Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Gesetzliche Beistandschaft unter Ehegatten und Lebenspartnern

- Redaktionsmeldungen

Beitrag von Prof. Dr. Anatol Dutta in FamRZ 2017, Heft 8

Im April erscheint in FamRZ 2017, Heft 8, für Sie der Beitrag „Gesetzliche Beistandschaft unter Ehegatten und Lebenspartnern bei Handlungsunfähigkeit?“ von Prof. Dr. Anatol Dutta, M. Jur. (Oxford), München. Der Beitrag beschäftigt sich mit einer aktuellen Gesetzesinitiative, die einen neuen Versuch wagt, eine gesetzliche Beistandschaft des Ehegatten oder Lebenspartners einzuführen. Dieses Vorhaben wirft indes zahlreiche Fragen auf.

Ausgangssituation

Es fällt auf, dass in Teilen der Bevölkerung sich offenbar die Vorstellung hält, dass Ehegatten, wenn einem von ihnen etwas zustößt, wesentliche Handlungsbefugnisse für die Angelegenheiten des handlungsunfähigen Ehegatten besitzen. In Wirklichkeit hält das deutsche Recht jedoch bisher die Autonomie der Ehegatten und Lebenspartner hoch. Ohne Vorsorgevollmacht steht der Ehegatte oder Lebenspartner abgesehen von seiner Schlüsselgewalt nicht besser als ein unbeteiligter Dritter. Lediglich bei der Bestellung eines Betreuers besitzen Ehegatten und Lebenspartner auch jenseits einer Betreuungsverfügung einen leichten Vorteil gegenüber der Allgemeinheit. Sie gehören wie die Kinder und Eltern des Betroffenen zum Personenkreis, der bei der Auswahl des Betreuers besonders zu berücksichtigen ist, freilich unter Rücksichtnahme auf die Gefahr von Interessenkonflikten (§ 1897 Abs. 5 BGB).

Die zwei Vorschläge für einen neuen § 1358 BGB

Derzeit wurden zwei Vorschläge zur Erneuerung des § 1358 BGB vorgelegt.

  • Zum einen schlägt der Bundesrat eine gesetzliche Beistandschaft des Ehegatten für den Bereich der Gesundheitssorge und angrenzenden Angelegenheiten als eine neue allgemeine Ehewirkung vor. Diese soll gemäß einem neuen § 11 Abs. 3 LPartG entsprechend auch bei Lebenspartnern als „sonstige Wirkung“ der Lebenspartnerschaft gelten.
  • Zum anderen hat im Auftrag der derzeitigen Regierungsfraktionen das Bundesjustizministerium einen sehr viel knapperen Gegenentwurf vorgelegt. Dieser konzentriert sich auf ein „Notvertretungsrecht“ für einen kurzen Zeitraum im Hinblick auf die Gesundheitssorge.

Es ist dabei zu erwähnen, dass beide Vorschläge nicht der erste Versuch sind, besondere gesetzliche Befugnisse des Ehegatten im Falle der Handlungsunfähigkeit des anderen Ehegatten zu schaffen. Ein erster Anlauf beim zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz war im Jahr 2005 am Widerstand des Rechtsausschusses des Bundestags gescheitert.

Einige Anmerkungen des Autors

Im zweiten Abschnitt äußert sich Dutta durchaus kritisch zu den beiden neuen Vorschlägen. Im Besonderen äußert er sich zu den Bereichen:

  • Terminologie: „Bevollmächtigung“ oder Handlungsbefugnis?
  • Rechtsunsicherheit für den Rechtsverkehr
  • Umfang der Handlungsbefugnis: nur Gesundheitssorge oder auch angrenzende Bereiche?
  • Verhältnis zu Behandlungswünschen des handlungsunfähigen Ehegatten
  • Grundsatzfrage: Fehlanreize durch gesetzliche Beistandschaft?

FamRZ 2017, Heft 8 erscheint am 15. April 2017 und ist online über FamRZ-digital ab Veröffentlichungsdatum einsehbar.

Zurück