Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Fortentwicklung des Strafverfahrens

Besserer Gewalt- und Zeugenschutz

Das BMJV hat einen Referentenentwurf zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften veröffentlicht. Mit dem Entwurf soll der Opferschutz weiter gestärkt sowie das Ermittlungsverfahrensrecht modernisiert werden. Auch im Bereich der Reformen des Strafverfahrens seit 2017 soll mit dem Referentenentwurf nachgesteuert werden. Damit wird das Strafverfahren weiter an die sich wandelnden gesellschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen angepasst. Der Entwurf, zu dem interessierte Kreise noch bis zum 12.11.2020 Stellung nehmen können, ist hier abrufbar.

 

Stärkung des Opferschutzes

Im Entwurf vorgesehen sind neue Regelungen zum Schutz der Zeugenadressen in der Strafprozessordnung (StPO) sowie die Aufnahme einer Definition des Verletzten in die StPO. Damit soll der Opferschutz weiter gestärkt werden. Daneben soll die sexuelle Selbstbestimmung als eigenes Schutzgut in das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) aufgenommen werden. So wird der Zugang des Opfers zu familiengerichtlichen Maßnahmen nach dem GewSchG erweitert.

 

Modernisierung des Ermittlungsverfahrensrecht

Das Ermittlungsverfahrensrecht soll an verschiedenen Stellen modernisiert werden. So sollen beispielsweise Regelungslücken im Bereich der strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse geschlossen werden. Dies betrifft u. a. den Einsatz von sogenannten automatisierten Kennzeichenlesesystemen (AKLS) im öffentlichen Verkehrsraum zu Fahndungszwecken. Auch das Recht der Postbeschlagnahme, das im Kern seit Schaffung der StPO unverändert ist, soll angepasst werden. In Zukunft können Strafverfolgungsbehörden auch Auskunft über bereits ausgelieferte Postsendungen von den Postdienstleistern verlangen. Diese Neuerung soll eine effektive Strafverfolgung auch in Zeiten des Online-Versandhandels gewährleisten.

 

Nachjustierung des Strafverfahrensrechts

Darüber hinaus sollen die umfangreichen Reformen der letzten Jahre in neu gestalteten Bereichen des Strafverfahrens punktuell nachgesteuert werden. So wird u. a. das Recht der Vermögensabschöpfung gestärkt. Damit sollen Maßnahmen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung noch effektiver und weniger verfahrensintensiv angeordnet und vollstreckt werden können.

 

Quelle: Pressemitteilung des BMJV v. 15.10.2020

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