Beschlüsse des OVG Magdeburg, OVG Mecklenburg-Vorpommern, OVG Lüneburg
Zahlreiche Anträge von Eltern gegen die von den Ländern bzw. Landkreisen getroffenen Regelungen dazu, unter welchen Bedingungen Schulkinder am Präsenzunterricht teilnehmen dürfen, beschäftigen weiter die Gerichte. Mit Beschlüssen vom 16.4.2021 bzw. 19.4.2021 entschieden das OVG Magdeburg und das OVG Lüneburg in Eilverfahren: Verordnungen bzw. Allgemeinverfügungen, die als Voraussetzung der Teilnahme am Präsenzunterricht vorsehen, dass eine elterliche Zustimmung zur Teilnahme des Kindes an einem in der Schule unter Aufsicht durchgeführten Antigen-Schnelltest auf das Coronavirus oder der Nachweis eines entsprechenden zu Hause durchgeführten Tests vorgelegt wird, und ansonsten für die Schüler nur ein Distanzunterricht erfolgt, seien rechtmäßig. Das OVG Mecklenburg-Vorpommern entschied am 16.4.2021 zudem, dass die Maskenpflicht im Rahmen des Präsenzunterrichts rechtmäßig sei.
Entscheidung des AmtsG Weimar
Zuvor hatte das AmtsG Weimar am 8.4.2021 eine auf § 1666 BGB gestützte, breit kritisierte Entscheidung erlassen. Nach dieser dürften die Schulleitung und die Lehrer sämtlichen Schülern zweier Weimarer Schulen nicht vorschreiben,
- Gesichtsmasken aller Art zu tragen,
- Mindestabstände untereinander oder zu anderen Personen einzuhalten, die über das vor dem Jahr 2020 Gekannte hinausgehen,
- an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV-2 teilzunehmen,
weil es hierfür keine gesetzliche Grundlage gebe. Andere Familiengerichte hatten es unter Verweis auf die fehlende Zuständigkeit der Familiengerichte und das Fehlen einer gegenwärtigen Kindeswohlgefährdung ausdrücklich abgelehnt, auf diesbezügliche (häufig auf Mustern im Internet beruhende) Anregungen von Eltern Kindesschutzverfahren überhaupt einzuleiten.
Eilentscheidung des VG Weimar
Daraufhin hat das VG Weimar durch Eilentscheidung vom 20.4.2021 nun festgestellt, dass die Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 9.4.2021, in der eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts geregelt wird, rechtmäßig ist. Auch die Rechtsgrundlagen, auf denen die Regelungen beruhen - das IfSG und die ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO - seien rechtmäßig, wie bereits das Thüringer Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 17.3.2021 (Az.: 3 EN 93/21) festgestellt habe.
Das Familiengericht habe keine Befugnis, auf der Grundlage von § 1666 Abs. 4 BGB Anordnungen gegenüber Behörden und Vertretern von Behörden als Träger öffentlicher Gewalt zu treffen. Für eine solche Anordnungskompetenz fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Die gerichtliche Kontrolle von Behördenhandeln auch hinsichtlich von Gesundheitsschutzmaßnahmen in den Schulen obliege allein den Verwaltungsgerichten.
Das VG Weimar schloss sich ausdrücklich der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16.4.2021 (Az.: 10 CS 21.1113) an. Diese erachtete im Rahmen der Entscheidung über zwei Versammlungen der Querdenken-Bewegung die Entscheidung des AmtsG Weimar vom 8.4.2021 „hinsichtlich der Annahme der Rechtswegzuständigkeit, der Verfahrensgestaltung, der Art und Weise der Sachverhaltsermittlung und schließlich des Ergebnisses als ausbrechenden Rechtsakt“ und maß „ihr daher keine entscheidungserhebliche Bedeutung“ bei.