu jung ist, um sich in seine Umgebung einzuleben. Diese zweite Frage betrifft den gegenwärtigen „circuit split“ zwischen den US-Gerichtsbezirken, inwieweit sich Gerichte bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes auf die letzte gemeinsame Absicht der Eltern oder das Einleben des Kindes oder beides stützen können.

Mit der Anwendung eines hybriden Ansatzes würden sich die Vereinigten Staaten eher der Rechtsprechung in Kanada (Balev), der Europäischen Union (Mercredi v. Chaffe, FamRZ 2011, 617 [m. Anm. Henrich] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}) und dem Vereinigten Königreich (A v. A.) anschließen.

Zum Weiterlesen:

HCCH-Richtlinienentwurf zu Art. 13 I b des Haager Kindesentführungsübereinkommens - Empfehlungen für Behörden und Praktiker

Kindesentführungsübereinkommen und die Stimme des Kindes - Haager Konferenz veröffentlicht XXII. Ausgabe des „Judges‘ Newsletter“

Rat der Europäischen Union stimmt Reform der Brüssel-IIa-VO zu - Verordnung wird in zahlreichen Punkten reformiert

Handreichung zur grenzüberschreitenden Einzelfallarbeit - Deutscher Verein veröffentlicht Leitfaden für Jugendämter und Gerichte

Zivilprozesskosten nach Kindesentführung als außergewöhnliche Belastung - Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.3.2018 – 13 K 3024/17 E

Kindesentführung: Einstweilige Anordnung in Rückführungsfällen - Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 18.7.2016 – 1 BvQ 27/16

 

Quelle: Conflict of Laws.net

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