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Generalanwalt: § 1371 Abs. 1 BGB ist erbrechtlich zu qualifizieren

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Schlussanträge in der Rechtssache C-558/16 – Mahnkopf

Ein klassisches Problem des internationalen Privatrechts, das mittlerweile für Deutschland gelöst schien, wird neu aufgeworfen: die richtige Qualifikation des pauschalierten Zugewinnausgleichs nach § 1371 Abs. 1 BGB. Mit Beschluss vom 25.10.2016 hatte das Kammergericht dem EuGH gemäß Art. 267 I Buchst. b, III AEUV  insbesondere zu Art. 1 I und Art. 68 lit. l, 67 I EuErbVO Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Unter anderem wurde um Antwort gebeten, ob der pauschalierte Zugewinnausgleich für Zwecke der Erbrechtsverordnung güterrechtlich oder erbrechtlich zu qualifizieren ist.

In seinen Schlussanträgen vom 13.12.2017 schlägt Generalanwalt Maciej Szpunar nun eine erbrechtliche Qualifikation vor. Damit weicht Szpunar insbesondere von der bisherigen Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB durch die deutschen Gerichte ab. Der BGH hatte in m. Anm. Mankowski entschieden, dass die güterrechtliche Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten für Zwecke des deutschen Kollisionsrechts güterrechtlich zu qualifizieren ist und nur stattfinden, wenn Ehegüterstatut deutsches Recht ist.

In seinen Schlussanträgen schlägt der Generalanwalt dem Europäischen Gerichtshof vor, die betreffende Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 in Verbindung mit ihrem Art. 1 Abs. 2 Buchst. d ist dahin auszulegen, dass das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht Regelungen umfasst, die – wie § 1371 Abs. 1 BGB – den Erbteil des überlebenden Ehegatten bestimmen, und zwar selbst dann, wenn sie nur beim Vorliegen eines bestimmten ehelichen Güterstands zur Anwendung kommen und der Erbteil des Ehegatten die Auseinandersetzung dieses Güterstands ersetzt, obwohl die Höhe des Erbteils sich nach ganz anderen Grundsätzen bemisst als die, die die Auseinandersetzung dieses Güterstands zu Lebzeiten der Ehegatten regeln.

Die vollständigen Schlussanträge können Sie auf der Website des EuGH einsehen. Sollte sich der Gerichtshof der Europäischen Union diesen Schlussanträgen anschließen, werden sich zahlreiche Anpassungs- und Substitutionsfragen stellen.

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